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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 837/22·06.03.2023

Prozessbevollmächtigter nicht beschwerdebefugt in Kostenfestsetzungsverfahren – Beschwerde verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin legte Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung zur Nachfestsetzung einer Erledigungsgebühr ein. Das Gericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Vertreter im eigenen Namen in einem auf Kostenausgleich zwischen den Parteien beschränkten Festsetzungsverfahren nicht beschwerdebefugt ist. Für den Fall, dass die Beschwerde im Namen der Klägerin erhoben worden wäre, läge der Streitwert unter 200 € (§146 Abs.3 VwGO). Der Beschluss ist unanfechtbar; die Kosten des Verfahrens trägt der Prozessbevollmächtigte.

Ausgang: Beschwerde des Prozessbevollmächtigten als unzulässig verworfen; Kosten des Verfahrens trägt der Prozessbevollmächtigte

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten des vorausgegangenen Erkenntnisverfahrens ist nicht beschwerdebefugt, in eigenem Namen in dem allein dem Kostenausgleich zwischen den Verfahrensbeteiligten dienenden Kostenfestsetzungsverfahren Anträge zu stellen oder Rechtsmittel einzulegen.

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Ist der Beschwerdegegenstand im Kostenstreit der Wert von 200 Euro nicht übersteigend, ist die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 3 VwGO unzulässig.

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Bei einer Kostengrundentscheidung, die die Kosten zwischen den Parteien hälftig verteilt, kann im Kostenfestsetzungsverfahren nur über den Ausgleichsanspruch zwischen den Parteien entschieden werden; die Vergütungspflicht der Partei gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten bleibt hiervon unberührt und ist gegebenenfalls zivilrechtlich oder nach § 11 RVG zu klären.

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Beschlüsse über die Kostenfestsetzung sind nach den für Kostenentscheidungen geltenden Vorschriften zu begründen; die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO, und der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO§ 146 Abs. 1 VwGO§ Nr. 1002 VV RVG§ Nr. 1003 VV RVG§ Nr. 7008 VV RVG§ 146 Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 1132/21

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

2

Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Richtern, weil ein Fall der Zuständigkeit des Einzelrichters/Berichterstatters etwa nach § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO nicht gegeben ist.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. November 2021 - 12 E 849/21 -, juris Rn. 2, vom 21. Juli 2015 - 12 E 522/15 -, juris Rn. 1, und vom 16. September 2015- 4 E 562/15 -, juris Rn. 2; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 165 Rn. 34.

4

Die an sich gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, mit dem die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den die (Nach-)Festsetzung einer Erledigungsgebühr (Nrn. 1002, 1003 VV RVG) ablehnenden Beschluss des Urkundsbeamten vom 5. Ok-tober 2022 zurückgewiesen worden ist, ist bereits unzulässig.

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Der Senat legt die Beschwerde dahingehend aus, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sie im eigenen Namen erhebt. Denn die vorangegangene Erinnerung vom 12. Oktober 2022 gegen den Beschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts hat er ausdrücklich "aus eigenem Recht" erhoben. Dies entspricht vorliegend auch der Interessenlage. Aufgrund der im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. Februar 2022 getroffenen Kostengrundentscheidung, wonach die Kosten des Verfahrens von beiden Seiten je zur Hälfte getragen werden, würde der Klägerin selbst im Falle des Erfolgs der Beschwerde zwar ein um die Hälfte der geltend gemachten Erledigungsgebühr und der darauf anfallenden Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) höherer Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte zustehen. Jedoch würde der Prozessbevollmächtigte bei Durchsetzung der Festsetzung der Erledigungsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren die zuerkannte Erledigungsgebühr nebst Umsatzsteuer voraussichtlich in vollem Umfang gegenüber der Klägerin einfordern, womit diese über den hälftigen Erstattungsbetrag der Beklagten die andere Hälfte selbst zu tragen hätte.

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So verstanden ist die Beschwerde unzulässig, weil der Prozessbevollmächtigte der Klägerin selbst nicht beschwerdebefugt ist. Denn der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten des dem Kostenfestsetzungsverfahren vorausgegangenen Erkenntnisverfahrens ist nicht befugt, in dem allein dem Kostenausgleich zwischen den betroffenen Beteiligten des vorausgegangenen Verfahrens dienenden Kostenfestsetzungsverfahren im eigenen Namen Anträge zu stellen und Rechtsmittel (hier: Beschwerde) einzulegen.

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Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 1 E 32/11 -, juris Rn. 7 ff., mit zahlreichen weiteren Nachweisen.

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Sollte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beschwerde hingegen im Namen der Klägerin erhoben haben, wäre sie ebenfalls als unzulässig zu verwerfen, da entgegen § 146 Abs. 3 VwGO der Wert des Beschwerdegegenstands in der vorliegenden Streitigkeit über Kosten, Gebühren und Auslagen 200 Euro nicht übersteigt.

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Gegenständlich ist allein die vom Verwaltungsgericht abgelehnte Festsetzung einer Erledigungsgebühr nebst der darauf anfallenden Umsatzsteuer. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat insoweit in dem Antrag auf Nachfestsetzung vom 5. August 2022 - unter zutreffendem Ansatz des festgesetzten Gegenstandswertes in Höhe von 3.920,52 Euro (Wertstufe bis 4.000 Euro) - einen Gesamtbetrag von 330,82 Euro angesetzt, der gegenüber der Beklagten festzusetzen wäre, wenn sie die vollen Verfahrenskosten zu tragen hätte. Nach der im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. Februar 2022 getroffenen Kostengrundentscheidung hat die Beklagte, die ihrerseits keine Kosten geltend gemacht hat, aber nur die Hälfte der ausgleichsfähigen Kosten der Klägerin zu tragen, so dass die Klägerin mit erfolgreicher Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren allenfalls eine Nachfestsetzung in Höhe von 165,41 Euro hätte erreichen können. Hinsichtlich der anderen Hälfte der geltend gemachten Erledigungsgebühr und der darauf anfallenden Umsatzsteuer wäre sie nicht beschwert, da über die Höhe der von ihr an ihren Prozessbevollmächtigten zu leistenden Vergütung nicht in dem auf den Kostenausgleich zwischen den Verfahrensbeteiligten ausgerichteten Kostenfestsetzungsverfahren bindend entschieden wird, sondern im direkten Verhältnis zwischen ihr und ihrem Prozessbevollmächtigten - sei es auf zivilrechtlichem Wege oder durch Vergütungsfestsetzung gemäß § 11 RVG.

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Vgl. Neumann/Schaks, a. a. O., § 165 Rn. 15.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.