Streitwert bei erweiterter Gewerbeuntersagung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügte die vom Verwaltungsgericht auf 20.000 EUR festgesetzte Streitwertbestimmung bei Anfechtung einer nach § 35 Abs. 1 S. 2 GewO erweiterten Gewerbeuntersagung. Der VGH weist die Beschwerde zurück. Er bestätigt die Heranziehung der Nrn. 54.2.1 und 54.2.2 des Streitwertkatalogs, wodurch bei fehlenden Anhaltspunkten für höhere Gewinne 20.000 EUR anzusetzen sind. Die Erhöhung um 5.000 EUR rechtfertigt sich durch die Erweiterung der Untersagung.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung bei erweiterter Gewerbeuntersagung zurückgewiesen; Streitwert 20.000 EUR bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Anfechtung einer nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO erweiterten Gewerbeuntersagung sind zur Bestimmung der Bedeutung der Sache für den Kläger die Nrn. 54.2.1 und 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit heranzuziehen.
Fehlen Anhaltspunkte für erzielte oder erwartete Jahresgewinne, ist der Streitwert nach Nr. 54.2.1 zuzüglich der Erhöhung nach Nr. 54.2.2 insgesamt mit 20.000 EUR anzusetzen.
Die Erhöhung nach Nr. 54.2.2 ist gerechtfertigt, weil die Ausdehnung der Untersagung auf andere Gewerbe oder auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter/Leitungsbeauftragter gesondert die Bedeutung der Sache für den Betroffenen erhöht.
Beschwerdeverfahren nach § 68 Abs. 3 GKG sind gebührenfrei; Kosten werden insoweit nicht erstattet, sodass eine separate Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren entbehrlich ist.
Vorinstanzen
VG Ansbach, Bes, vom 2021-07-12, – AN 4 K 21.00464
Leitsatz
Bei der erweiterten Gewerbeuntersagung (§ 35 Abs. 1 S. 2 GewO) sind die Nr. 54.2.1 und 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit heranzuziehen, sodass der Streitwert 20.000 EUR beträgt. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter zu befinden hat, ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert in Nr. 3 des Beschlusses vom 12. Juli 2021 zutreffend auf 20.000 Euro festgesetzt.
Bei der Anfechtung einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO, die gem. § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO erweitert wurde (vgl. Nr. I Halbs. 2 und Nr. II sowie S. 4 f. des mit der - zwischenzeitlich zurückgenommenen - Klage angefochtenen Bescheids vom 11.2.2021) entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, zur Bestimmung der Bedeutung der Sache für den Kläger (§ 52 Abs. 1 GKG) die Nrn. 54.2.1 und 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abrufbar etwa unter www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog; im Folgenden: Streitwertkatalog) heranzuziehen. Wenn keine näheren Anhaltspunkte hinsichtlich des erzielten oder erwarteten Gewinns bestehen (vgl. Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs) ergibt sich damit ein Streitwert von insgesamt 20.000 Euro (vgl. aus jüngerer Zeit BayVGH, B.v. 3.3.2021 - 22 ZB 20.1576; B.v. 19.10.2020 - 22 ZB 20.362; B.v. 17.8.2020 - 22 ZB 20.1037; zur Festsetzung dieses Streitwerts auch bei nur geringen Erträgen aus dem Gewerbe und bei mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vgl. B.v. 27.6.2012 - 22 ZB 12.605 bzw. B.v. 15.3.2010 - 22 ZB 10.336; alle juris). Der Entscheidungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Obergerichte ist ein ähnliches Vorgehen zu entnehmen (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2017 - 8 B 70.16 - hinsichtlich des Streitwerts abrufbar unter www.bverwg.de; SächsOVG, B.v. 8.3.2021 - 6 A 1268/18 - juris; OVG LSA, B.v. 2.11.2020 - 1 M 109/20 - juris; OVG NW, B.v. 12.8.2019 - 4 E 609/19 - juris; OVG Saarl, B.v. 14.3.2018 - 1 A 386/16 - juris).
Anders als die Beschwerde ggfs. meint, liegt der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht nicht die Annahme zu Grunde, dass der Jahresgewinn des Klägers höher lag als der in Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs genannte Mindestbetrag von 15.000 Euro. Vielmehr ergibt sich Erhöhung um 5.000 Euro aus der bei einer erweiterten Gewerbeuntersagung zusätzlich zu Nr. 54.2.1 heranzuziehenden Nr. 54.2.2 des Streitwertkatalogs. Die dort aufgeführte - sich am Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG orientierende - Erhöhung ist sowohl allgemein als auch im vorliegenden Fall gerechtfertigt, weil die Erweiterung der Untersagung auf andere (als dem ausgeübten) Gewerbe sowie auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person bei der Bestimmung der Bedeutung der Sache für den Kläger gesondert zu bewerten ist (vgl. BVerwG, B.v. 3.2.1993 - 1 B 10.93 - juris Rn. 8).
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei. Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet. Demnach erübrigt sich die Festsetzung eines Streitwerts für die Beschwerdeverfahren.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG; § 152 Abs. 1 VwGO).