Beschwerde zurückgewiesen: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss
KI-Zusammenfassung
Die Kläger hatten Beschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegt. Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil die Kläger vor dem Oberverwaltungsgericht nicht anwaltlich vertreten waren und die geltend gemachten Einwände nicht kostenfestsetzungsrechtlich relevant sind. Entscheidend ist, dass die Erinnerung nach §165 VwGO nur den Kostenansatz betrifft; materielle Sachvorbringen sind im Kostenfestsetzungsverfahren unbeachtlich. Zudem ist die streitige Kostenentscheidung gemäß §152 Abs.1 VwGO unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde der Kläger gegen Zurückweisung der Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss wird zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich Beteiligte durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Verfahrenseinleitungen (§67 Abs.4 VwGO).
Die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach §165 VwGO richtet sich ausschließlich gegen den Kostenansatz; nur die Entstehung, Höhe oder Erstattungsfähigkeit der einzelnen Ansätze kann gerügt werden.
Sachliche oder materielle Einwendungen gegen die zugrundeliegende Hauptsacheentscheidung (z.B. Vorbringen zu Besitz- oder Eigentumsverhältnissen) sind im Kostenfestsetzungsverfahren nicht berücksichtigungsfähig.
Ein Kostenfestsetzungsbeschluss, der auf §154 Abs.2 VwGO beruht, ist gemäß §152 Abs.1 VwGO unanfechtbar, soweit die Vorschrift Anwendung findet.
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 5428/13
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den ihre Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 10. April 2015 zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde der Kläger bleibt ohne Erfolg.
Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Richtern, weil ein Fall der Zuständigkeit des Einzelrichters/Berichterstatters etwa nach § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO nicht gegeben ist.
Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 165 Rn. 34.
Die Beschwerde ist bereits unzulässig, weil die Kläger nicht ordnungsgemäß vertreten sind. Nach § 67 Abs. 4 VwGO muss sich jeder Beteiligte vor dem Oberverwaltungsgericht durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt gemäß § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Der Senat hat im Kosteninteresse der Kläger davon abgesehen, sie auf das Vertretungserfordernis hinzuweisen, um ihnen Gelegenheit zu geben, einen Rechtsanwalt mit der Beschwerdeeinlegung zu beauftragen.
Denn die Beschwerde hat auch in der Sache keinen Erfolg. Gegenstand der Anfechtung der Kostenfestsetzungsentscheidung (Erinnerung) nach § 165 Satz 1 VwGO ist der Kostenansatz, also die Aufstellung der Kostenrechnung durch den Kostenbeamten. Der Erinnerungsführer kann nur geltend machen, ein vom Urkundsbeamten berücksichtigter Ansatz sei nicht oder nicht in der berücksichtigten Höhe entstanden oder nicht erstattungsfähig bzw. der Urkundsbeamte hätte weitere Ansätze als erstattungsfähig berücksichtigen müssen.
Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 165 Rn. 2.
Eine Verletzung des Kostenrechts haben die Kläger mit ihrer Beschwerde jedoch nicht geltend gemacht. Der Einwand, die in Rede stehende Kostenfestsetzung beruhe auf Prozessbetrug, weil der Beklagte und das Gericht ihrer Entscheidung nicht zu Grunde gelegt hätten, dass die Kläger Eigentümer und Besitzer einer nicht zu überprüfenden Brennwertfeuerungsanlage seien, geht fehl. Es handelt sich um einen sachlichen Einwand, der im Kostenfestsetzungsverfahren nicht berücksichtigungsfähig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.