Berufungszulassung abgelehnt: ED-Behandlung nach § 81b StPO bei Heranwachsenden
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seine Klage auf Aufhebung einer polizeilichen Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen abgewiesen hatte. Streitpunkt war, ob die ED-Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO (heute: § 81b Abs. 1 2. Alt. StPO) angesichts Alter, Tatbild und Entwicklung des Klägers notwendig und verhältnismäßig ist. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargelegt seien. Eine Einengung auf Ausnahmefälle mit „hoher Wahrscheinlichkeit erheblicher Straftaten“ bei jungen Männern sei rechtlich nicht geboten; das Alter sei im Rahmen der Einzelfallabwägung zu berücksichtigen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Klage wurde mangels ernstlicher Zweifel abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt eine substantiierte, fallbezogene Auseinandersetzung mit tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung voraus; bloßes Bestreiten oder Wiederholen erstinstanzlichen Vorbringens genügt nicht.
Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b Abs. 1 2. Alt. StPO sind notwendig, wenn der Anlasssachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung Anhaltspunkte dafür bietet, dass die betroffene Person künftig als Verdächtige in Betracht kommen kann und die Unterlagen künftige Ermittlungen fördern können.
Die Notwendigkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erfordert eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an effektiver Strafverhütung/-aufklärung und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls.
Das (junge) Alter des Betroffenen kann für die Wiederholungsprognose bedeutsam sein und verlangt eine an der Persönlichkeitsentwicklung orientierte Bewertung; eine generelle Beschränkung auf Ausnahmefälle mit „hoher Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Straftaten“ ist jedoch nicht geboten.
Die Einordnung von Straftaten als „jugendtypische Verfehlungen“ steht der Annahme der Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen nicht schon für sich entgegen; entscheidend sind insbesondere Tatart, -häufigkeit, -zeitlicher Verlauf und daraus ableitbare Prognosegesichtspunkte.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 20 K 960/20
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der im wohlverstandenen Kosteninteresse des Klägers allein als Berufungszulassungsantrag zu verstehende Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2023 – 5 A 3180/21 –, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194.
Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten Einwände begründen keine – allein geltend gemachten – ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2022 – 2 BvR 1232/20 –, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23; VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 –VerfGH 82/20.VB-2 –, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Mai 2024 – 5 A 1993/22 –, juris, Rn. 6, vom 20. März 2024 – 5 A 283/23 –, juris, Rn. 4, vom 28. März 2024 – 5 A 2099/23 –, juris, Rn. 5, vom 16. Oktober 2023 – 5 A 2727/21 –, juris, Rn. 5, vom 11. August 2023 – 5 A 618/23 –, juris, Rn. 4, vom 13. April 2023, a. a. O., Rn. 5, und vom 10. November 2022 – 19 A 3833/19 –, juris, Rn. 3.
Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt jedoch das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten, sondern muss der Rechtsmittelführer konkret aufzeigen, welcher Sachverhalt zutreffend sein soll und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2024, a. a. O., Rn. 7, vom 20. März 2024, a. a. O., Rn. 6, vom 16. Oktober 2023, a. a. O., Rn. 7, vom 11. August 2023, a. a. O., Rn. 6, vom 13. April 2023, a. a. O., Rn. 7, und vom 2. Juli 2021 – 19 A 1131/20 –, juris, Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. Dezember 2001 – 8 S 2385/01 –, juris, Rn. 3.
Hiervon ausgehend legt der Kläger keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dar. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
die Verfügung des Beklagten vom 22. Januar 2020 aufzuheben,
als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen für Zwecke des Erkennungsdienstes erweise sich als notwendig. Die diesbezügliche Prognose des Polizeipräsidiums Z., dass es mit Blick auf die gegen den Kläger geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in der Zukunft zu erneuten vergleichbaren Straftaten kommen könnte, sei nicht zu beanstanden. Dies gelte zunächst in Anbetracht des gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahrens 000 Js 0000/19 wegen Raubes, einer am 23. Juni 2019 begangenen Straftat, die nach Erwachsenenstrafrecht ein Verbrechen darstelle. In diesem Verfahren habe das Jugendgericht in dem Jugendstrafverfahren 001 Ls 002/19 den Kläger auf der Grundlage der Hauptverhandlung für schuldig befunden und seine Schuld festgestellt. Dabei sei Gegenstand des Schuldspruchs neben der Raubtat vom 23. Juni 2019 auch eine Körperverletzung vom 1. September 2019 und eine Sachbeschädigung vom 1. Februar 2020 gewesen. Überdies seien gegen den Kläger folgende Tatvorwürfe erhoben worden: Die Begehung eines Hausfriedensbruchs am 1. Dezember 2018, einer Beleidigung sowie einer versuchten Sachbeschädigung am 30. Januar 2019 und einer Körperverletzung am 28. Februar 2019. In Anbetracht der in diesem Zusammenhang gegen den Kläger geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und der jeweiligen Tatumstände habe das Polizeipräsidium Z. unter Einbeziehung seines kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar dargelegt, dass und warum bei dem Kläger eine Wiederholungsprognose zu bejahen sei. Die getroffene Prognoseentscheidung werde auch nicht durch nach Erlass der angefochtenen Polizeiverfügung eingetretene Entwicklungen infrage gestellt. Gegen den Kläger seien auch nach Begehung der Anlasstat weitere Ermittlungsverfahren geführt worden. Die verschiedenen Ermittlungs- und Strafverfahren und der zeitliche Verlauf der Straftatenbegehungen zeigten, dass es dem Kläger an Empathiefähigkeit fehle, er seine eigenen (wirtschaftlichen) Interessen gegenüber Interessen anderer in den Vordergrund stelle, dass er – insbesondere unter Alkoholeinfluss – aus nichtigen Anlässen aggressives Verhalten, Streitlust und Gewaltbereitschaft zeige und er sich von Ermittlungs- und Strafverfahren, strafrechtlichen Konsequenzen und polizeilichen Maßnahmen nicht von der weiteren Straftatenbegehung abhalten lasse. Die Ermittlungs- bzw. Strafverfahren lägen auch noch nicht so weit in der Vergangenheit, dass davon ausgegangen werden könne, dass der Kläger künftig keine Straftaten mehr begehen werde. Soweit der Kläger geltend gemacht habe, in seinem Fall bestehe keine „hohe Wahrscheinlichkeit“ dafür, dass er noch einmal wegen eines „erheblichen Delikts“ in Erscheinung treten werde, weil es sich bei den von ihm begangenen Straftaten um jugendtypische Delikte handle, die nur ein temporäres Phänomen gewesen seien, überzeuge dies nicht. § 81b 2. Alt. StPO (heute: § 81b Abs. 1 2. Alt. StPO) erfordere keine „hohe Wahrscheinlichkeit“ für eine erneute Straffälligkeit. Auch müsse es sich bei den Delikten, für die eine Wiederholungsgefahr zu prognostizieren sei, nicht um „erhebliche Delikte“ handeln. Der Einschätzung, dass es sich bei der Straffälligkeit des Klägers nur um ein „temporäres Phänomen“ handele, sei ebenfalls nicht zu folgen. Tatsachen rechtfertigten die Annahme, dass der Kläger auch zukünftig weitere Straftaten begehen könnte. Im Übrigen falle der Kläger aufgrund der individuellen Umstände des Einzelfalls nicht in die Kategorie derjenigen jungen Männer, bei denen Jugendstraftaten in aller Regel ein temporäres Phänomen seien. Daran ändere auch die Aufnahme des Studiums durch den Kläger nichts. Er habe bereits im Zeitpunkt seines Abiturs im Frühjahr 2019 einen Intellekt besessen, der es ihm grundsätzlich ermöglicht habe, zwischen Recht und Unrecht zu unterscheiden. Auch hätten die diversen Ermittlungsverfahren und die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen bei dem Bildungsgrad des Klägers Warnsignale sein müssen. Dass er dennoch fortlaufend polizeilich in Erscheinung getreten sei, zeuge von seiner Uneinsichtigkeit und Unvernunft.
Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Klägers bleiben ohne Erfolg. Sie begründen keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht getroffenen Entscheidung, die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers nach § 81b 2. Alt. StPO (heute: § 81b Abs. 1 2. Alt StPO) erweise sich als rechtmäßig.
Die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der Sachverhalt, der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Ermittlungs- oder Strafverfahrens festgestellt worden ist, Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen überführen oder entlasten. Maßgeblich sind alle nach kriminalistischer Erfahrung bedeutsamen Umstände des Einzelfalls – insbesondere Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2018 – 6 C 39.16 –, juris, Rn. 22, und vom 23. November 2005 – 6 C 2.05 –, juris, Rn. 22, sowie Beschluss vom 6. Juli 1988 – 1 B 61.88 –, Buchholz 306 § 81b StPO Nr. 1; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. März 2024, a. a. O., Rn. 13, und vom 20. April 2022 – 5 A 2551/20 –, juris, Rn. 19.
Dabei gebieten der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG), der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potenzieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist.
OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September 2008 – 5 B 1046/08 –, juris, Rn. 6, und vom 13. Januar 1999 – 5 B 2562/98 –, DVBl 1999, 1228, juris, Rn. 17.
Der Kläger trägt vor, im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung sei auch die Angemessenheit in den Blick zu nehmen. Solche Maßnahmen seien bei noch jungen Männern, deren Persönlichkeitsbildung im Zeitpunkt der Begehung von Straftaten noch nicht abgeschlossen sei und bei denen die Wahrscheinlichkeit nach allgemeinen Erkenntnissen der Kriminologie überwiege, dass ihr delinquentes Verhalten auf die Phase der Adoleszenz beschränkt bleibe, nur in Ausnahmefällen zulässig. Hierfür müsse eine hohe Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Straftaten gegeben sein. Dieser Vortrag führt nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Ungeachtet der Frage, ob der Kläger die Voraussetzungen der genannten Beschränkung selbst erfüllt, ist die beschriebene Einengung der Zulässigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen nicht geboten. Sie findet entgegen des Zulassungsvortrags auch keine Stütze in der Rechtsprechung.
Dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung bei dem beschriebenen Personenkreis dann, wenn die Wahrscheinlichkeit nach allgemeinen Erkenntnissen der Kriminologie überwiegt, dass ihr delinquentes Verhalten auf die Phase der Adoleszenz beschränkt bleibt, nur rechtmäßig ist, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Straftaten gegeben ist, lässt sich insbesondere nicht aus der vom Kläger irrtümlich als Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichts München ableiten. Ungeachtet des Umstandes, dass in dieser Entscheidung in einem Eilverfahren das Alter des Betroffenen im Rahmen der Frage für relevant gehalten wurde, ob die vom Gericht für die Anordnung der sofortigen Vollziehung als erforderlich erachtete Eilbedürftigkeit vorliegt, wird dort unter Verweis auf die Rechtsprechung des Senats,
OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1999, a. a. O., Rn. 19,
(lediglich) konstatiert, dass das jugendliche Alter des Betreffenden und die möglichen Wirkungen für seine Entwicklung zu berücksichtigen seien.
VG München, Beschluss vom 13. November 2003 – M 7 S 03.4542 –, StraFO 2004, 52, juris.
Dies steht in Einklang mit den oben aufgeführten Grundsätzen. Auch im Übrigen hat der Senat keinen Anlass, die bewährten Maßstäbe zu modifizieren. Sie bieten mit den genannten Erfordernissen einer Abwägung zwischen den betroffenen Interessen, der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Gewähr dafür, dass u. a. auch dem Alter eines von einer erkennungsdienstlichen Behandlung Betroffenen hinreichend Rechnung getragen wird. Entsprechend kann für die Beurteilung der Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung der Umstand Bedeutung haben, dass der Betreffende zu den in Rede stehenden Tatzeitpunkten noch nicht volljährig war. Auch sind an die Prognose der Wiederholungsgefahr bei einem noch in der Persönlichkeitsentwicklung befindlichen Jugendlichen andere Anforderungen zu stellen als bei einem erwachsenen Beschuldigten.
Sächs. OVG, Beschluss vom 27. Dezember 2023 – 6 A 628/21 –, juris, Rn. 9 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 20. November 2008 – 11 ME 297/08 –, juris, Rn. 15.
Zudem sind nach der Rechtsprechung des Senats – jedenfalls bei Strafunmündigen – auch die möglichen negativen Wirkungen für die Weiterentwicklung des Jugendlichen oder Kindes zu berücksichtigen.
OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1999, a. a. O., Rn. 19.
Das Verwaltungsgericht hat seiner angefochtenen Entscheidung diese Maßstäbe inhaltlich zugrunde gelegt, sie in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angewandt und insbesondere das Alter des am 00.00.2000 geborenen Klägers, der erstmals 2017 in einem hinlänglich strafmündigen Alter strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und der im Zeitpunkt der ganz überwiegenden Taten bzw. Tatvorwürfe bereits volljährig war, ausreichend berücksichtigt. Insbesondere hat es sich mit dem vom Kläger geltend gemachten Umstand auseinandergesetzt, dass es sich aus dessen Sicht „lediglich“ um jugendtypische Verfehlungen handele, hinsichtlich derer von einem nur „temporären Phänomen“ auszugehen sei. Soweit es offen gelassen hat, ob es sich tatsächlich um jugendtypische Verfehlungen gehandelt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Allein eine solche Bezeichnung rechtfertigt nicht den Schluss, die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung sei nicht notwendig. Eine entsprechende Qualifizierung relativiert das vorwerfbare Verhalten nicht.
Nds. OVG, Beschluss vom 20. November 2008, a. a. O., Rn. 15.
Im Weiteren hat das Verwaltungsgericht die Argumentation des Klägers zu Recht u. a. damit entkräftet, dass aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht auf ein vorübergehendes Phänomen geschlossen werden könne, sondern die Annahme einer Wiederholungsgefahr gerechtfertigt sei. Diese leitet es in rechtlich nicht zu beanstandender Weise aus der Art der Tatbegehung des Raubes, der aus den übrigen Umständen resultierenden Wesenszüge des Klägers und seinem Alter ab. Insoweit war der Kläger bei der weit überwiegenden Anzahl der Taten bzw. Tatvorwürfe weder Kind noch minderjährig, sondern verfügte als Heranwachsender neben seinem Bildungsgrad auch bereits über eine entsprechende Einsichtsfähigkeit. Die Tatumstände des am 23. Juni 2019 begangenen Raubes (000 Js 0000/19 001 Ls 002/19) belegen neben der Verfolgung eigener (wirtschaftlicher) Interessen auch eine besondere Rücksichtslosigkeit und mangelnde Empathiefähigkeit des Klägers. Insoweit hat der Kläger den Geschädigten – zusammen mit weiteren Beschuldigten – auch nach der gewaltsamen Entwendung der Kopfhörer noch weiter körperlich attackiert. Auch die Heftigkeit der von dem Kläger am 28. Februar 2019 und 1. September 2019 begangenen Körperverletzungen sind Indizien für die genannten Eigenschaften des Klägers. Der Kläger schlug am 28. Februar 2019 (000 Js 003/19) einen anderen Heranwachsenden unvermittelt so stark mit der Faust ins Gesicht, dass dieser daraufhin kurzfristig das Bewusstsein verlor, eine Prellung am Kopf sowie eine HWS-Distorsion erlitt und eine Nacht im Krankenhaus verbleiben musste. Der Geschädigte der Körperverletzung vom 1. September 2019 (000 Js 004/20) erlitt – ebenfalls verursacht durch einen Faustschlag des Klägers – einen doppelten Kieferbruch, der operativ behandelt werden musste. Eine ähnliche persönlichkeitsbedingte Überreaktion zeigte der Kläger im Zusammenhang mit einer am 30. Januar 2019 (000 Js 005/19) begangenen Beleidigung. Nachdem sich der vom Kläger als „dummer Hurensohn“ bzw. „Hurensohn“ bezeichnete Geschädigte, dem der Kläger ferner „Ich ficke deine Mutter“ zugerufen hatte, bereits auf sein Grundstück zurückgezogen hatte, nahm der Kläger noch die Schneeschaufel des Geschädigten und schlug damit gegen das verglaste Grundstückstor. Das Verwaltungsgericht hat zur Untermauerung der Prognose betreffend die Wiederholungsgefahr ferner zutreffend in Rechnung gestellt, dass sich der Kläger weder von den gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren noch von der präventiv-polizeilichen Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung beeindruckt gezeigt hat. So war der Kläger nicht nur in einer Vielzahl von Ermittlungsverfahren Beschuldigter und wurde seine Schuld zum Teil auch festgestellt (etwa im Verfahren 000 Js 0000/19 001 Ls 002/19). Er ist darüber hinaus auch nach Erlass der angefochtenen erkennungsdienstlichen Maßnahme erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten. Nur wenige Tage nach deren Zustellung (am 24. Januar 2020) soll er – was er im Laufe des Strafverfahrens auch eingeräumt hat – gemeinsam mit weiteren Beschuldigten am 1. Februar 2020 (000 Js 006/20) an zwei Personenkraftwagen die rechten Außenspiegel abgetreten haben.
Unterscheidet sich der Kläger danach in seinen Verhaltensweisen von der weit überwiegenden Mehrheit der Jugendlichen bzw. Heranwachsenden,
zu diesem Kriterium: Nds. OVG, Beschluss vom 20. November 2008, a. a. O., Rn. 15,
hat das Verwaltungsgericht auch aufgrund der übrigen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Vielzahl und der Ergebnisse der geführten Ermittlungsverfahren, zu Recht die Prognose getroffen, der Kläger könne künftig aus guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).