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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 436/23·05.06.2023

Streitwertfestsetzung bei Rückforderung (Novemberhilfe): Neues Vorbringen zu berücksichtigen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts im Verfahren wegen Anfechtung eines Rückforderungsbescheids (Novemberhilfe 2020). Zentral war, ob neues Vorbringen bei der Entscheidung über die Streitwertbeschwerde zu berücksichtigen ist und welcher Wert zugrunde zu legen ist. Das OVG änderte den Streitwert auf 1.045,40 € und erklärte das Verfahren gerichtsgebührenfrei. Es stützte sich auf §§ 40, 52, 53 und 63 GKG und berücksichtigte, dass der maßgebliche Wert sich nach der bezifferten Rückforderung richtet.

Ausgang: Beschwerde führt zur Änderung des Streitwerts; Streitwert auf 1.045,40 € festgesetzt und Verfahren gerichtsgebührenfrei erklärt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert ist nach § 52 GKG nach der für den Kläger ergebenen Bedeutung der Sache zu bemessen; bei bezifferter Geldleistung ist nach § 53 Abs. 3 Satz 1 GKG deren Höhe maßgeblich.

2

Für die Streitwertberechnung ist der Zeitpunkt der den Rechtszug auslösenden Antragstellung maßgeblich (§ 40 GKG); eine nachträgliche Vorlage des Bescheids ändert den ursprünglichen Streitwert nicht.

3

Eine Streitwertbeschwerde gemäß § 68 GKG ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt, es sei denn, die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zugelassen.

4

Das Beschwerdegericht hat im Verfahren über die Streitwertfestsetzung auch neues Vorbringen zu berücksichtigen und kann den erstinstanzlichen Streitwert gemäß § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen ändern.

5

Die Höhe der Gerichtsgebühren bemisst sich nach dem festgesetzten Streitwert (§ 34 GKG i. V. m. den Anlagen), bei Rücknahme der Klage gelten die in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG bestimmten Gebührensätze.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ GKG § 68 Abs. 5§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 2 GKG§ 34 GKG i.V.m. Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG§ 3 Abs. 2 GKG§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 16 K 1960/23

Leitsatz

Bei einer Entscheidung über eine Streitwertbeschwerde hat das Beschwerdegericht auch neuen Vortrag zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 19.5.2023 geändert.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 1.045,40 Euro festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung, über die die Berichterstatterin als Einzelrichterin gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG entscheidet, ist unzulässig.

2

Da das Verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zugelassen hat, findet eine solche Beschwerde nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

3

Bei dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert von 5.000,00 Euro beträgt die (einfache) Gerichtsgebühr gemäß § 34 GKG i. V. m. Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG 161,00 Euro. Der Gebührensatz für das durch Rücknahme der Klage beendete Verfahren beläuft sich gemäß Nr. 5111 Satz 1 Nr. 1 lit. a) und Satz 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG auf eine Gebühr. Der Wert des Beschwerdegegenstands liegt deshalb jedenfalls unter 200,00 Euro, selbst wenn der Streitwert auf die geringstmögliche Wertstufe festgesetzt würde.

4

Davon unberührt bleibt die Befugnis des Senats nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG, die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von Amts wegen zu ändern.

5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.1.2019 – 4 E 1118/18 –, juris, Rn. 3.

6

Dementsprechend ändert der Senat den Wert des Streitgegenstandes auf 1.045,40 Euro ab.

7

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist im Hauptsacheverfahren gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 GKG deren Höhe maßgebend.

8

Vorliegend ist dementsprechend nach letztgenannter Vorschrift von einem Streitwert von 1.045,40 Euro auszugehen, dem Betrag der mit der Klage angegriffenen Rückforderung der dem Kläger gewährten Novemberhilfe 2020. Dabei ist unbeachtlich, dass der Kläger den entsprechenden Rückforderungsbescheid während des laufenden Klageverfahrens noch nicht vorgelegt hatte. Maßgebend für die Wertberechnung ist nach § 40 GKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet. Das Beschwerdegericht hat auch neuen Vortrag zu berücksichtigen.

9

Vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 2.8.2021 – I-20 W 5/21 –, juris, Rn. 8; OLG Rostock, Beschluss vom 22.12.2011 – 3 W 205/11 –, juris, Rn. 2; Toussaint, in: Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl. 2023, § 68 GKG Rn. 27 und 33; Laube, in:              BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, 41. Edition, Stand: 1.4.2023, § 68 GKG Rn. 151; Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Aufl. 2021, § 68 Rn. 23.

10

Danach war mit Klageerhebung der Wert der Rückforderung maßgeblich. Der von dem Kläger beim Verwaltungsgericht anhängig gemachte Rechtsstreit hatte ausschließlich seine Anfechtung des ihm gegenüber ergangenen Rückforderungsbescheids vom 10.3.2023 mit einem Rückforderungsbetrag von 1.045,40 Euro zum Gegenstand. Dieser ‒ mangels Vorlage des Rückforderungsbescheids noch nicht bezifferbare, aber von Anfang an feststehende ‒ Wert hat sich mit der nachträglichen Vorlage des Rückforderungsbescheids nicht erst nachträglich verändert.

11

Vgl. dazu auch: BayVGH, Beschluss vom 14.10.2016 ‒ 22 C 16.1849 ‒, juris, Rn. 7.

12

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).