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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 362/23·04.09.2023

Löschung aus Architektenliste wegen Manipulation eines Prüfberichts: Unzuverlässigkeit

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBaurechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich im Eilverfahren gegen die sofort vollziehbare Löschung aus der Architektenliste. Streitpunkt war, ob die Sofortvollzugsanordnung formell ordnungsgemäß begründet ist und ob aus einer einmaligen Manipulation eines Prüfsachverständigenberichts auf Unzuverlässigkeit geschlossen werden darf. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück: Die Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO genüge, und das Verhalten betreffe den Kernbereich architektonischer Berufsausübung und enttäusche das behördliche Vertrauen. Die Löschung sei trotz erheblicher wirtschaftlicher Folgen verhältnismäßig und zwingend, Wiedereintragung komme bei künftiger Bewährung später in Betracht.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung des Eilantrags gegen die sofort vollziehbare Listenlöschung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO) muss das besondere Vollzugsinteresse schriftlich erkennen lassen; in dringlichen Fallkonstellationen können geringere Begründungsanforderungen genügen, wenn die Dringlichkeitsgründe benannt und als tragend für den Sofortvollzug kenntlich gemacht werden.

2

Die Eintragung in die Architektenliste ist nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BauKaG NRW zu löschen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die im Eintragungsverfahren zwingend zur Versagung wegen fehlender Zuverlässigkeit geführt hätten.

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Manipulationen oder die Vorlage unrichtiger bautechnischer Nachweise gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können wegen der Rechtsverletzung im Kernbereich beruflicher Pflichten und der Täuschung über die Urheberschaft eines Prüfsachverständigenberichts die Unzuverlässigkeit für den Architektenberuf begründen.

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Die Annahme berufsrechtlicher Unzuverlässigkeit kann auch auf einem einmaligen, besonders gewichtigen Fehlverhalten beruhen; entscheidend sind Schwere, Berufsbezug und die daraus abzuleitende negative Prognose für eine künftig gewissenhafte und rechtstreue Berufsausübung.

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Ist die Unzuverlässigkeit festgestellt und ist die Löschung gesetzlich gebunden, verletzt die Maßnahme trotz erheblicher wirtschaftlicher Folgen regelmäßig weder das Übermaßverbot noch Art. 12 Abs. 1 GG, wenn sie dem Schutz eines funktionsfähigen und vertrauenswürdigen Architektenwesens dient.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ VwGO § 80 Abs. 3§ BauKaG NRW § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4§ BauKaG NRW § 22 Abs. 1 Satz 1§ BauKaG NRW § 33 Abs. 1§ BauKaG NRW § 36 Abs. 3 Satz 3§ BauO NRW 2018 § 67 Abs. 3 Nr. 1

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 1 L 1847/22

Leitsatz

Die Eintragung eines Architekten aus der Architektenliste ist zu löschen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass er nicht die für seinen Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden könnte.

Wenn ein angehender Architekt in seiner Funktion als Bauleiter einen Prüfbericht eines Prüfsachverständigen manipuliert und bei der Bauaufsichtsbehörde einreicht, um eine vorzeitige Inbetriebnahme zu erreichen, kann dies wegen der darin liegenden Rechtsverletzung im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit und Enttäuschung des ihm entgegengebrachten Vertrauens von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus dessen Unzuverlässigkeit bezogen auf den noch höheres Vertrauen beanspruchenden Beruf des Architekten ergibt. Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen einmaligen Vorfall zu Beginn seiner beruflichen Laufbahn handelt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 23.3.2023 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

2

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der in dem Beschluss des Eintragungsausschusses der Antragsgegnerin vom 9.11.2022 ausgesprochenen Löschung aus der Architektenliste genügt dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Pflicht, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen, soll vorrangig die Behörde mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs besonders sorgfältig zu prüfen. Daneben hat die Begründungspflicht den Zweck, den Betroffenen über die für die Behörde maßgeblichen Gründe ihrer Entscheidung zu informieren und in einem möglichen Rechtsschutzverfahren dem Gericht die Erwägungen zur Kenntnis zu bringen. Hierzu bedarf es regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Geringere Begründungsanforderungen gelten aber ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa bei Verfügungen, die sich durch Zeitablauf erledigen oder dann, wenn – wie häufig im Gefahrenabwehrrecht – aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren oder der Begehung von Straftaten vorbeugen kann. In solchen Fällen reicht es aus, wenn diese besonderen Gründe, die sich aus der Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsakts ergeben können, benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, das ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung zu belegen fähig ist. Ob die Begründung die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch inhaltlich trägt – was der Antragsteller in Zweifel gezogen hat – bedarf im Rahmen des formellen Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO keiner Entscheidung.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4.12.2020 – 4 VR 4.20 –, juris, Rn. 10, und vom 18.9.2001 – 1 DB 26.01 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 16.9.2015 – 4 B 333/15 –, juris, Rn. 3 f., m. w. N., und vom 5.1.2012 – 4 B 1250/11 –, juris, Rn. 2.

4

Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin entsprochen. Sie hat in der Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs zwar noch ohne konkreten Einzelfallbezug ausgeführt, dass bei einer Abwägung einerseits der Interessen der Allgemeinheit an einem funktionierenden Architektenwesen und andererseits den Interessen des Antragstellers an einem Verbleib in der Liste der Architekten der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen den Interessen der Allgemeinheit vorliegend der Vorzug zu geben sei. Durch die eingangs unter III. ihres Löschungsbeschlusses vom 9.11.2022 gewählte Formulierung, dass die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung anzuordnen gewesen sei, hat sie aber zugleich die Begründung für die Löschungsentscheidung (unter II. des Beschlusses der Antragsgegnerin vom 9.11.2022), insbesondere die aus ihrer Sicht gegebene Schwere des Fehlverhaltens des Antragstellers, aufgegriffen, die ausgehend von einem unstreitigen Sachverhalt wegen der angenommenen (noch) fehlenden charakterlichen Festigkeit des Antragstellers mit Auswirkungen auf den Kernbereich seiner beruflichen Tätigkeit kein weiteres Zuwarten hinsichtlich einer etwa noch folgenden strafrechtlichen Sanktionierung rechtfertige. Diese Gründe sowie die weiteren Ausführungen zur Anordnung der sofortigen Vollziehung, die sich mit der Eingriffsintensität der Löschung des Antragstellers aus der Architektenliste befassen, sind (noch) hinreichend einzelfallbezogen, um zu verdeutlichen, dass der Antragsgegnerin der Ausnahmecharakter der Vorschrift bewusst war. Sie hielt das im Raum stehende Verhalten erkennbar für so schwerwiegend, dass sie einen Verbleib des Antragstellers in der Liste bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren – nur hierauf bezieht sich die ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung – zum Schutz der Allgemeinheit nicht für gerechtfertigt hielt.

5

Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO davon ausgegangen, dass der Löschungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 9.11.2022 rechtmäßig sei. Der Antragsteller habe aufgrund seines dort geschilderten Verhaltens nicht die für seinen Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besessen, wobei schon ein einmaliges Fehlverhalten die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen könne. Die Übersendung eines manipulierten Prüfberichts eines Prüfsachverständigen, mithin die Abgabe – auch tatsächlich – unrichtiger Erklärungen, sowie der Verstoß gegen die Vorgaben des Bauordnungsrechts führe zur Unzuverlässigkeit des Antragstellers. Das streitgegenständliche Fehlverhalten des Antragstellers betreffe den Kernbereich der Berufstätigkeit eines Architekten. Denn mit der Berufsbezeichnung als „Architekt“ gehe die Bauvorlageberechtigung einher (§ 67 Abs. 3 Nr. 1 BauO NRW 2018), die mit besonderen Pflichten und einer Verantwortung gegenüber der Bauaufsicht ausgestaltet sei. Die Bauaufsichtsbehörde – und letztlich die Öffentlichkeit – müsse darauf vertrauen können, dass die von ihm abgegebenen Erklärungen inhaltlich richtig und frei von Manipulationen seien. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller unter Druck gestanden habe und es letztendlich zu keiner Gefährdung gekommen sei. Die Löschungsverfügung sei auch nicht im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen für den Antragsteller unverhältnismäßig.

6

Die hiergegen erhobenen Einwände des Antragstellers bleiben ohne Erfolg.

7

Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Baukammerngesetzes – BauKaG NRW in der zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Löschungsbeschlusses,

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vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.9.2005 – 6 B 51.05 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 14.4.2023 – 4 B 866/21 –, juris, Rn. 2, und vom 30.6.2020 – 4 B 673/19 –, juris, Rn. 9 f., m. w. N.,

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gültigen und gemäß § 45 Abs. 1 BauKaG NRW am 14.3.2022 in Kraft getretenen, (aktuellen) Fassung ist die Eintragung eines Architekten aus der Architektenliste zu löschen, wenn nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren zu einer Versagung der Eintragung führen müssten, was nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BauKaG NRW dann der Fall ist, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Bewerber nicht die für den jeweiligen Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

10

Gemäß § 33 Abs. 1 BauKaG NRW sind die Kammermitglieder verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden könnte.

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Gemessen daran ist das Verwaltungsgericht zutreffend zu der Überzeugung gelangt, der Antragsteller sei unzuverlässig. Der Antragsteller hat – wie von ihm selbst eingeräumt – wenige Tage vor seiner am 13.10.2021 erfolgten Eintragung in die Architektenliste am 5.10.2021 der Bauaufsichtsbehörde wider besseres Wissen einen von ihm inhaltlich unbefugt eigenmächtig veränderten Prüfbericht eines bauaufsichtlich anerkannten Prüfsachverständigen vorgelegt, um die Gestattung der vorzeitigen Benutzung einer Kindertagesstätte zu erreichen, und sich damit einer durch rechtskräftigen Bußgeldbescheid vom 12.4.2022 geahndeten Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht. Nach den nachträglichen Veränderungen des gedanklichen Inhalts des Prüfberichts vom 30.9.2021 hat der Antragsteller diesen in veränderter Form an das Bauordnungsamt der Stadt Köln übermittelt. Damit hat er, ohne dazu berechtigt zu sein, unrichtige Unterlagen im Sinne von § 86 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW 2018 vorgelegt, um einen nach der Bauordnung NRW vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken. Mit der Vorlage des veränderten Prüfberichts, eines bautechnischen Nachweises, der der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen war, wollte der Antragsteller seinerzeit eine positive Entscheidung über die vorzeitige Inbetriebnahme der Kindertagesstätte erreichen (§§ 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 6 sowie 84 Abs. 4 und Abs. 8 Satz 3 BauO NRW 2018, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PrüfVO NRW). Unrichtig war der veränderte Prüfbericht schon deshalb, weil er den unzutreffenden Eindruck vermittelte und vermitteln sollte, gerade der Prüfsachverständige, worauf es rechtlich ankam (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PrüfVO NRW), und nicht der Antragsteller habe die Erklärung in der Weise abgegeben, die sie nach der Manipulation aufgewiesen hat. Ob darin eine Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB oder eine Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 269 StGB zu sehen und das Verhalten des Antragstellers danach strafbar war, kann hier auf sich beruhen. Bereits die Verwirklichung des Ordnungswidrigkeitstatbestands nach § 86 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW 2018 ist, obgleich es sich um einen einmaligen Vorfall zu Beginn der beruflichen Laufbahn des Antragstellers handelte, wegen der darin liegenden Rechtsverletzung im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit und Enttäuschung des dem Antragsteller in seiner damaligen Tätigkeit als Bauleiter entgegengebrachten Vertrauens von einem solchen Gewicht, dass sich daraus dessen Unzuverlässigkeit bezogen auf den noch höheres Vertrauen beanspruchenden Beruf des Architekten ergibt. Besonders fällt vor diesem Hintergrund ins Gewicht, dass der Antragsteller einen Prüfbericht in manipulativer Form unter Einsatz computertechnischer Fertigkeiten in dem Bestreben verändert hat, die von ihm eingetragenen Änderungen würden als solche des Prüfsachverständigen angesehen. Dem steht hier nicht entgegen, dass § 68 Abs. 6 Satz 5 BauO NRW 2018, wonach, wenn bautechnische Nachweise für den Brandschutz von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen bescheinigt werden, die entsprechenden Anforderungen nicht geprüft werden, für Sonderbauten – wie hier nach § 50 Abs. 2 Nr. 11 BauO NRW 2018 – nicht gilt. Auch bei der für Sonderbauten weiter verpflichtend vorgeschriebenen bauaufsichtlichen Prüfung wird gerade Prüfberichten von Prüfsachverständigen vor dem Hintergrund ihres in § 8 PrüfVO NRW normierten Pflichtenkreises ein besonderes Vertrauen entgegengebracht. Hier dienen die Prüfberichte einer ergänzenden Qualitätssicherung durch das „Vier-Augen-Prinzip“.

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Vgl. Landtag NRW, Gesetzentwurf der Landesregierung vom 4.12.2020, LT-Drs. 17/12033, S. 125 f.

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Für eine negative Prognose spricht zudem, dass der Antragsteller den seinerzeitigen Verstoß damit zu rechtfertigen suchte, er habe aufgrund geschlossener Architektenverträge mit fixem Fertigstellungsdatum bei der Baustelle massiv unter Druck gestanden, was im Architektengewerbe nicht ungewöhnlich ist. Auch die auf die Anhörung der Antragsgegnerin erfolgte Einlassung des Antragstellers, er habe sich – beruflich noch unerfahren – über den betreffenden § 86 BauO NRW 2018 keine wirklichen Gedanken gemacht, lässt prognostisch trotz seines zugleich geäußerten tiefsten Bedauerns, seiner Bitte um Entschuldigung und seiner Beteuerung, sich künftig als Architekt gegenüber Behörden, der Kammer und anderen Personen korrekt zu verhalten, noch nicht die Erwartung zu, er werde seinen Beruf zumindest künftig gewissenhaft und unter Beachtung des einschlägigen Rechts ausüben.

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Überdies ist auch die Behauptung des Antragstellers, seine Mitteilung vom 5.10.2021 sei inhaltlich zutreffend gewesen, unzutreffend. Insbesondere stimmte der veränderte Prüfbericht mit dem Prüfbericht des Sachverständigen vom 6.10.2021 auch inhaltlich nicht vollständig überein. Während es im veränderten Bericht hieß, die geprüfte Anlage sei in Teilen wirksam und betriebssicher (Seite 1 des veränderten Prüfberichts) und „erledigt“ unter Punkt 3 (Meldeerkennung) vermerkt war, war im Prüfbericht vom 6.10.2021 weiterhin – wie schon im Bericht vom 30.9.2021 – ausgeführt, dass die geprüfte Anlage in Teilen (eingeschränkt) wirksam und betriebssicher sei, sowie in der Mängelliste unter Punkt 3 (Meldeerkennung) bezüglich der Ortsanzeige der Alarmmeldung an der Brandwarnanlage weiterhin als Mängelbewertung „W“ (= Wesentliche Mängel mit Auswirkungen auf die Sicherheit der Anlage bzw. des Gebäudes; Wesentliche Mängel sind unverzüglich zu beseitigen) angegeben und nur mit dem Hinweis versehen worden „Nach Aussage der Errichterfirma ist bereits eine Bestellung ausgelöst worden. (6.10.2021)“. Dies ist inhaltlich etwas anderes als die vom Antragsteller mit seiner Fälschung suggerierte bereits erfolgte Erledigung. Für die Frage seiner Zuverlässigkeit kommt es nicht darauf an, dass die Täuschung bei dem Bauordnungsamt sofort aufgefallen ist und es der Täuschung im Rückblick angesichts des durch den Prüfsachverständigen überarbeiteten Prüfberichts vom 6.10.2021 auch nicht bedurft hätte, um die Gestattung auf vorzeitige Benutzung noch rechtzeitig vor dem 11.10.2021 zu erlangen. Der Antragsteller hatte die Täuschung gerade deshalb vorgenommen, weil er nicht mehr darauf vertraut hat, der Prüfsachverständige werde noch rechtzeitig einen aktualisierten Bericht vorlegen.

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Ebenfalls ohne Erfolg wendet der Antragsteller erneut ein, die Streichung der Eintragung aus der Architektenliste sei unverhältnismäßig, weil seine berufliche Existenz zerstört werde. Erweist sich ein Architekt als unzuverlässig, stellt die – nicht im Ermessen der Antragsgegnerin stehende – Löschung trotz der wirtschaftlichen Folgen weder einen Verstoß gegen das Übermaßverbot noch einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit dar. Das mit § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BauKaG NRW verfolgte Ziel der Erhaltung eines funktionierenden und anerkannten Architektenwesens ist so gewichtig, dass die Belange der betroffenen Architekten dahinter zurückstehen müssen. Die Schwere des Eingriffs relativiert sich bei Architekten zudem insofern, als ihnen, wie bereits durch die Antragsgegnerin ausgeführt, die berufliche Existenzgrundlage nicht vollständig genommen wird. Mit der Löschung der Eintragung aus der Architektenliste verliert der Betroffene zwar die Bauvorlageberechtigung, ist aber nicht gehindert, weiterhin die in § 16 Abs. 1 BauKaG NRW umschriebenen Berufsaufgaben eines Architekten – sei es selbstständig, sei es angestellt – wahrzunehmen.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5.1.2012 – 4 B 1250/11 –, juris, Rn. 14, 17 ff., und vom 22.3.2018 – 4 B 790/17 –, juris, Rn. 18 f., jeweils m. w. N.; siehe zur Verhältnismäßigkeit selbst eines vollständigen Arbeitsplatzverlusts im Falle der Unzuverlässigkeit auch BVerwG, Beschluss vom 25.3.1991 – 1 B 10.91 –, juris, Rn. 4.

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Zutreffend hat die Antragsgegnerin den Antragsteller darauf verwiesen, zu gegebener Zeit sei eine Wiedereintragung in die Architektenliste möglich, sofern er dann alle geltenden Eintragungsvoraussetzungen erfüllt und sich geraume Zeit im beruflichen Kontext nachweislich beanstandungsfrei geführt und bewährt habe. Der im Beschwerdeverfahren gegebene Hinweis, die Antragsgegnerin orientiere sich dabei am Fristenregime des § 36 Abs. 3 Satz 3 BauKaG NRW und des § 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG, bedarf allerdings einer Klarstellung: Solange (weiterhin) weder ein berufsgerichtliches Verfahren geführt wird, in dem das Berufsgericht – nicht die Antragsgegnerin – nach § 36 Abs. 3 Satz 3 BauKaG NRW begleitend zu einer als Sanktion ausgesprochenen Löschung aus der Liste einen Zeitraum von mindestens drei Jahren bis zur erneuten Eintragung bestimmt, und solange der Antragsteller nicht im Sinne von § 4 BZRG wegen einer rechtswidrigen Tag verurteilt wird, ist eine undifferenzierte Orientierung am Fristenregime des § 36 Abs. 3 Satz 3 BauKaG NRW ebenso unangemessen wie an den dann nicht einschlägigen Tilgungsfristen des § 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG. Solange diese Fristen nicht gelten, weil die hierfür erforderlichen Verfahren nicht geführt worden sind, muss jede Orientierung an ihnen im Verwaltungsverfahren berücksichtigen, dass sowohl eine berufsrechtliche Sanktion als auch eine strafrechtliche Verurteilung ausgeblieben ist. Bleibt das zur Löschung führende einmalige Verhalten des Antragstellers zudem auch künftig sein einziges Fehlverhalten und erweist sich seine Beteuerung, sich nunmehr mit zunehmender Erfahrung im Beruf rechtstreu und zuverlässig zu verhalten, in seiner ihm weiter möglichen Berufspraxis und darüber hinaus als belastbar, kommt es nur dann nicht zu einem Wertungswiderspruch zu den von der Antragsgegnerin angeführten Fristenregelungen, wenn ihm die Wiedereintragung in die Architektenliste jedenfalls nicht länger verweigert wird als bei Verhängung der hierfür erforderlichen Sanktionen. Da es sich um einen ersten und bisher einmaligen Vorwurf gegen den Antragsteller handelt und mit Rücksicht darauf, dass seine Manipulationen zumindest zum Teil bezweckt haben, die tatsächlich erfolgten Mängelbeseitigungsbemühungen zu „dokumentieren“, nicht aber dem Brandschutz geschuldete Handlungspflichten dauerhaft zu umgehen, dürfte bei künftiger Bewährung spätestens drei Jahre nach Erlass des Bußgeldbescheids nicht mehr von einer Unzuverlässigkeit des Antragstellers auszugehen sein.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

19

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

20

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).