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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 1149/18·10.01.2019

Beschwerde gegen PKH-Ablehnung: Verwaltungsrechtsweg wegen 'Rechtsschutz gegen den Richter' nicht eröffnet

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich gegen die Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs für vorläufigen Rechtsschutz. Das OVG hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen, weil der Verwaltungsrechtsweg für die angegriffene richterliche Hinweisverfügung nicht eröffnet ist. Die Sache betrifft einen 'Rechtsschutz gegen den Richter' und ist auf dem ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen. Eine Verweisung war nicht geboten, da der Antragsteller bereits beim Landgericht PKH beantragt hatte.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung des PKH-Gesuchs als unbegründet abgewiesen; Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Verwaltungsrechtsweg ist für Streitigkeiten, die Akte der rechtsprechenden Gewalt zum Gegenstand haben (‚Rechtsschutz gegen den Richter‘), nicht eröffnet; solche Anliegen sind auf dem jeweils vorgesehenen ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen.

2

Für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO ist erforderlich, dass der Antrag hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

3

Eine Verweisung an den ordentlichen Rechtsweg nach § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG kommt nur in Betracht, wenn ein schutzwürdiges Bedürfnis besteht; fehlt dieses (z.B. weil der Antragsteller bereits Prozesskostenhilfe beim zuständigen ordentlichen Gericht beantragt hat), ist eine Verweisung entbehrlich.

4

Eine isolierte Verweisung des Prozesskostenhilfegesuchs ist nur dann erwägenswert, wenn der Antragsteller gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht fristgerecht Beschwerde eingelegt hat.

Zitiert von (9)

6 zustimmend · 3 neutral

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 17a Abs. 2 Sätze 1 und 3 GVG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 2020/18

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19.12.2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs ist unbegründet.

3

Das Verwaltungsgericht hat seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis zutreffend eine hinreichende Aussicht auf Erfolg abgesprochen (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

4

Für den Eilantrag, den das Verwaltungsgericht bereits mit Beschluss vom 26.11.2018 mit der Begründung abgelehnt hat, dem Antragsteller fehle offensichtlich ein Anordnungsanspruch, ist schon der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet.

5

Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Nicht zu den öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten in diesem Sinne gehören solche, die Akte der rechtsprechenden Gewalt zum Gegenstand haben, die sich also auf die in gerichtlichen Verfahren in richterlicher Unabhängigkeit erfolgende Sachbehandlung durch die damit befassten Richter beziehen. Ein solcher „Rechtsschutz gegen den Richter“ ist auf dem jeweiligen Rechtsweg nach Maßgabe der einschlägigen Prozessordnung zu suchen.

6

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5.12.2017 – 4 E 964/17 –, juris, Rn. 4 f., m. w. N.

7

Danach hat der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren auf dem ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen. Er wendet sich gegen eine in einem aktienrechtlichen Verfahren vor dem Landgericht Dortmund ergangene richterliche Hinweisverfügung in Bezug auf ein in diesem Verfahren angebrachtes Prozesskostenhilfegesuch.

8

Wegen der Unzulässigkeit des von dem Antragsteller beschrittenen Verwaltungsrechtsweges ist die Beschwerde zurückzuweisen. Eine Verweisung an das zuständige Gericht des ordentlichen Rechtsweges in entsprechender Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG scheidet unter den gegebenen Umständen aus.

9

In Betracht käme allein eine isolierte Verweisung (nur) des Prozesskostenhilfegesuchs, nachdem der Antragsteller gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26.11.2018, der ihm am 28.11.2018 zugestellt worden ist, binnen der Zweiwochenfrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine Beschwerde eingelegt hat. Ob eine solche isolierte Verweisung schon generell ausgeschlossen wäre,

10

vgl. für das isolierte Prozesskostenhilfeverfahren OVG NRW, Beschluss vom 16.3.2018 – 4 D 10/18 –, NWVBl. 2018, 351 = juris, Rn. 5 ff., m. w. N.,

11

kann auf sich beruhen. Denn ein die entsprechende Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG gegebenenfalls rechtfertigendes schutzwürdiges Bedürfnis nach einer Rechtswegverweisung im Prozesskostenhilfeverfahren besteht hier jedenfalls deshalb nicht, weil der Antragsteller bereits bei dem Landgericht Dortmund und also auf dem zulässigen Rechtsweg für das dort von ihm angestrengte Verfahren Prozesskostenhilfe beantragt hat. In diesem Verfahren kann er Einwendungen gegen die von ihm fälschlich auf dem Verwaltungsrechtsweg beanstandete richterliche Hinweisverfügung bzw. gegen die dieser Verfügung zugrundeliegenden rechtlichen und tatsächlichen Bewertungen des Landgerichts erheben. Ein Rechtsverlust infolge eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen den Gerichten unterschiedlicher Rechtswege, der durch § 17a Abs. 2 Sätze 1 und 3 GVG verhindert werden soll, droht dem Antragsteller deshalb nicht.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).