Anhörungsrüge gegen Zurückweisung einer Anhörungsrüge als unstatthaft verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin erhob erneut eine Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss, mit dem ihre vorherige Anhörungsrüge verworfen worden war. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die erneute Anhörungsrüge als unstatthaft/unanfechtbar nach §152a Abs.4 VwGO. Zudem bestätigt das Gericht die formelle Ordnungsmäßigkeit der Beglaubigung der Beschlussabschrift. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Erneute Anhörungsrüge gegen Zurückweisung einer Anhörungsrüge als unstatthaft verworfen; Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine erneute Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine vorherige Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, ist einfachrechtlich unstatthaft.
Die Anhörungsrüge ist nach § 152a Abs. 4 VwGO unzulässig, wenn das Rechtsmittel nach den Vorschriften des Einfachrechts nicht statthaft ist; dies führt zur Verwerfung unabhängig von der Unterschrift der Eingabe.
Die Beglaubigung von Zustellungsabschriften kann maschinell erfolgen; eine handschriftliche Unterzeichnung oder die Ergänzung mit "gez." ist nicht erforderlich (vgl. § 169 ZPO i.V.m. § 56 VwGO).
Ein unanfechtbarer Beschluss bedarf keiner Rechtsbehelfsbelehrung und kann mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht angefochten werden.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 1 L 398/20
Tenor
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den ihre Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 23.6.2020 ‒ 4 B 874/20 ‒ verwerfenden Beschluss vom 9.7.2020 ‒ 4 B 973/20 ‒ wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Das als weitere Anhörungsrüge zu verstehende Rechtsmittel, mit dem sich die Antragstellerin unter anderem auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs beruft, ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO ‒ ungeachtet der Tatsache, dass sie nicht unterschrieben ist ‒ als unzulässig zu verwerfen, weil es nicht statthaft ist.
Fehl geht die Annahme der Antragstellerin, der Beschluss des Senats vom 9.7.2020 sei nicht formell ordnungsgemäß ergangen. Insbesondere ist der Beglaubigungsvermerk auf der übersandten Beschlussabschrift ordnungsgemäß erstellt worden: Nach § 169 Absatz 2 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 56 Abs. 1 und 2 VwGO wird die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke von der Geschäftsstelle vorgenommen; nach § 169 Absatz 3 ZPO kann die Beglaubigung durch maschinelle Bearbeitung erfolgen und anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung mit dem Gerichtssiegel versehen werden. Der Zustellung einer handschriftlich zu unterschreibenden Ausfertigung bedurfte es gemäß § 317 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 329 Abs. 1 und 2 ZPO und § 56 Abs. 1 und 2 VwGO nicht. Ebenso wenig bedurfte es einer Bestätigung der Mitwirkung der Richter mit dem Zusatz "gez.".
Vgl. Hans. OLG, Beschluss vom 25.6.2002 ‒ 7 W 29/2002 u. a. ‒, DGVZ 2002, 137 = juris, Rn. 5 f.
Gleichfalls ohne Erfolg rügt die Antragstellerin das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung. Der die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 23.6.2020 ‒ 4 B 874/20 ‒ verwerfende Beschluss vom 9.7.2020 ‒ 4 B 973/20 ‒ ist unanfechtbar und kann nicht mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden.
Die erneute Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge zurückgewiesen wird, ist einfachrechtlich unstatthaft.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.4.2011 – 2 BvR 597/11 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 9.3.2020 – 4 B 274/20 –, juris, Rn. 3 f.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß §§ 152 Abs. 1, 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.