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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 191/19·11.02.2019

Beschwerdeverwerfung wegen fehlender anwaltlicher Vertretung (§ 67 Abs. 4 VwGO)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin legte Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ein, war jedoch nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten. Das OVG stellte fest, dass das Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 VwGO bereits für die Einlegung gilt und verwies die Beschwerde als unzulässig. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung wurde mangels Nachweises eines nicht auffindbaren Rechtsanwalts und wegen unzulässiger Beschränkung der Vollmacht abgelehnt. Kosten- und Streitwertentscheidung wurden bestätigt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes mangels anwaltlicher Vertretung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht setzt für ihre Einlegung die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten nach § 67 Abs. 4 VwGO voraus.

2

Die Gewährung der Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist nach § 60 Abs. 1 VwGO erfordert substantiierte Nachweise der unverschuldeten Versäumung; ein Antrag auf Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO bedarf des Nachweises, dass kein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt auffindbar ist.

3

Eine auf bloße Beratung oder ein ausschließliches Frage- und Hinweisrecht beschränkte Prozessvollmacht erfüllt nicht die Anforderungen des Vertretungszwangs nach § 67 Abs. 4 VwGO; der Prozessbevollmächtigte muss eine eigene Prüfung und rechtliche Durchdringung vornehmen.

4

Kosten folgen der dispositiven Regelung für das Beschwerdeverfahren (§ 154 Abs. 2 VwGO) und der Streitwert ist nach den einschlägigen Vorschriften des GKG festzusetzen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 60 Abs. 1 VwGO§ 78b ZPO in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO§ 83 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 3 L 1112/18

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 21.1.2019 wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Rubrum

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Antragstellerin entgegen § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist die Antragstellerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.

2

Anhaltspunkte dafür, dass der Antragstellerin Wiedereinsetzung in die aufgrund fehlender anwaltlicher Vertretung versäumte Beschwerdefrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren wäre, sind nicht ersichtlich. Insbesondere fehlt es ihrem Antrag, ihr einen Notanwalt zuzuweisen, an dem nach § 78b ZPO in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO notwendigen Nachweis, dass sie einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet. Im Übrigen erfüllt die von der Antragstellerin beabsichtigte Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten nicht die Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO. Dadurch, dass sie ihrem Prozessbevollmächtigten ausschließlich ein Frage- und Hinweisrecht ihr gegenüber einräumen will, geht sie zum einen weit über die in § 83 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO zulässigen Möglichkeiten der Beschränkung einer Prozessvollmacht hinaus. Zum anderen ist es mit dem Vertretungszwang nicht zu vereinbaren, wenn der bevollmächtigte Rechtsanwalt sich darauf beschränkt, der Rechtsmittelbegründung dienende Ausführungen der von ihm vertretenen Partei ohne eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung vorzulegen.

3

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.6.2008 ‒ 3 B 92.07 ‒, ZOV 2008, 220 = juris, Rn. 8.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

5

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.

6

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.