Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung für Beschwerde wegen Fristversäumnis abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des VG Köln. Das OVG lehnte den Antrag ab, da die Beschwerde bereits verfristet wäre und die Erfolgsaussicht fehlte. Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht, weil kein vollständiges PKH-Gesuch innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht wurde und der Antragsteller seine Nachforschungspflicht verletzt hat.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts wurde abgelehnt, da die Beschwerde verfristet ist und kein vollständiges PKH-Gesuch vor Fristablauf eingereicht wurde
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO setzt hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus.
Eine nach Ablauf der Rechtsmittelfrist begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Mittellosigkeit ist nur dann zu gewähren, wenn die Partei bis zum Fristablauf ein vollständiges PKH-Gesuch mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht hat.
Verpasst eine Partei trotz Kenntnis der Anforderungen an ein vollständiges PKH-Gesuch diese Einreichung, stellt dies eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung dar, die eine Wiedereinsetzung ausschließt.
Ist für die Instanz die Vertretung durch einen Anwalt gesetzlich vorgeschrieben, wäre eine selbst eingelegte Beschwerde unzulässig; der Antrag auf Beiordnung ist daher im Kosteninteresse des Antragstellers zu prüfen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 8 L 4329/17
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 30.5.2018 wird abgelehnt.
Gründe
Der Senat versteht das mit „Beschwerde“ überschriebene Schreiben des Antragstellers vom 7.6.2018 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine durch diesen noch einzulegende Beschwerde. Dies liegt im Kosteninteresse des Antragstellers, da eine von ihm selbst eingelegte Beschwerde wegen des bei dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungserfordernisses (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO), auf das der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts hingewiesen worden ist, auf seine Kosten als unzulässig verworfen werden müsste.
Der Antrag ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine noch einzulegende Beschwerde wäre verfristet. Die zweiwöchige Beschwerdefrist (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gegen den am 6.6.2018 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 30.5.2018 ist am 20.6.2018 abgelaufen (§ 57 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO könnte dem Antragsteller nicht gewährt werden. Ist einer Partei wegen ihrer Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten, darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Nur dann hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.1.1999 – 1 B 3.99, 1 PKH 1.99 –, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 38 = juris, Rn. 3; Beschluss vom 28.1.2004 – 6 PKH 15.03 –, NVwZ 2004, 888 = juris, Rn. 5.
Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat nicht innerhalb der Beschwerdefrist die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO erforderlichen Prozesskostenhilfeunterlagen (ausgefülltes Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen) eingereicht. Er kann sich nicht darauf berufen, er habe keine Kenntnis davon gehabt, welche Unterlagen und Angaben der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe enthalten muss. Ungeachtet dessen, dass der Senat den Antragsteller in den von ihm geführten Verfahren 4 E 493/18, 4 E 494/18, 4 E 495/18 und 4 E 496/18 noch unter dem 14.6.2018 auf die Anforderungen an ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch hingewiesen hat, hätte er sich wenigstens durch Nachfrage bei den in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts genannten Gerichten oder in sonstiger Weise informieren müssen. Es ist allgemein bekannt, dass staatliche Leistungen nur erbracht werden, wenn die Voraussetzungen hierfür in der jeweils vorgesehenen Form vollständig nachgewiesen werden. Dass der Antragsteller dies nicht getan hat, stellt eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung dar, die einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegensteht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).