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Verwaltungsgericht Düsseldorf·3 K 2191/23·09.09.2024

Klage gegen Widerruf der Gaststättenerlaubnis wegen Steuerrückständen abgewiesen

Öffentliches RechtGewerberechtGaststättenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger fordert die Aufhebung des Widerrufs seiner Gaststättenerlaubnis, den die Behörde wegen erheblicher und andauernder Steuerrückstände sowie wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit erließ. Zentrale Frage war, ob der Kläger als zuverlässig im gaststättenrechtlichen Sinne anzusehen ist. Das Verwaltungsgericht stellt auf den Zeitpunkt der Zustellung ab und sieht Unzuverlässigkeit als gegeben; spätere Besserungen bleiben unberücksichtigt. Die Klage wird abgewiesen und der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Klage gegen den Widerruf der Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Widerruf einer Gewerbe- oder Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit ist gerechtfertigt, wenn der Inhaber nachhaltig seinen steuerlichen Erklärungspflichten und Zahlungspflichten nicht nachkommt und dadurch erhebliche, anhaltende Rückstände entstehen.

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Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Widerrufsverfügung ist der Zustand bei Zustellung der Verfügung maßgeblich; nachträgliche positive Entwicklungen sind grundsätzlich unberücksichtigt.

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Andauernde Steuerrückstände, insbesondere bei treuhänderisch zu verwaltenden Umsatzsteuern, sowie ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis sind gewichtige Indizien für fehlende Zuverlässigkeit im Gewerberecht.

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Das Vorlegen von Sanierungsgutachten oder spätere wirtschaftliche Verbesserungen begründet nur dann die Aufhebung eines Widerrufs, wenn sie die maßgeblichen Tatsachen im Zeitpunkt der Verfügung ernsthaft in Frage stellen.

Relevante Normen
§ 117 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 2 GKG§ 55a, 55d VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Der Kläger betrieb in X. auf der G.-straße N01 eine Schank- und Speisewirtschaft. Hierfür war ihm von der Beklagten unter dem 27.05.2015 eine Erlaubnis erteilt worden.

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Diese widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 10.03.2023 und forderte den Kläger unter Androhung der Anwendung des unmittelbaren Zwanges auf, den Betrieb binnen eines Monats zu schließen. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger seit Jahren weder seinen Steuererklärungs- noch seinen Zahlungspflichten ordnungsgemäß nachkomme, so dass ein Steuerrückstand in Höhe von über 94.000 Euro entstanden sei, der sich stetig erhöhe. Hierbei handele es sich zum Teil um Umsatzsteuern, die der Kläger nur treuhänderisch zu verwalten habe. Weiterhin bestünde bei der Stadtkasse der Beklagten ein Rückstand von Gewerbesteuern in Höhe von über 20.000 Euro. Im Übrigen sei der Kläger wirtschaftlich leistungsunfähig und nicht in der Lage, einen Abbau seiner Verbindlichkeiten herbeizuführen. Diesbezüglich werde er im Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts NRW mit der Vermögensauskunft vom 01.09.2022 geführt, dass eine Befriedigung der Gläubiger ausgeschlossen sei.

4

Mit seiner fristgerecht erhobenen Klage macht der Kläger geltend: Er habe seine Steuerschulden zwischenzeitlich vollständig ausgeglichen. Die Steuerschulden beruhten ohnehin größtenteils auf einer fehlerhaften Steuerprüfung und einer daraus folgenden fehlerhaften Festsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 2015, 2016 und 2017. Dies sei inzwischen in einem Verfahren vor dem Finanzgericht geklärt worden. Die fehlerhafte Steuerfestsetzung habe sich dann wegen der daraus sich ergebenden Lücke an finanziellen Mitteln auch in den Folgejahren ausgewirkt. Hinzu sei getreten, dass von April bis Juli 2023, also in der Hauptsaison der Außengastronomie, wegen Bauarbeiten eine Nutzung vor allem des Außenbereichs nur sehr eingeschränkt möglich gewesen sei. Der Kläger hat im Laufe des Klageverfahrens zwei Sanierungsgutachten, das jüngste vom 26.08.2024, vorgelegt. Nach dem letztdatierten soll das Unternehmen des Klägers nach konsequenten Sanierungsmaßnahmen und Zahlungsmöglichkeiten durch die finanzielle Unterstützung seiner Ehefrau in naher Zukunft gewerbsmäßig gewinnbringend aus der Finanz- und Corona-Krise herauskommen. Das Unternehmen könne dann seine künftigen Verpflichtungen endlich erfüllen, nachdem es die Geschäftssphäre und den Privatbereich nach Einsparungen und Umsatzmaximierung in Ordnung gebracht habe.

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Der Kläger beantragt,

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die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 10.03.2023 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Sie hat eine aktuelle Rückstandsaufstellung des Finanzamtes X.-U. sowie einen Schuldnerverzeichniseintrag im Vollstreckungsportal des Amtsgerichts W. vorgelegt.

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Ein Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg (Beschluss der erkennenden Kammer vom 05.06.2023 – 3 L 813/23 und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11.07.2024 – 4 B 658/23).

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

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Die angefochtene Verfügung ist rechtmäßig.

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Auf ihre Gründe wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen.

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Der Kläger ist insbesondere wegen nachhaltiger Verletzung seiner steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten und sonstigen öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten sowie wegen Fortsetzung der selbstständigen gewerblichen Tätigkeit trotz wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit unzuverlässig im gewerbe- und damit auch gaststättenrechtlichen Sinne.

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Das Gericht nimmt diesbezüglich zur weiteren Begründung Bezug auf den im Tatbestand genannten Beschluss der Kammer und den des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Eilverfahren.

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Dabei ist zu berücksichtigen, das maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Widerrufsverfügung der Zeitpunkt ihre Zustellung am 15.03.2023 ist. Danach eingetretene Umstände waren dagegen insoweit nicht zu berücksichtigen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2, Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

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Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes (§ 68 Abs. 1 Satz 2 GKG) liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

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Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

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Die Berufung ist nur zuzulassen,

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1.              wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2.              wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3.              wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4.              wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5.              wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.

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Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

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Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

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Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

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Beschluss:

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Der Streitwert wird auf 15.000,-- Euro festgesetzt.

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Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

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Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

44

Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

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War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.