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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 1118/18·09.01.2019

Beschwerde unzulässig: Streitwertfestsetzung auf 500 € im Vollstreckungsverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren ein. Entscheidungsfrage war, ob der maßgebliche Beschwerdewert erreicht ist und ob der Senat den Streitwert von Amts wegen ändern kann. Das Gericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, da der Beschwerdewert von 200 € nicht erreicht wird. Der Senat ändert den Streitwert auf 500 € und erklärt das Beschwerdeverfahren für gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen; Streitwert von Amts wegen auf 500 € geändert; Verfahren gerichtsgebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde nach § 68 GKG ist unzulässig, wenn der maßgebliche Beschwerdewert von 200,00 Euro nicht erreicht wird.

2

Der Senat ist gemäß § 63 Abs. 3 GKG befugt, die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von Amts wegen zu ändern.

3

Bei selbständigen Vollstreckungsverfahren ist der Streitwert nach Nr. 1.7.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 in der Regel auf die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache zu bemessen.

4

Ein Beschluss über die Beschwerde kann gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar sein; das Beschwerdeverfahren kann gerichtsgebührenfrei entschieden werden.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 3 Abs. 2 GKG§ 34 GKG§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG§ 68 Abs. 3 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 515/18

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 24.10.2018 geändert.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 500,00 Euro festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

1

Die Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unzulässig.

2

Der nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG maßgebliche Beschwerdewert von 200,00 Euro wird nicht erreicht. Bei dem angegriffenen Streitwert in Höhe von 1.000,00 Euro belaufen sich die angefallenen Gerichtsgebühren unter Ansatz einer dreifachen Verfahrensgebühr auf lediglich 159,00 Euro (vgl. Nr. 5110 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, Anlage 2 zu § 34 GKG).

3

Davon unberührt bleibt die Befugnis des Senats nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG, die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von Amts wegen zu ändern. Dementsprechend ändert der Senat den Wert des Streitgegenstandes auf 500,00 Euro ab.

4

Dieser Streitwert (die Hälfte des Streitwertes der Hauptsache) ergibt sich in diesem ein selbstständiges Vollstreckungsverfahren betreffenden Streitfall – in dem es um die Androhung eines Zwangsgeldes von 1.000,00 Euro geht – auf der Grundlage von Nummer 1.7.1, Satz 2. des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [NVwZ-Beilage 2013, 58 (68)].

5

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

6

Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.