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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2294/13·14.01.2014

Zulassung der Berufung abgelehnt: Keine ernstlichen Zweifel an Beweiswürdigung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Berufung mit der Rüge ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hält die Rüge für unbegründet: Die freie Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ist rational und widerspruchsfrei. Auch unter günstiger Unterstellung würden die festgestellten Fehlzeiten die maßgebliche Toleranzgrenze überschreiten. Der Antrag wird abgelehnt, Kosten dem Kläger auferlegt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung als unzulässig verworfen / abgelehnt; Kosten dem Kläger auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt werden, die ein grob ungerechtes Ergebnis erkennen lassen.

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Die bloße Wiederholung oder Hervorhebung einer abweichenden, für den Antragsteller günstigeren Tatsachen- oder Beweiswürdigung reicht nicht aus, um ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.

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Die freie Beweiswürdigung der Gerichte ist nur dann zu beanstanden, wenn sie widersprüchlich, gedanklich brüchig oder im Widerspruch zu Denkgesetzen, Naturgesetzen oder zwingenden Erfahrungssätzen steht.

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Kosten eines gescheiterten Zulassungsverfahrens zur Berufung sind dem Antragsteller aufzuerlegen (vgl. §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO), wenn sein Antrag keinen Erfolg hat.

Zitiert von (10)

10 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 96 BBG 2009§ 108 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 6 K 3013/12

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

3

Der Kläger rügt unter Wiederholung seines Vortrages aus der Klageschrift vom 12. Oktober 2012 und seiner Einwände im Schriftsatz vom 19. Juni 2013 dem Sinne nach die tatsächliche und rechtliche Würdigung des vom Verwaltungsgericht ermittelten Sachverhaltes. Der Kläger vermag mit diesen Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts jedoch nicht durchzudringen. Im Rahmen der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO reicht es zur Darlegung eines "grob ungerechten" Entscheidungsergebnisses,

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vgl. BT-Drucks. 13/3993, S. 13,

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nicht aus, einer - wie hier - rationalen, d. h. willkürfreien, und damit vertretbaren Sachverhaltswürdigung ohne gedankliche Brüche und Widersprüche und ohne Verstoß gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze und zwingende Erfahrungssätze,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 -, NVwZ 2007, 197, juris, und Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 6 B 74.09 -, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 87, juris, sowie vom 15. Februar 2010 - 2 B 126.09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 12 A 1765/09 -; Höfling, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 108, Rn. 77ff. und 79ff.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 4; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2010

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- 2 B 126/09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009, juris, m.w.N.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 9.,

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die eigene - naturgemäß günstigere - Wertung entgegenzustellen. Nichts anderes versucht der Kläger jedoch, wenn er die vom Verwaltungsgericht als maßgeblich ausgewerteten schriftlichen Erklärungen der Schulleiterin vom 28. Juni 2013 zu den von ihm gerügten Abweichungen ihrer Angaben vom 12. Juni 2013 von den ursprünglich erstellten Anwesenheitslisten und von den Schulbescheinigungen vom 13. Juli 2012 bzw. vom 24. Mai 2012 sowie die Aussagekraft, die sie seinen angeb-lichen Aufzeichnungen aus dem Unterricht beigemessen hat, zwar im Rahmen der Wiedergabe des vom Verwaltungsgericht zugrundegelegten Sachverhaltes anspricht, diese entscheidungstragenden Aspekte jedoch bei der nachfolgenden Darlegung des Zulassungsgrundes schlichtweg ignoriert. Dass der Kläger subjektiv der Überzeu-gung ist, seine Einschätzung und Wertung des Sachverhalts sei allein zutreffend, begründet nicht schon per se einen Verstoß gegen objektiv zwingende Denk- oder Erfahrungssätze.

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Der Kläger geht auch nicht darauf ein, dass das Verwaltungsgericht selbst bei Unterstellung seiner Anwesenheit über 20 Schulstunden an den Klausurtagen am 23. November 2011, 25. Januar 2012 und 30. Januar 2012 sowie unter Hinzurechnung von weiteren 40 Unterrichtsstunden betreffend die Tage, für die er seine Anwesenheit durch Aufzeichnungen aus dem Unterricht hat belegen wollen, noch zu einer Fehlzeitenquote von 34,81 % gekommen ist, die deutlich über der Toleranzgrenze von 30 % - wie sie insoweit etwa den den Willen des Gesetzgebers wiedergebenden „Einführenden Hinweisen zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbil-dungsförderungsgesetzes (2. AFBG-ÄndG)“ des BMBF aus Juni 2009 entspricht - liegt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

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Der Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig, vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.