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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 673/19·29.06.2020

Beschwerde gegen Löschung aus Architektenliste wegen Überschuldung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBerufsrecht / KammerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Löschung aus der Architektenliste und die angeordnete sofortige Vollziehung. Streitpunkt ist, ob die Löschung nach § 6 S.1 Buchst. d i.V.m. § 5 Abs.1 BauKaG NRW wegen fehlender Zuverlässigkeit (Überschuldung) rechtswidrig ist. Das OVG bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung: Es fehlt an einem tragfähigen Sanierungskonzept, das eine günstige Prognose erlaubt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Löschung werden als verhältnismäßig erachtet; die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Löschung aus der Architektenliste als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Löschung aus der Architektenliste nach § 6 S.1 Buchst. d i.V.m. § 5 Abs.1 BauKaG NRW ist gerechtfertigt, wenn Tatsachen vorliegen, die die fehlende Zuverlässigkeit eines Architekten, insbesondere wegen Überschuldung ohne tragfähiges Sanierungskonzept, nahelegen.

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Ein tragfähiges Sanierungskonzept setzt regelmäßig einen verbindlichen, von den Gläubigern akzeptierten Tilgungsplan mit konkreten Ratenangaben und einem Endzeitpunkt der Rückführung sowie die Einhaltung vereinbarter Zahlungen voraus; bloße erwartete Einkünfte genügen nicht.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bei Löschung aus der Architektenliste ist nicht unverhältnismäßig und nicht gleichzusetzen mit einem vorläufigen Berufsverbot, wenn dem Betroffenen Möglichkeiten (z. B. Wiedereintragung oder Anstellung) verbleiben und das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.

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Bei summarischer Prüfung genügt es, dass das Verwaltungsgericht nachvollziehbar darlegt, dass das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Betroffenen überwiegt; das Rechtsmittelgericht prüft die erstinstanzliche Würdigung im Rahmen der auf die vorgebrachten Beschwerdegründe beschränkten Kontrolle (§ 146 Abs.4 VwGO).

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 6 Satz 1 Buchstabe d) i. V. m. § 5 Abs. 1 BauKaG NRW§ 1 BauKaG NRW§ Art. 12 GG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 7 L 433/19

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 10.5.2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäß gestellten Sachantrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1284/19 gegen den Bescheid vom 5.3.2019 wiederherzustellen,

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neben dem der hilfsweise gestellte Antrag, „die sofortige Vollziehung aufzuheben“ kein weitergehendes Begehren enthält, zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

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Zu Recht hat das Verwaltungsgericht bei summarischer Prüfung angenommen, dass der angegriffene Löschungsbeschluss seine Rechtsgrundlage in § 6 Satz 1 Buchstabe d) i. V. m. § 5 Abs. 1 BauKaG NRW findet.

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Nach § 6 Satz 1 Buchstabe d) BauKaG NRW ist ein Architekt aus der Architektenliste zu löschen, wenn nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass er die für die Wahrnehmung der Berufsaufgaben gemäß § 1 BauKaG NRW erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt (§ 5 Abs. 1 BauKaG NRW). Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn ein Architekt überschuldet ist und über kein tragfähiges Sanierungskonzept verfügt, das den Schluss auf einen baldigen Schuldenabbau rechtfertigt. Ein Architekt hat seine Auftraggeber in Fragen, die mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängen, unabhängig zu beraten und zu betreuen. Er hat die berechtigten Interessen, insbesondere auch die Vermögensinteressen eines Auftraggebers, zu wahren. Bei einem überschuldeten Architekten besteht die Gefahr, dass er sich – möglicherweise auch auf Druck seiner Gläubiger – bei seinen Handlungen von eigenen finanziellen Interessen und übertriebener Gewinnorientierung leiten lässt. Es bedarf deshalb des Nachweises besonderer Umstände, dass trotz „finanzieller Schieflage" für die Zukunft eine Interessengefährdung fern liegt.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2009 – 4 B 995/09 –, ZInsO 2010, 481 = juris, Rn. 3 f., m. w. N.

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Ein erfolgsversprechendes Sanierungskonzept liegt nach anerkannter Rechtsprechung etwa dann vor, wenn ein verbindlicher und von den Gläubigern akzeptierter Tilgungsplan existiert, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der gesamten Rückstände zu entnehmen sind, der Schuldner vereinbarten Ratenzahlungen nachkommt und währenddessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden können.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.4.2020 ‒ 4 B 21/20 ‒, juris, Rn. 10 f., m. w. N., zum vergleichbaren von Gewerbetreibenden aufzustellenden Sanierungskonzept.

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Nach diesen Maßgaben ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller besitze im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2009 – 4 B 995/09 –, ZInsO 2010, 481 = juris, Rn. 15 f., m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 30.9.2005 – 6 B 51.05 –, GewArch 2006, 77 = juris, Rn. 5,

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nicht die für Architekten erforderliche Zuverlässigkeit, weil er überschuldet sein dürfte, nicht zu beanstanden. Im Zeitpunkt des Löschungsbeschlusses der Antragsgegnerin lagen zu Lasten des Antragstellers mindestens zwei Eintragungen im Schuldnerverzeichnis wegen der Nichtabgabe der Vermögensauskunft vor, für die keine Löschungsreife bestand. Nach den eigenen Angaben des Antragstellers war zum einen die der Eintragung unter dem Aktenzeichen DR II 1206/17 zugrunde liegende Forderung weiterhin jedenfalls teilweise offen. Zum anderen war die Forderung des Versorgungswerks für Architekten, wegen der er in das Schuldnerverzeichnis unter dem Aktenzeichen DR II 1342/17 eingetragen worden war, noch nicht (vollständig) beglichen. Ausweislich seiner Anhörung vor dem Eintragungsausschuss am 13.2.2019 schuldete der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt Versorgungsbeiträge in Höhe von mindestens 28.017,00 Euro. Der Antragsteller gab ferner an, dass er hierauf nur ratenweise Zahlungen leisten könne. Selbst wenn entgegen seiner Angaben vor dem Eintragungsausschuss wegen der – lediglich behaupteten – Überschüsse, der bereits realisierten und noch zu erwartenden Honoraransprüche und der erheblichen Mieteinnahmen tatsächlich keine Überschuldung des Antragstellers bestanden haben sollte, ist dieser offensichtlich nicht bereit oder in der Lage, das vorhandene Vermögen so zu nutzen, dass sämtliche offenen Forderungen beglichen und laufende Zahlungspflichten rechtzeitig erfüllt werden.

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Vgl. in einem ähnlich gelagerten Fall OVG NRW, Beschluss vom 6.7.2017 – 4 B 197/17 –, juris, Rn. 4.

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Ein nur im Ansatz sinnvolles und Erfolg versprechendes Sanierungskonzept, dass eine im Hinblick auf die Frage der Zuverlässigkeit des Antragstellers günstige Prognoseentscheidung erlaubt hätte, hat dieser nicht aufgezeigt. Er hat sich allein darauf berufen, dass er Zahlungen an den Gerichtsvollzieher geleistet habe, und ferner auf seine erzielten und noch zu erwartenden Einkünfte verwiesen. Dies genügt ersichtlich nicht den regelmäßig zu verlangenden Voraussetzungen für ein ausreichendes Sanierungskonzept.

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Die Löschung aus der Architektenliste unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erweist sich auch unter Berücksichtigung von Art. 12 GG nicht als unverhältnismäßig. Sie kommt insbesondere nicht einem vorläufigen Berufsverbot gleich. Dem Antragsteller bleibt es vielmehr unbenommen, den wesentlichen Teil seiner Berufsaufgaben im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu erfüllen. Sofern es ihm in Zukunft gelingen sollte, einen vollständigen Nachweis über verlässlich geordnete wirtschaftliche Verhältnisse zu erbringen und auch seinen sonstigen Berufspflichten nachzukommen, kann er dies im Wege eines Wiedereintragungsverfahrens geltend machen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.7.2017 – 4 B 197/17 –, juris, Rn. 6 ff., m. w. N.

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Das Beschwerdevorbringen stellt auch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene allgemeine Interessenabwägung nicht durchgreifend in Frage. Selbst wenn der Antragsteller seine Sanierungsbemühungen weiter fortgesetzt haben sollte, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber seinem Aussetzungsinteresse. Dass der Antragsteller seine Schulden zwischenzeitlich vollständig zurückgeführt hat, ist weder vorgetragen noch belegt. Im Gegenteil waren seine Rückstände allein beim Versorgungswerk der Architektenkammer NRW zumindest zunächst während des Beschwerdeverfahrens deutlich auf über 55.000 Euro angestiegen und stiegen monatlich um mehr als 1.200 Euro weiter an, ohne dass der Antragsteller auch nur geltend gemacht hat, hierauf Zahlungen zu leisten. Zudem liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller gegenwärtig über die zur Wahrnehmung der Berufsaufgaben gemäß § 1 BauKaG NRW erforderliche Zuverlässigkeit auch aus anderen Gründen nicht verfügt. Nach den Erkenntnissen der Antragsgegnerin, denen der Antragsteller nicht entgegen getreten ist, ist er weiterhin freischaffend tätig, obwohl er nicht einmal mehr eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

19

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.