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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 658/23·10.07.2024

Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im Widerruf einer Gaststättenerlaubnis

Öffentliches RechtGewerberechtGaststättenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Widerruf seiner Gaststättenerlaubnis und die Androhung von Zwangsmitteln. Entscheidend ist, ob der Widerruf offensichtlich rechtswidrig ist und ob öffentliche Interessen der Vollziehung entgegenstehen. Das OVG sieht gewerberechtliche Unzuverlässigkeit wegen erheblicher Steuerschulden und fehlender tragfähiger Sanierungsleistungen als gegeben an und weist die Beschwerde ab.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes im Widerrufsverfahren der Gaststättenerlaubnis als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn der Gewerbetreibende nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, das Gewerbe künftig ordnungsgemäß zu betreiben; erhebliche und andauernde Zahlungsrückstände gegenüber Finanzbehörden sind hierfür Indizien.

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Bei der Beurteilung der Unzuverlässigkeit kommt es auf die absolute Höhe der Steuerschulden, ihr Verhältnis zur Gesamtbelastung und die Dauer des Zahlungsverzugs an; ein gegenteiliges Ergebnis ist nur zu ziehen, wenn ein glaubhaftes, von den Gläubigern akzeptiertes und umgesetztes Sanierungskonzept besteht.

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Die materielle Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Steuerfestsetzungen ist für die Frage der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit unbeachtlich; maßgeblich ist allein das Vorliegen und der Umfang vollziehbarer Steuerschulden.

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Für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Widerruf einer Erlaubnis muss dargetan sein, dass sich die mit dem Widerruf bekämpfte Gefahr bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht realisieren wird; die bloße Vorlage eines Sanierungskonzepts ohne nachgewiesene Umsetzung kann diesen Nachweis nicht ersetzen.

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1 neutral

Relevante Normen
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG§ 284 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 AO§ 882e Abs. 3 ZPO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 813/23

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5.6.2023 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 2191/23 gegen die Widerrufsverfügung vom 10.3.2023 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,

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im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der von der Antragsgegnerin ausgesprochene Widerruf der Gaststättenerlaubnis sei nicht offensichtlich rechtswidrig. Der Antragsteller sei für sein Gewerbe unzuverlässig im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG, weil er trotz andauernder wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit, welche sich bereits aus der absoluten Höhe seiner Steuerrückstände und aus der Eintragung im Schuldnerverzeichnis ergebe, sein Gewerbe ohne ein ausreichendes Sanierungskonzept fortgeführt habe. Es spreche auch nichts dafür, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung auf der Grundlage eines Sanierungskonzepts, welches die vollständige Rückführung der bestehenden Verbindlichkeiten in absehbarer Zeit und die Vermeidung neuer Schulden gewährleistet hätte, gewirtschaftet habe. An der Vollziehung der angegriffenen Verfügung bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse. Es sei wegen der nach wie vor gegebenen wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Antragstellers zu befürchten, dass die Fortsetzung des Gewerbes zu neuen Schädigungen und Gefährdungen des Vermögens öffentlicher Kassen und privater Gläubiger führen würde.

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Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht durchgreifend in Frage gestellt.

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Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Dabei rechtfertigen Zahlungsrückstände gegenüber Sozialversicherungsträgern und Steuerbehörden die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, wenn sie sowohl nach ihrer absoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; zudem ist die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insoweit von Bedeutung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.12.2023 – 4 A 651/22 –, juris, Rn. 6 ff., m. w. N.

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Ein derartiges Sanierungskonzept liegt nach anerkannter Rechtsprechung etwa dann vor, wenn ein verbindlicher und von den Gläubigern akzeptierter Tilgungsplan existiert, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der gesamten Rückstände zu entnehmen sind, der Schuldner vereinbarten Ratenzahlungen nachkommt und währenddessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden können.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.1.2024 – 4 B 896/23 –, juris, Rn. 6 f., m. w. N.

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Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht den Antragsteller zu Recht wegen erheblicher Verletzung seiner steuerlichen Zahlungspflichten als gaststättenrechtlich unzuverlässig angesehen. In dem für die Beurteilung der Zuverlässigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.7.2016 – 4 B 519/16 –, juris, Rn. 5 f., m. w. N.,

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beliefen sich ausweislich des Vermerks der Antragsgegnerin vom 10.3.2023 nach der beim Finanzamt Wuppertal eingeholten Auskunft die dortigen Zahlungsrückstände des Antragstellers auf über 94.000 Euro. Hiervon entfielen etwas mehr als 36.000 Euro auf Umsatzsteuern für die Jahre 2020 – 2022. Weitere circa 57.000 Euro betrafen in Folge einer Betriebsprüfung festgesetzte, noch strittige Einkommens- und Umsatzsteuern für die Jahre 2015 – 2017. Weiter ist der Antragsteller nach dem Vermerk seinen Erklärungs- und Zahlungspflichten nicht nachgekommen. Letztmalig habe er am 22.12.2021 freiwillig gezahlt. Bei der Stadtkasse beliefen sich die Gewerbesteuerforderungen auf über 20.000 Euro. Nach einer am 1.9.2022 erteilten Vermögensauskunft sei eine Gläubigerbefriedigung zudem ausgeschlossen.

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Auf das vom Antragsteller vorgelegte Sanierungskonzept (Sanierungsgutachen vom 21.6.2023) und die von ihm angeführten zwischenzeitlichen Zahlungen an das Finanzamt und die Antragsgegnerin vom 22.6.2023 kommt es bereits mit Blick auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Erlasses der am 15.3.2023 zugestellten Widerrufsverfügung vom 10.3.2023 hier ebenso wenig an wie darauf, ob Steuerforderungen auf fehlerhaften Steuerschätzungen beruhten. Die materielle Rechtmäßigkeit der festgesetzten Steuerforderungen ‒ auch soweit diese Forderungen nur auf Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen beruhen ‒ ist für die Beurteilung, ob dem Antragsteller die gewerberechtliche Zuverlässigkeit fehlt, unerheblich. Die Berechtigung der Steuerforderungen hatten weder die Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren der Gewerbeuntersagung noch das Verwaltungsgericht zu prüfen. Maßgeblich ist allein, in welcher Höhe der Antragsteller Steuern nicht gezahlt hat, die er bereits deshalb von Rechts wegen hätte zahlen müssen, weil die ergangenen Steuerbescheide vollziehbar waren.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.3.1997 ‒ 1 B 72.97 ‒, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 3.5.2024 – 4 B 1041/23 –, juris, Rn. 10 f., m. w. N.

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Die dargelegten Beschwerdegründe rechtfertigen es ferner nicht, dem Antragsteller deshalb vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, weil ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Widerrufsverfügung nur anzunehmen ist, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass sich die mit dem Widerruf der erteilten Gaststättenerlaubnis bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren kann. Zwar ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Begründetheit dieser Besorgnis unter Berücksichtigung auch solcher Umstände zu beurteilen, die erst nach dem Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung eingetreten sind.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.7.2022 – 4 B 115/21 –, juris, Rn. 25 f., m. w. N.

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Auch im weiteren Verlauf sind jedoch keine grundlegenden Veränderungen eingetreten, die zumindest bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einen ordnungsgemäßen Gaststättenbetrieb erwarten lassen.

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Die Interessenabwägung fällt nicht deshalb zu Gunsten des Antragstellers aus, weil er zwischenzeitlich ein Sanierungskonzept vorgelegt hat, nach dem er die vollständige Rückführung der bestehenden Verbindlichkeiten in absehbarer Zeit und die Vermeidung neuer Schulden gewährleisten will, und nach seiner Darstellung bei Fortführung des Gewerbes weiter Verbindlichkeiten abgebaut würden.

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Der Antragsteller hat schon die im Sanierungsgutachten enthaltene Tilgungsplanung in der u. a. sein Steuerberater erklärt hatte, der Antragsteller werde nach eigenen Angaben die laufenden Umsatzsteuer- und Lohnsteuerzahllasten künftig pünktlich zahlen, nicht eingehalten. Ausweislich der unbestrittenen Mitteilung des Finanzamts vom 17.1.2024 hat der Antragsteller seine laufenden Lohn- und Umsatzsteuer-Voranmeldungen zwar abgegeben, die hiernach fällig werdenden Steuern jedoch nicht gezahlt. Die Nichtzahlung fälliger Steuern hatte das Finanzamt bereits am 8.3.2023 als Grund für die Berechtigung des Gewerbeuntersagungsverfahrens angeführt. Nach Mitteilung des Finanzamts bestand am 17.1.2024 überdies ein Rückstand von 82.145,28 Euro, davon 66.365,17 Euro in der Beitreibung/Vollstreckung und 15.780,11 Euro fällige, noch nicht angemahnte Beträge. Der Einwand gegen den vom Finanzamt mitgeteilten Rückstand, die Zahlen seien mit Blick auf das Schreiben des Finanzgerichts vom 12.1.2024 bzw. die Einigung im Erörterungstermin vom 12.3.2024 allesamt zu korrigieren, führt nicht zum Erfolg. Auch wenn nach dem Schreiben des Finanzgerichts der Gerichtsprüfer ausweislich seines Vermerks und der von ihm durchgeführten Kalkulation zusammenfassend zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Rohgewinnaufschlagsatz seitens des beklagten Finanzamts unzutreffend ermittelt sei und auch die Mengenangaben für Kaffee und Kakaopulver in der Kalkulation zugunsten des Antragstellers zu korrigieren seien, betrifft dies allenfalls die Einkommensteuer 2015 bis 2017, den Gewerbesteuer-Messbetrag 2015 bis 2017, die Umsatzsteuer 2015 bis 2017 und die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31.12.2015 und 2016. Hiervon unberührt bleiben zunächst Steuerschulden aus Umsatzsteuern der Jahre 2020 bis 2022, die mit Stand 22.2.2023 mit 36.337,25 Euro beziffert wurden und die nicht einmal mit der Zahlung der Ehefrau des Antragstellers vom 22.6.2023 in Höhe von 22.118,76 Euro vollständig beglichen wurden. Weitere Zahlungen an das Finanzamt erfolgten durch Drittschuldner im Wege der Zwangsvollstreckung. Auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller angeführten Rückerstattungen für die Jahre 2015 bis 2018 verbleiben nach der Forderungsaufstellung des Finanzamts vom 27.5.2024 aus Steuerforderungen der Jahre 2017 und 2021 bis 2024 noch Steuerschulden und Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 29.798,17 Euro. Aus den von ihm mit Schreiben vom 28.6.2024 vorgelegten Abfrageergebnissen hinsichtlich geleisteter Zahlungen ergibt sich nichts anderes. Danach sind letztmalig nicht zur Tilgung ausreichende Zu- und Abbuchungen vom 12.6.2024 auf der Grundlage einer Drittschuldnerzahlung in Höhe von 2.934,64 Euro erfasst. Auch die am 3.7.2024 wiederum nur im Wege der Pfändung erfolgte Überweisung eines Betrags von 10.000,00 Euro vermag daran nichts zu ändern. Vielmehr zeigen sein bisheriges und auch zuletzt mitgeteiltes Zahlungsverhalten sowie seine Angaben zur Erfüllung seiner Zahlungspflichten, dass er nach wie vor der rechtzeitigen und freiwilligen Begleichung seiner Steuerschulden nicht die erforderliche Bedeutung beimisst. Weiterhin ist er allenfalls unter dem Eindruck der ihm drohenden Feststellung seiner gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit zu (Teil‑)zahlungen bereit. Dies alles lässt erwarten, dass es auch in Zukunft weiterhin zu nicht hinnehmbaren Steuerschulden auf Seiten des Antragstellers kommt.

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Auch die auf Anordnung des Finanzamts vom 1.9.2022 gemäß § 284 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 AO erfolgte Eintragung im Schuldnerverzeichnis, wonach eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, war am 17.1.2024 noch nicht gemäß § 882e Abs. 3 ZPO gelöscht worden. Der Antragsteller hat sich auf eine spätere Löschung auch nicht berufen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.