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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 1125/20·06.08.2020

Anhörungsrüge gegen Zurückweisung einer Anhörungsrüge als unstatthaft verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtRechtsbehelfsrecht (Anhörungsrüge)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erhob erneut eine Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss, mit dem ihre vorherige Anhörungsrüge verworfen worden war. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die erneute Anhörungsrüge als unstatthaft/unanfechtbar nach §152a Abs.4 VwGO. Zudem bestätigt das Gericht die formelle Ordnungsmäßigkeit der Beglaubigung der Beschlussabschrift. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Erneute Anhörungsrüge gegen Zurückweisung einer Anhörungsrüge als unstatthaft verworfen; Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine erneute Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine vorherige Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, ist einfachrechtlich unstatthaft.

2

Die Anhörungsrüge ist nach § 152a Abs. 4 VwGO unzulässig, wenn das Rechtsmittel nach den Vorschriften des Einfachrechts nicht statthaft ist; dies führt zur Verwerfung unabhängig von der Unterschrift der Eingabe.

3

Die Beglaubigung von Zustellungsabschriften kann maschinell erfolgen; eine handschriftliche Unterzeichnung oder die Ergänzung mit "gez." ist nicht erforderlich (vgl. § 169 ZPO i.V.m. § 56 VwGO).

4

Ein unanfechtbarer Beschluss bedarf keiner Rechtsbehelfsbelehrung und kann mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht angefochten werden.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 169 Abs. 2 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 56 Abs. 1 und 2 VwGO§ 169 Abs. 3 ZPO§ 317 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 317 Abs. 4 ZPO§ 329 Abs. 1 und 2 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 1 L 398/20

Tenor

Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den ihre Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 23.6.2020 ‒ 4 B 874/20 ‒ verwerfenden Beschluss vom 9.7.2020 ‒ 4 B 973/20 ‒ wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

2

Das als weitere Anhörungsrüge zu verstehende Rechtsmittel, mit dem sich die Antragstellerin unter anderem auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs beruft, ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO ‒ ungeachtet der Tatsache, dass sie nicht unterschrieben ist ‒ als unzulässig zu verwerfen, weil es nicht statthaft ist.

3

Fehl geht die Annahme der Antragstellerin, der Beschluss des Senats vom 9.7.2020 sei nicht formell ordnungsgemäß ergangen. Insbesondere ist der Beglaubigungsvermerk auf der übersandten Beschlussabschrift ordnungsgemäß erstellt worden: Nach § 169 Absatz 2 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 56 Abs. 1 und 2 VwGO wird die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke von der Geschäftsstelle vorgenommen; nach § 169 Absatz 3 ZPO kann die Beglaubigung durch maschinelle Bearbeitung erfolgen und anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung mit dem Gerichtssiegel versehen werden. Der Zustellung einer handschriftlich zu unterschreibenden Ausfertigung bedurfte es gemäß § 317 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 329 Abs. 1 und 2 ZPO und § 56 Abs. 1 und 2 VwGO nicht. Ebenso wenig bedurfte es einer Bestätigung der Mitwirkung der Richter mit dem Zusatz "gez.".

4

Vgl. Hans. OLG, Beschluss vom 25.6.2002 ‒ 7 W 29/2002 u. a. ‒, DGVZ 2002, 137 = juris, Rn. 5 f.

5

Gleichfalls ohne Erfolg rügt die Antragstellerin das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung. Der die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 23.6.2020 ‒ 4 B 874/20 ‒ verwerfende Beschluss vom 9.7.2020 ‒ 4 B 973/20 ‒ ist unanfechtbar und kann nicht mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden.

6

Die erneute Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge zurückgewiesen wird, ist einfachrechtlich unstatthaft.

7

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.4.2011 – 2 BvR 597/11 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 9.3.2020 – 4 B 274/20 –, juris, Rn. 3 f.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

9

Dieser Beschluss ist gemäß §§ 152 Abs. 1, 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.