Beschwerde gegen Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügte die Zurückweisung ihrer Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten und erhob Beschwerde. Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück, weil keine neuen oder substanziierten Einwendungen vorgetragen wurden. Die Einlegung einer Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe begründet keine qualifizierte Mitwirkung i.S.v. VV 1002 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§152 Abs.1 VwGO).
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist zurückzuweisen, wenn der Erinnerungskläger keine substanziierten neuen Einwendungen vorträgt, die vom Gericht nicht bereits geprüft wurden.
Die bloße Einlegung einer Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung über Prozesskostenhilfe begründet nicht ohne Weiteres eine qualifizierte Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten im Sinne der VV 1002 RVG und rechtfertigt daher nicht automatisch die Festsetzung einer Erledigungsgebühr.
Die pauschale Berufung auf die Komplexität des Sachverhalts und auf vorhandene Befundberichte genügt ohne nähere Plausibilisierung nicht, um eine weitergehende Überprüfung oder besondere Gebührenansprüche im Rahmen der Kostenfestsetzung zu begründen.
Ein Beschluss nach § 152 Abs. 1 VwGO ist unanfechtbar.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 8484/18
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg.
Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Richtern, weil ein Fall der Zuständigkeit des Einzelrichters/Berichterstatters etwa nach § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO nicht gegeben ist.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 2015 - 12 E 522/15 -, juris Rn. 1, und vom 16. September 2015 - 4 E 562/15 -, juris Rn. 2; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 165 Rn. 34.
Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mit dem angegriffenen Beschluss, auf dessen Begründung der Senat sich bezieht, zu Recht zurückgewiesen. Dem setzt die Beschwerde nichts entgegen, sondern verweist zur Begründung lediglich erneut auf die Schriftsätze vom 7. April 2021 und 8. Juni 2021, mit denen sich bereits das Verwaltungsgericht auseinandergesetzt hat.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Umstand, dass die Klägerin Beschwerde gegen die ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung eingelegt hat, keine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung darstellt, die die Festsetzung der begehrten Erledigungsgebühr gem. VV 1002 RVG rechtfertigen könnte.
Das angeführte Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. Dezember 2013 (B 11 AL 15/12 R), wonach die Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung unter bestimmten Voraussetzungen eine qualifizierte Mitwirkung des Rechtsanwalts darstellen kann, verlangt ebenfalls keine abweichende Einschätzung. Denn der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen, auf den der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aufmerksam gemacht hat, war für den Erfolg Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren - wie bereits vom Verwaltungsgericht festgestellt - ohne Belang.
Der im Zusammenhang mit den gerügten Abzügen bei der Dokumentenpauschale zitierte Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 24. November 2020 (L 5 SF 301/20 B E) gibt für den vorliegenden Fall nichts her. Denn die Klägerin plausibilisiert schon nicht näher, weshalb es ohne jede weitere Überprüfung der vollständigen Ablichtung der Verwaltungsakte bedurft haben soll. Der allgemeine Hinweis auf die Komplexität des Sachverhalts und die Relevanz der vorhandenen Befundberichte reicht insoweit nicht aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, Halbsatz 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.