Berufungszulassung abgelehnt: erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seine Klage gegen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung abgewiesen hatte. Das OVG NRW verneinte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Es stellte u. a. auf die im Zeitpunkt des Bescheiderlasses bestehende Beschuldigteneigenschaft, die Prognose künftiger Verdächtigungslagen und die Erforderlichkeit aktueller Unterlagen ab. Auch pandemiebedingte Infektionsrisiken begründeten keinen atypischen Ausnahmefall, der der Anordnung entgegenstünde.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Klage wurde als unbegründet abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angefochtenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
Eine Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 81b 2. Alt. StPO setzt voraus, dass gegen den Betroffenen bei Erlass der Anordnung ein Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist; eine spätere Beendigung des Verfahrens lässt die Rechtmäßigkeit der Anordnung grundsätzlich unberührt.
Die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Unterlagen nach § 81b 2. Alt. StPO bestimmt sich nach einer Prognose, ob der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in Betracht kommt und ob die Unterlagen künftige Ermittlungen fördern können; maßgeblich sind alle kriminalistisch bedeutsamen Umstände des Einzelfalls.
Eine erneute erkennungsdienstliche Behandlung ist nur dann unverhältnismäßig, wenn bereits technisch einwandfreie und hinreichend aktuelle Unterlagen vorliegen, die für die polizeiliche Ermittlungsarbeit in gleicher Weise geeignet sind; nach einem Zeitablauf von etwa sechs Jahren kann eine Aktualisierung regelmäßig erforderlich sein.
Die Ermessensausübung nach § 81b 2. Alt. StPO ist bei bejahter Notwendigkeit regelmäßig in Richtung auf den Erlass der Anordnung determiniert; ein Absehen kommt nur bei atypischen Umständen in Betracht, die substantiiert darzulegen sind.
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 6277/19
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. August 2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist unbegründet. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) führen weder zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.) noch zeigen sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO – dazu 2.) auf.
1. Das Zulassungsvorbringen zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung auf.
Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2016– 1 BvR 2453/12 –, juris, Rn. 16, m. w. N.
Diese Voraussetzungen sind auf der Grundlage des maßgeblichen Zulassungsvorbringens nicht gegeben.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
den Bescheid des Beklagten vom 25. Juli 2019 aufzuheben,
als unbegründet abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung erweise sich als notwendig, weil aufgrund der bisher geführten wiederholten Ermittlungsverfahren davon auszugehen sei, dass der Kläger auch zukünftig in den Kreis der Verdächtigen bei Straftaten einzubeziehen sein werde. Im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides sei der Kläger Beschuldigter in dem Anlassverfahren 721 Js 1623/19 der Staatsanwaltschaft X. gewesen; zwischenzeitlich sei in diesem Verfahren Anklage gegen ihn erhoben worden. Die bereits zuvor erfolgten drei Verurteilungen wegen Vermögensdelikten hätten offensichtlich nicht zu einer Verhaltensänderung geführt. Zudem sei gegen den Kläger ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung anhängig. Das bei der Staatsanwaltschaft X. wegen Beleidigung geführte Ermittlungsverfahren 422 Js 2715/18 sei ebenso wie das ebenfalls dort geführte Ermittlungsverfahren 521 Js 856/16 (betreffend den Vorwurf der Fundunterschlagung und des Besitzes von Munition) nach § 154 StPO eingestellt worden. Mithin sei der Kläger trotz der Verurteilungen in einem kurzen Zeitraum wiederholt einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger schon 2012 erkennungsdienstlich behandelt worden sei; nach Ablauf dieser Zeit dränge sich die Erforderlichkeit einer Aktualisierung regelrecht auf. Angesichts der wiederholten Begehung von Straftaten erweise sich die erkennungsdienstliche Behandlung auch als verhältnismäßig.
Das Zulassungsvorbringen des Klägers zieht diese Annahmen nicht maßgeblich in Zweifel.
Nach § 81b 2. Alt. StPO werden erkennungsdienstliche Unterlagen nicht für Zwecke eines gegen den Betroffenen gerichteten oder eines anderen konkreten Strafverfahrens erhoben. Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dienen nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung vielmehr – ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren – der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind. Während § 81b 1. Alt. StPO mit der ausdrücklichen Benennung der tatbestandlichen Voraussetzung „für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens“ der Strafverfolgung dient, soll die Ermächtigung in § 81b 2. Alt. StPO der zukünftigen Durchführung der Strafverfolgung in Bezug auf mögliche spätere oder später bekannt werdende Straftaten zugutekommen. Voraussetzung der Anordnung ist dabei, dass ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen schwebt. Nur während der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens kann die Anordnung ergehen. Ist die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO gegenüber dem Beschuldigten getroffen worden, so wird ihre Rechtmäßigkeit – im Gegensatz zur Rechtmäßigkeit von Maßnahmen nach § 81b 1. Alt. StPO – nicht dadurch berührt, dass der Betroffene nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens und vor dem Vollzug des Verwaltungsakts die Beschuldigteneigenschaft verliert.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2018 – 6 C 39.16 –, juris, Rn. 14 ff., vom 23. November 2005– 6 C 2.05 –, juris, Rn. 18, und vom 19. Oktober 1982 – 1 C 29.79 –, juris, Rn. 26.
Insoweit liegt § 81b 2. Alt. StPO ein weiter Beschuldigtenbegriff zugrunde, der – die verschiedenen Phasen des Ermittlungs- und Strafverfahrens übergreifend – auch den Angeschuldigten und Angeklagten umfasst.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – 6 C39.16 –, juris, Rn. 13, m. w. N.
Genügt es mithin, dass die Beschuldigteneigenschaft in dem vorgenannten Sinne bei Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen vorlag, also ein Ermittlungs- oder Strafverfahren im Gange war, kann es auf eine entsprechende Verurteilung – und erst recht auf deren Rechtskraft – nicht ankommen.
Der Kläger war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 25. Juli 2019,
vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – 6 C 39.16 –, juris, Rn. 14,
Beschuldigter in dem im Verwaltungsverfahren für die streitigen Maßnahmen anlassgebenden Ermittlungsverfahren 721 Js 1623/19 der Staatsanwaltschaft X. .
Die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der Sachverhalt, der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Ermittlungs- oder Strafverfahrens festgestellt worden ist, Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen überführen oder entlasten. Maßgeblich sind alle nach kriminalistischer Erfahrung bedeutsamen Umstände des Einzelfalls – insbesondere Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2018 – 6 C39.16 –, juris, Rn. 22, und vom 23. November 2005– 6 C 2.05 –, juris, Rn. 22, sowie Beschluss vom 6. Juli 1988 – 1 B 61.88 –, Buchholz 306 § 81b StPO Nr. 1.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung – mit Ausnahme des Bestehens der Beschuldigteneigenschaft (vgl. dazu die obigen Ausführungen) – ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Gerichts der letzten Tatsacheninstanz.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – 6 C 39.16 –, juris, Rn. 20.
Das Zulassungsvorbringen des Klägers zieht die Annahme des Verwaltungsgerichts, die aufgrund der angeordneten erkennungsdienstlichen Behandlung zu erwartenden Unterlagen seien notwendig, weil die bisher vorhandenen Unterlagen wegen Zeitablaufs nicht mehr hinreichend geeignet seien, den Kläger im Rahmen von Ermittlungen zu überführen oder zu entlasten, nicht in Zweifel.
Die erneute Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 81b Alt. 2 StPO ist nur dann nicht erforderlich und daher unverhältnismäßig, wenn bereits entsprechende, technisch einwandfreie Daten aus der jüngeren Vergangenheit vorliegen und zudem feststeht, dass diese für die polizeiliche Ermittlungsarbeit genauso geeignet sind wie neu anzufertigendes Material. Gerade dann, wenn wiederholt die Voraussetzungen für die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen vorliegen, kann die Behörde nach dem Regelungszweck des § 81b Alt. 2 StPO nicht auf Datenmaterial verwiesen werden, das möglicherweise nicht mehr hinreichend aktuell ist. In derartigen Fällen ist die Polizei für ihre Ermittlungstätigkeit besonders auf zuverlässige Daten angewiesen. Daher ist es selbst ohne Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls im Hinblick auf mögliche äußere Veränderungen, rechtlich nicht zu beanstanden, dass jedenfalls nach Ablauf von circa sechs Jahren eine Aktualisierung erkennungsdienstlicher Unterlagen für erforderlich gehalten wird.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. August 2016 – 5 A 2212/15 –, juris, Rn. 5 f., vom 20. Juni 2016– 5 E 86/16 –, juris, Rn. 5 f., und vom 9. Januar 2015 – 5 E 184/14 –, juris, Rn. 9 f., m. w. N. aus der Rechtsprechung des Senats; vgl. weiterhin Nds. OVG, Urteil vom 21. Februar 2008 – 11 LB 417/07 –, juris, Rn. 28.
Mit seinem Vortrag, er sei im Zusammenhang mit den zwischen den Jahren 2014 und 2018 gegen ihn geführten 16 Ermittlungsverfahren erkennungsdienstlich behandelt worden, so dass die Unterlagen erst wenige Monate alt seien und sich seit dem keine Veränderungen ergeben hätten, zeigt der Kläger keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf. Die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird durch das Berufungszulassungsvorbringen erst dann maßgeblich in Frage gestellt, wenn Gründe dafür aufgezeigt werden, dass die vorgenommene Überzeugungsbildung fehlerhaft ist – etwa weil das Verwaltungsgericht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Der Kläger muss dabei neuen Tatsachenvortrag substantiieren und glaubhaft machen, um dem Berufungsgericht die summarische Beurteilung zu ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Januar 2014 – 12 A 2294/13 –, juris, Rn. 2 ff., und vom 21. Juni 2012 – 18 A 1459/11 –, juris, Rn. 9; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26. August 2020 – 11 S 2038/19 –, juris, Rn. 12; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 91.
Der Kläger verweist insoweit zunächst zutreffend darauf, der Bescheid des Beklagten vom 25. Juli 2019 gebe auf Seite 3 an, er sei im Jahr 2008 zum ersten Mal einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen worden; seitdem sei er regelmäßig erkennungsdienstlich behandelt worden. Der Beklagte hat jedoch auf Seite 4 des Bescheides angeführt, die letzte erkennungsdienstliche Behandlung sei im Jahr 2012 durchgeführt worden. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt aus dem Vorgenannten nicht, dass die angeordnete Maßnahme nicht erforderlich ist, weil von ihm noch hinreichend aktuelle erkennungsdienstliche Unterlagen vorliegen. Im Gegenteil hat der Beklagte zur letzten Durchführung eindeutige zeitliche Angaben gemacht. Diese Angabe hat er in der Berufungszulassungserwiderung ausdrücklich bestätigt. Einen Zusammenhang mit den Verfahren aus den Jahren 2014 bis 2018 stellen die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid im Übrigen entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht her. Jenseits seiner Behauptung benennt der Kläger zudem keine konkreten Zeitpunkte oder Verfahren, anlässlich derer erkennungsdienstliche Unterlagen seiner Person in diesem Zeitraum angefertigt worden seien. Selbst wenn es dem Kläger schon angesichts der erheblichen Zahl an gegen ihn in diesem Zeitraum geführten Ermittlungsverfahren nicht (mehr) möglich sein sollte, behauptete weitere erkennungsdienstliche Maßnahme zeitlich konkret zu benennen, ist eine derart pauschale Angabe nicht geeignet, die diesbezügliche Annahme des Verwaltungsgerichts maßgeblich in Zweifel zu ziehen. Es hätte dem Kläger zumindest oblegen, Anlass und ungefähren Zeitpunkt weiterer erkennungsdienstlicher Maßnahmen darzulegen.
Soweit der Kläger weiterhin der Sache nach geltend macht, im Rahmen der Verhältnismäßigkeit sei zu berücksichtigen, dass eine erkennungsdienstliche Behandlung aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie nur unter Anwendung besonderer Hygiene-Maßnahmen erfolgen könne und die Gesundheit stärker als die Strafverfolgungsprävention zu gewichten sei, zeigt er ebenfalls keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf.
Der Beklagte hat das ihm durch § 81b 2. Alt. StPO eingeräumte Ermessen, das gerichtlich nur in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO überprüft werden kann, in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Das Entschließungsermessen der Behörde ist angesichts des bereits bejahten Tatbestandsmerkmals der Notwendigkeit weitgehend in Richtung auf den Erlass einer Anordnung determiniert.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – 6 C39.16 –, juris, Rn. 25.
Anhaltspunkte dafür, dass hier ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, der insoweit eine im Einzelnen abwägende Ermessensentscheidung erforderlich machte oder sogar eine Abweichung von der regelmäßig anzuordnenden Rechtsfolge geböte, hat der Kläger nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Dies gilt insbesondere für die von dem Kläger aufgeworfene Frage des Risikos der Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus bei der Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Diesem kann weitgehend durch entsprechende Hygienemaßnahmen einschließlich der Nutzung einer medizinischen oder dem Standard FFP2 (bzw. vergleichbar) entsprechenden Mund-Nase-Bedeckung begegnet werden. Derartige Regelungen können durch die Polizeibehörde gemäß der dann aktuellen Erfordernisse im Rahmen des allgemeinen Hausrechts getroffen werden. Einer Festlegung entsprechender Maßnahmen schon im Bescheid bedarf es nicht. Das verbleibende Risiko einer Ansteckung steht in Anbetracht der Verurteilungen des Klägers und der gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren nicht außer Verhältnis zu dem mit den Maßnahmen verfolgten Zweck der erleichterten Aufklärung künftiger Straftaten. Mit diesem Zweck dienen die angeordneten Maßnahmen einer an rechtsstaatlichen Garantien ausgerichteten Rechtspflege – einem Rechtsgut, dem ein hoher Rang zukommt.
Vgl. zu letzterem Aspekt BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – 6 C 39.16 –, juris, Rn. 27.
2. Auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens ist auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu erkennen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 – 6 B 43.14 –, juris Rn. 8, und vom 2. Oktober 1961 – VIII B 78.61 –, BVerwGE 13, 90 (jeweils zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2017 – 15 A 1109/16 –, juris, Rn. 21; Bay. VGH, Beschluss vom 6. Februar 2017 – 15 ZB 16.398 –, juris Rn. 72; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124 Rn. 127, sowie § 124a Rn. 211.
Der Kläger wendet sich allein gegen die seiner Auffassung nach nicht verhältnismäßige Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung im Einzelfall, da bereits alle Daten in aktueller Form vorlägen. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung in dem vorgenannten Sinne zeigt er in seinem Berufungszulassungsvorbringen damit nicht auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).