Beschwerde gegen Löschung aus Architektenliste wegen Überschuldung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügt die Löschung seiner Eintragung aus der Architektenliste wegen Überschuldung. Entscheidend war, ob dadurch die für die Berufsausübung erforderliche Zuverlässigkeit fehlt (§6 BauKaG NRW a.F.). Das OVG bestätigt die erstinstanzliche Interessenabwägung und weist die Beschwerde als unbegründet zurück, weil kein tragfähiges Sanierungskonzept oder rechtlich abgesicherte Schutzmaßnahme vorlag. Kosten und Streitwert wurden dem Beschluss entsprechend festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen Löschungsbeschluss aus der Architektenliste als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Eintragung in die Architektenliste ist nach §6 Satz 1 Buchst. d BauKaG NRW a.F. zu löschen, wenn nach der Eintragung Tatsachen bekannt werden, aus denen sich die fehlende Zuverlässigkeit im Sinne des §5 Abs.1 ergibt.
Überschuldung begründet regelmäßig die Vermutung mangelnder Zuverlässigkeit, sofern kein tragfähiges Sanierungskonzept vorliegt, das einen baldigen Schuldenabbau erwarten lässt.
Fehlendes Sanierungskonzept kann nur ausnahmsweise durch anderweitig rechtlich abgesicherte Maßnahmen ersetzt werden; solche Maßnahmen müssen effektiv die Gefährdung von Auftraggeberinteressen ausschließen.
Die Aufgabe der Selbstständigkeit und die Aufnahme einer Anstellung genügt allein nicht zur Beseitigung der Gefährdung, solange der Betroffene ohne Kontrolle wieder selbstständig tätig werden kann.
Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit sind objektive Tatsachen maßgeblich; ein Verschulden des Betroffenen oder die Ursache der Überschuldung sind nicht erforderlich, und mangelhafte Mitwirkung stärkt die Löschungsentscheidung.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 7 L 231/21
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 22.4.2021 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Die Richtigkeit der Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO wird durch die Beschwerde nicht in Frage gestellt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht bei summarischer Prüfung angenommen, der angegriffene Löschungsbeschluss vom 10.2.2021 finde seine Rechtsgrundlage in § 6 Satz 1 Buchst. d des Baukammerngesetzes NRW in der zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Löschungsbescheids,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.9.2005 – 6 B 51.05 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 30.6.2020 – 4 B 673/19 –, juris, Rn. 9 f., m. w. N.,
gültigen Fassung – BauKaG NRW a. F. –, der dem heutigen § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BauKaG NRW entspricht.
Nach § 6 Satz 1 Buchst. d BauKaG NRW a. F. ist die Eintragung eines Architekten aus der Architektenliste unter anderem dann zu löschen, wenn nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass er die für die Wahrnehmung der Berufsaufgaben gemäß § 1 BauKaG NRW a. F. erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt (§ 5 Abs. 1 BauKaG NRW a. F.). Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn ein Architekt überschuldet ist und über kein tragfähiges Sanierungskonzept verfügt, das den Schluss auf einen baldigen Schuldenabbau rechtfertigt. Ein Architekt hat seine Auftraggeber in Fragen, die mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängen, unabhängig zu beraten und zu betreuen. Er hat die berechtigten Interessen, insbesondere auch die Vermögensinteressen eines Auftraggebers, zu wahren. Bei einem überschuldeten Architekten besteht die Gefahr, dass er sich – möglicherweise auch auf Druck seiner Gläubiger – bei seinen Handlungen von eigenen finanziellen Interessen und übertriebener Gewinnorientierung leiten lässt. Es bedarf deshalb des Nachweises besonderer Umstände, dass trotz „finanzieller Schieflage“ für die Zukunft eine Interessengefährdung fern liegt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.6.2020 – 4 B 673/19 –, juris, Rn. 5 f., m. w. N.
Ausnahmsweise kommt danach eine andere Beurteilung auch ohne Sanierungskonzept in Betracht, wenn trotz Überschuldung im Einzelfall keine Gefahren für diejenigen Personen bestehen, die Architektenleistungen in Anspruch nehmen möchten. Denn die Unzuverlässigkeit folgt nicht aus der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit als solcher, sondern aus der Tatsache, dass der Betreffende aus seiner Leistungsunfähigkeit nicht die angemessenen Folgerungen gezogen hat.
Vgl. zur Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden BVerwG, Urteil vom 2.2.1982 – 1 C 74.78 –, juris, Rn. 14.
Die Annahme einer solchen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass ein überschuldeter Architekt, um die Löschung aus der Architektenliste zu vermeiden, seine selbstständige Tätigkeit vollständig und nachhaltig aufgibt, nur noch als angestellter Architekt auftritt und mit seinem Arbeitgeber rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Kunden effektiv verhindern.
Vgl. bezogen auf Rechtsanwälte BGH, Beschluss vom 25.4.2013 – AnwZ (Brfg) 9/13 –, juris, Rn. 5, m. w. N.
Nach diesen Maßstäben ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, es lägen keine Umstände vor, die darauf schließen ließen, dass trotz der finanziellen Schwierigkeiten des – unstreitig – überschuldeten Antragstellers die Zuverlässigkeit dennoch vorliege, nicht zu beanstanden. Ein erfolgsversprechendes Sanierungskonzept lag zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Löschung aus der Architektenliste nicht vor; ein solches konnte auch nach dem Beschwerdevorbringen mit den Gläubigern nicht vereinbart werden. Die zur Klärung seiner wirtschaftlichen Situation von der Antragsgegnerin angeforderten Unterlagen hat er nicht vorgelegt, die ihm gestellten Fragen nicht vollständig beantwortet.
Es sind auch nicht die Voraussetzungen gegeben, die es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung rechtfertigten, trotz finanzieller Schwierigkeiten und fehlendem Sanierungskonzept ausnahmsweise die Gefährdung derjenigen Personen, die Architektenleistungen in Anspruch nehmen wollen, zu verneinen. Allein die Aufgabe der Selbstständigkeit und die Aufnahme einer Tätigkeit als angestellter Architekt – wie sie hier ab Juni 2020 erfolgt ist – schließen die Gefährdung schon deshalb nicht aus, weil der Antragsteller bei Fortbestand seiner Erlaubnis jederzeit die Möglichkeit hat, wieder selbstständig auf eigene Rechnung tätig zu werden, ohne dass dies von der Architektenkammer oder von seinem Arbeitgeber ohne Weiteres kontrolliert werden kann.
Vgl. bezogen auf Rechtsanwälte BGH, Beschluss vom 18.10.2004 – AnwZ (B) 43/03 –, juris, Rn. 7; siehe zur Art und Eignung solcher einzelfallbezogener Maßnahmen bei auch gewerblich tätigen Steuerberatern z. B. OVG NRW, Urteil vom 15.5.2017 – 4 A 2197/13 –, juris, Rn. 15, 49.
Dem Beschwerdevorbringen lässt sich nichts dafür entnehmen, dass sich der Antragsteller im Hinblick auf die durch § 6 Satz 1 Buchst. d i. V. m. § 5 Abs. 1 BauKaG NRW a. F. geschützten Belange derjenigen Personen, die die Architektenleistung in Anspruch nehmen möchten, rechtlich im Arbeitsvertrag abgesicherten Beschränkungen unterworfen hätte. Die allgemein gehaltenen Ausführungen des kaufmännischen Leiters der Arbeitgeberin, wonach dieser eine „absolute Betriebskontrolle“ ausübe, die gesamte Auftragssachbearbeitung kontrolliere und dem Antragsteller keinerlei Zugriffsrechte auf Konten oder Inkassomöglichkeiten eingeräumt seien, genügt zur Substantiierung konkreter, rechtlich abgesicherter Maßnahmen zur effektiven Sicherung der Kundeninteressen nicht. Insbesondere kann und soll der Antragsteller weiterhin für seine Arbeitgeberin von seiner Bauvorlageberechtigung als Architekt Gebrauch machen und gegenüber den Kunden eigenständig auftreten. Hierauf ist die Arbeitgeberin – wie ihr kaufmännischer Leiter selbst in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 18.4.2021 ausgeführt hat – aus wirtschaftlichen Gründen angewiesen. Rechtlich abgesicherte Maßnahmen, die verhindern, dass der Antragsteller ohne Kenntnis der Architektenkammer wieder selbstständig auf eigene Rechnung tätig wird, ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht.
Vgl. beispielhaft etwa die getroffenen Maßnahmen im Falle eines Rechtsanwalts BGH, Beschluss vom 18.10.2004 – AnwZ (B) 43/03 –, juris, Rn. 11.
Dass der Antragsteller, wie er vorträgt, bislang unbeanstandet seiner Tätigkeit nachgegangen und unverschuldet in Vermögensverfall geraten ist, rechtfertigt keine andere Bewertung. Hierauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. Die Annahme der Unzuverlässigkeit setzt kein Verschulden des Architekten voraus. Sie knüpft an objektive Tatsachen an, die hinsichtlich der künftigen Tätigkeit des Architekten eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Auf den Grund der Entstehung von Schulden und der Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflicht kommt es nicht an.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.5.2011 – 4 A 697/10 –, juris, Rn. 15 f.; zur gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit siehe OVG NRW, Beschluss vom 10.12.2021 – 4 B 837/20 –, juris, Rn. 11 f., jeweils m. w. N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).