Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei erweiterter Gewerbeuntersagung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht die Festsetzung des Streitwerts für seine Klage gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung an. Streitgegenstand war die Frage, ob der Streitwert in Höhe von 20.000 € zutreffend ist. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Festsetzung gestützt auf § 52 GKG und den Streitwertkatalog 2013 (Nr. 54.2.1–54.2.2). Das Beschwerdeverfahren blieb gebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung (20.000 €) bei erweiterter Gewerbeuntersagung zurückgewiesen; Verfahren gebührenfrei.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Untersagung eines ausgeübten Gewerbes bemisst sich der Streitwert nach dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens jedoch 15.000 Euro (Streitwertkatalog 2013 Nr. 54.2.1).
Ist eine erweiterte Gewerbeuntersagung streitgegenständlich, erhöht sich der Streitwert um 5.000 Euro (Streitwertkatalog 2013 Nr. 54.2.2).
Bei der Festsetzung des Streitwerts im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann das Gericht den Streitwertkatalog 2013 sowie die ständige Streitwertpraxis der Gerichte zugrunde legen.
Über Beschwerden gegen Streitwertfestsetzungen entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 K 4137/18
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 21.6.2019 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, bleibt ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für die gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung gerichtete Klage zutreffend gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Der Senat folgt in ständiger Praxis regelmäßig den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 – Streitwertkatalog 2013 –.
Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013.
Nach Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs 2013 ist für die Untersagung eines ausgeübten Gewerbes als Streitwert der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens aber 15.000 Euro zu Grunde zu legen. Ist – wie hier – darüber hinaus eine erweiterte Gewerbeuntersagung streitgegenständlich, so erhöht sich der Streitwert nach Nr. 54.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 um 5.000 Euro auf insgesamt 20.000 Euro.
Vgl. zur Streitwertpraxis des Senats z. B. OVG NRW, Beschluss vom 7.1.2016 – 4 E 1231/15 –, m. w. N., www.nrwe.de.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.