Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 756/19·24.09.2019

Beschwerde verworfen: Unzulässigkeit wegen fehlender anwaltlicher Vertretung und Verweisung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Beschwerde gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung an das Landgericht ein. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Kläger bei Einlegung nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war (§67 VwGO). Wiedereinsetzung oder Beiordnung eines Notanwalts kommen mangels substantiiertem Vortrag nicht in Betracht. In der Sache wäre zudem der ordentliche Rechtsweg zuständig.

Ausgang: Beschwerde gegen Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs mangels anwaltlicher Vertretung verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs ist gemäß § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO nur zulässig, wenn sie durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt wird; dieses Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde.

2

Die Beiordnung eines Notanwalts für die Einlegung einer Beschwerde setzt voraus, dass der Rechtsschutzsuchende innerhalb der Einlegungsfrist substantiiert und glaubhaft darlegt, alles Zumutbare zur Beschaffung anwaltlicher Vertretung unternommen zu haben.

3

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO wegen versäumter Beschwerdefrist kann nur gewährt werden, wenn der Antragsteller bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht hat.

4

Eine Unkenntnis über die formellen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe entbindet nicht von der Obliegenheit, rechtzeitig die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen; eine schuldhafte Unterlassung schließt Wiedereinsetzung aus.

5

Bei Schadenersatzansprüchen gegen das Land ist regelmäßig der ordentliche Rechtsweg eröffnet; die Zuständigkeit richtet sich u.a. nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 839 BGB und Art. 34 GG.

Relevante Normen
§ Art. 34 Abs. 3 GG§ 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 60 Abs. 1 VwGO§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b ZPO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO§ 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 9 K 1927/19

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtstreits durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 9.8.2019 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

2

Die Beschwerde gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtstreits ist unzulässig, weil der Kläger entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.

3

Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger Wiedereinsetzung in die aufgrund fehlender anwaltlicher Vertretung versäumte Beschwerdefrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren wäre, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kommt die beantragte Beiordnung eines Notanwalts nicht in Betracht. Die Beiordnung eines Notanwalts (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b ZPO) für die Einlegung einer Beschwerde setzt voraus, dass der Rechtsschutzsuchende innerhalb der Einlegungsfrist, die mit Ablauf des 28.8.2019 endete, substantiiert darlegt und glaubhaft macht, dass er rechtzeitig alles ihm Zumutbare getan hat, um sich vertreten zu lassen.

4

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.3.2017 – 2 B 4.17 – NVwZ 2017, 1550 = juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 12.2.2019 ‒ 4 B 191/19 ‒, juris, Rn. 2.

5

Daran fehlt es hier. Der Kläger hat hierzu nichts vorgetragen.

6

Wiedereinsetzung in die aufgrund fehlender anwaltlicher Vertretung versäumte Beschwerdefrist könnte auch dann nicht gewährt werden, wenn die Beschwerde (zugleich) als ein fristgerechter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch durch einen Prozessbevollmächtigten einzulegende Beschwerde eingestuft würde.

7

Soweit die Beauftragung eines Rechtsanwalts aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, kann zwar zunächst ohne anwaltliche Vertretung ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde gestellt werden. Wegen der dann eingetretenen Versäumung der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 VwGO kann in diesem Fall grundsätzlich ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO gestellt werden, so dass gegebenenfalls nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein Rechtsanwalt mit der Einlegung der Beschwerde beauftragt werden könnte.

8

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann allerdings nur gewährt werden, wenn der Antragsteller bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Denn nur unter diesen formellen Voraussetzungen hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden konnte, und ist es gerechtfertigt, die dennoch eingetretene Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen.

9

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.1.2004 – 6 PKH 15.03 –, DÖV 2004, 537 = juris, Rn. 5.

10

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat nicht innerhalb der Beschwerdefrist ‒ und bis heute nicht ‒ die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO erforderlichen Prozesskostenhilfeunterlagen (ausgefülltes Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen) eingereicht. Er kann sich nicht darauf berufen, hiervon keine Kenntnis gehabt zu haben. Unabhängig davon, dass ihm dieses Erfordernis aus dem im Verfahren 4 B 1119/19 erteilten Hinweis bekannt war, hätte er sich wenigstens durch Nachfrage bei den in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts genannten Gerichten oder in sonstiger Weise informieren müssen. Es ist allgemein bekannt, dass staatliche Leistungen nur erbracht werden, wenn die Voraussetzungen hierfür in der jeweils vorgesehenen Form vollständig nachgewiesen werden. Dass der Antragsteller dies nicht getan hat, stellt eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung dar, die einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegensteht.

11

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.7.2018 – 4 E 604/18 –, juris, Rn. 4.

12

Die Beschwerde wäre im Übrigen unbegründet. Aus den von dem Verwaltungsgericht genannten Gründen, auf die der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug nimmt, ist für die Klage auf Schadensersatz der ordentliche Rechtsweg eröffnet (§ 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 839 BGB, Art. 34 Satz 3 GG) und das Landgericht Münster zuständig (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG, § 32 ZPO).

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

14

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.

15

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.