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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 701/20·21.12.2020

Beschwerde gegen Verweisung an Amtsgericht wegen Insolvenzsache zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsgerichtsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger wenden sich gegen einen Beschluss des VG Münster, der den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und die Sache an das Amtsgericht verwiesen hat. Streitgegenstand ist die Berichtigung der Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren. Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil das Amtsgericht nach § 2 InsO ausschließlich zuständig ist und Rechtspflegerhandlungen keinen verwaltungsrechtlichen Charakter haben. Die Kostenentscheidung und Nichtzulassung der Revision wurden bestätigt.

Ausgang: Beschwerde gegen Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und Verweisung an das Amtsgericht wird zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist nur für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten eröffnet, soweit nicht ein anderes Gericht durch Bundesgesetz ausdrücklich zuständig ist.

2

Nach § 2 Abs. 1 InsO ist für das Insolvenzverfahren das Amtsgericht als Insolvenzgericht ausschließlich zuständig; Anträge auf Berichtigung der Insolvenztabelle gehören damit in die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts.

3

Handlungen des Rechtspflegers, die die sachliche Behandlung gerichtlicher Verfahren betreffen, sind keine Maßnahmen der Justizverwaltung und begründen keinen verwaltungsrechtlichen Rechtsschutz; der geeignete Rechtsbehelf richtet sich nach dem RPflG und der einschlägigen Prozessordnung.

4

Ist der Rechtsweg beim zuständigen Gericht möglicherweise erschöpft, ist dies vom Gericht des zuständigen Rechtswegs zu prüfen; die Einlegung von Rechtsbehelfen vor einer anderen Gerichtsbarkeit verlängert den Rechtsweg nicht.

Relevante Normen
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 2 Abs. 1 InsO§ 183 Abs. 2 InsO§ 183 InsO§ Insolvenzordnung (InsO)

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 9 K 1716/20

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtstreits an das Amtsgericht Münster durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 13.8.2020 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Es kann dahinstehen, ob die Prozessbevollmächtigte der Kläger im vorliegenden Verfahren nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO vertretungsberechtigt ist.

2

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 13.8.2020, mit dem der Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und der Rechtstreit an das Amtsgericht Münster verwiesen wurde, ist jedenfalls unbegründet.

3

Fehl geht die Annahme der Kläger, der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13.8.2020 sei nicht formell ordnungsgemäß ergangen. Der Zustellung einer handschriftlich zu unterschreibenden Ausfertigung bedurfte es gemäß § 317 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 329 Abs. 1 und 2 ZPO und § 56 Abs. 1 und 2 VwGO nicht.

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.8.2020 – 4 B 1125/20 –, juris, Rn. 2.

5

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist.

6

Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Nach § 2 Abs. 1 InsO ist für das Insolvenzverfahren das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig. Die Voraussetzungen der letztgenannten Vorschrift sind vorliegend erfüllt.

7

Zum Insolvenzverfahren in diesem Sinne gehören alle Entscheidungen, die dem Gericht im Rahmen des Gesamtvollstreckungsverfahrens nach der Insolvenzordnung zugewiesen sind. Das Insolvenzgericht nimmt unter anderem nach § 183 Abs. 2 InsO Berichtigungen der Tabelle nach Durchführung eines erfolgreich durchgeführten Feststellungsverfahrens vor. Das Insolvenzgericht muss die Berichtigung antragsgemäß vornehmen, wenn eine entsprechende rechtskräftige Entscheidung vorgelegt wird.

8

Vgl. Zenker, in: Fridgen/Geiwitz/Göpfert, BeckOK InsO, 21. Edition, Stand: 15.10.2020, § 183 Rn. 7.

9

Ausgehend davon betrifft das Begehren der Kläger ein Insolvenzverfahren des Klägers zu 1. (77 IN 17/19 Amtsgericht Münster), für das das Amtsgericht als Insolvenzgericht ausschließlich zuständig ist. Sie begehren die Berichtigung der Insolvenztabelle. Sie haben gegen das Amtsgericht Münster als Insolvenzgericht, vertreten durch die funktionell zuständige Rechtspflegerin, „Versagungsgegenklage“ erhoben. Die zuständige Rechtspflegerin habe ihre Amtshandlungen verweigert und beschieden, die angemeldeten Forderungen nicht zur Insolvenztabelle einzutragen. Zuvor habe der Insolvenzverwalter nicht für eine Eintragung der Forderungsanmeldung in der am 17.9.2019 beim Insolvenzgericht niedergelegten Insolvenztabelle gesorgt.

10

Der Verwaltungsrechtsweg ist auch nicht deshalb eröffnet, weil sich die Kläger unmittelbar gegen die Sachbehandlung der nach § 3 Nr. 2 Buchst. e), § 18 RPflG für das Verfahren nach der Insolvenzordnung grundsätzlich funktionell zuständigen Rechtspflegerin wenden. Nicht zu den öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehören auch solche Akte, die sich auf die in gerichtlichen Verfahren in sachlicher Unabhängigkeit nach § 9 RPflG erfolgende Sachbehandlung durch den damit befassten Rechtspfleger beziehen. Insoweit handelt es sich nicht um Maßnahmen der Justizverwaltung, gegen die verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz in Betracht kommt. Ein solcher „Rechtsschutz gegen den Rechtspfleger" ist vielmehr auf dem jeweiligen Rechtsweg nach Maßgabe der einschlägigen Prozessordnung zu suchen.

11

Vgl. für den Bereich der Rechtsprechung: OVG NRW, Beschluss vom 11.1.2019 – 4 E 1149/18 –, juris, Rn. 4 f., m. w. N.

12

Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist nach § 11 Abs. 1 RPflG das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist, § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG. Dadurch soll den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG Rechnung tragend der beschwerten Partei die Möglichkeit eröffnet werden, über § 11 Abs. 2 Satz 6 RPflG die Entscheidung eines Richters herbeizuführen.

13

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.1.2001 – 1 BvR 2170/00 –, NJW-RR 2001, 1077 = juris, Rn. 4.

14

Sofern der dortige Rechtsweg jedoch erschöpft sein sollte, kann er nicht durch die Einlegung von Rechtsbehelfen vor einer anderen, unzuständigen Gerichtsbarkeit „verlängert“ werden. Ob dies der Fall ist, ist aber vom Gericht des zuständigen Rechtswegs, hier vom Amtsgericht Münster, zu beurteilen.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.

16

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.

17

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.