Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei (erweiterter) Gewerbeuntersagung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts für seine Klage gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung. Zentral ist, ob der Streitwert nach dem Streitwertkatalog 2013 richtig bemessen wurde. Das OVG hält die Festsetzung auf 20.000 EUR (15.000 EUR Mindeststreitwert plus 5.000 EUR für die Erweiterung) für zutreffend und weist die Beschwerde zurück. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als unbegründet zurückgewiesen; Verfahren gebührenfrei; Kosten nicht erstattet; Beschluss unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Für die Untersagung eines ausgeübten Gewerbes ist als Streitwert der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens jedoch 15.000,00 Euro, zugrunde zu legen (Nr. 54.2.1 Streitwertkatalog 2013).
Bei einer erweiterten Gewerbeuntersagung erhöht sich der Streitwert um 5.000,00 Euro (Nr. 54.2.2 Streitwertkatalog 2013), sodass hier ein Gesamtstreitwert von 20.000,00 Euro zu gelten hat.
Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit dürfen und folgen regelmäßig den Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 bei der Bemessung des Streitwerts.
Die Entscheidung über die Beschwerde kann nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Berichterstatter als Einzelrichter getroffen werden.
Das Verfahren über die Beschwerde kann gebührenfrei sein und die Nebenentscheidungen richten sich nach § 68 Abs. 3 GKG; der Beschluss kann nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbar sein.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18 K 383/20
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28.7.2020 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, bleibt ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für die gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung gerichtete Klage zutreffend gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Der Senat folgt in ständiger Praxis regelmäßig den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 – Streitwertkatalog 2013 –.
Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013.
Nach Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs 2013 ist für die Untersagung eines ausgeübten Gewerbes als Streitwert der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens aber 15.000,00 Euro zu Grunde zu legen. Ist – wie hier – darüber hinaus eine erweiterte Gewerbeuntersagung streitgegenständlich, so erhöht sich der Streitwert nach Nr. 54.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 um 5.000,00 Euro auf insgesamt 20.000,00 Euro.
Vgl. zur Streitwertpraxis des Senats z. B. OVG NRW, Beschluss vom 12.8.2019 – 4 E 609/19 –, juris, Rn. 4 f., m. w. N.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.