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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 1041/23·02.05.2024

Beschwerde zurückgewiesen: Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit bestätigt

Öffentliches RechtGewerberechtVerwaltungsprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wendet sich gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Ordnungsverfügung mit erweiterter Gewerbeuntersagung. Das OVG bestätigt die Entscheidung des VG: Die Gewerbeaufsicht durfte Unzuverlässigkeit aus erheblichen Steuerrückständen und strafrechtlichen Verurteilungen herleiten. Ein vorgelegtes Unternehmenskonzept genügte nicht als Sanierungsnachweis; eine nachträgliche Insolvenz ist unbeachtlich.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes in der Gewerbeuntersagung vom OVG NRW zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Beurteilung gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit sind die Höhe und Vollziehbarkeit nicht gezahlter Steuerforderungen maßgeblich; die materielle Rechtmäßigkeit der Steuerforderungen ist hierfür unerheblich.

2

Bei einer OHG gehören die vertretungsberechtigten und persönlich haftenden Gesellschafter jeweils zu den Gewerbetreibenden i.S.d. § 35 GewO; eine interne Aufgabenverteilung braucht die Behörde nicht zu ermitteln.

3

Ein Sanierungskonzept ist nur dann berücksichtigungsfähig, wenn es einen verbindlichen, von Gläubigern akzeptierten Tilgungsplan mit konkreten Raten und einem Endzeitpunkt der Rückführung enthält und der Schuldner die vereinbarten Zahlungen leistet.

4

Ein nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Gewerbeuntersagungsverfahrens eröffnetes Insolvenzverfahren beeinflusst die Rechtmäßigkeit der Untersagung wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse nicht.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 35 GewO§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO§ Art. 12 Abs. 1 GG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 1 L 1375/23

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5.9.2023 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat seinen sinngemäßen Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 3951/23 (VG Köln) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14.6.2023 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

4

mit der Begründung abgelehnt, die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung gehe zu Lasten des Antragstellers aus. Die erweiterte Gewerbeuntersagung unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 14.6.2023 erweise sich als offensichtlich rechtmäßig. Die Antragsgegnerin gehe zu Recht davon aus, dass der Antragsteller gewerberechtlich unzuverlässig sei. Die Prognose, dass er sein Gewerbe künftig nicht ordnungsgemäß betreiben werde, ergebe sich schon aus seinen persönlichen Steuerrückständen und denjenigen der H. OHG, deren persönlich haftender und vertretungsberechtigter Gesellschafter er sei. Weder auf den Entstehungsgrund der Schulden und der Zahlungsunfähigkeit, noch auf eine Rechtskraft der Steuerbescheide komme es an. Der Antragsteller habe zum 7.6.2023 vollziehbare Steuerrückstände in Höhe von 161.494,75 Euro sowie die OHG in Höhe von 83.162,51 Euro gehabt, die OHG habe zudem Gewerbesteuerrückstände in Höhe von 154.286,34 Euro aufgewiesen. Zudem habe der Antragsteller gegen seine Steuererklärungspflicht verstoßen. Gegen ihn sei deshalb mit rechtkräftigem Strafbefehl eine Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen festgesetzt worden. Darüber hinaus sei der Antragsteller wegen seiner wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit unzuverlässig. Er habe im März 2022 eine Vermögensauskunft gegenüber dem Finanzamt abgegeben, wonach er vermögenslos sei. Dass die OHG noch Vermögenswerte in der vom Antragsteller behaupteten Höhe von etwa 450.000,00 Euro halte, lasse die Unzuverlässigkeit nicht entfallen. Das vorgelegte „Unternehmenskonzept“ sei nicht geeignet, eine günstigere Prognose zu rechtfertigen, weil es den obergerichtlichen Anforderungen an ein Sanierungskonzept nicht entspreche. Die Gewerbeuntersagung sei ebenso wie ihre Erweiterung verhältnismäßig. Hinsichtlich letzterer bestünde auch mit Blick auf die Existenz zweier persönlich haftender Gesellschafter kein Anhalt für einen Ermessensfehler. Ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Untersagung bestehe.

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Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht durchgreifend in Frage gestellt.

6

Der Einwand des Antragstellers greift nicht durch, die Antragsgegnerin hätte fehlerhaft die Aufgabenteilung zwischen ihm, der für die Buchhaltung zuständig sei, und seiner ebenfalls als persönlich haftenden Gesellschafterin die täglichen Geschäfte wahrnehmenden Ehefrau weder ermittelt noch in ihre Überlegungen einbezogen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass bei einer offenen Handelsgesellschaft Gewerbetreibende im Sinne von § 35 GewO jeweils die geschäftsführenden bzw. vertretungsberechtigten Gesellschafter sind.

7

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.1992 ‒ 1 B 1162.92 ‒, juris, Rn. 5.

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Angesichts dessen bestand für die Antragsgegnerin weder Anlass noch die rechtliche Notwendigkeit, die interne Aufgabenverteilung zwischen persönlich haftenden Gesellschaftern ‒ die nach außen noch nicht einmal sichtbar sein muss und jederzeit änderbar ist ‒ zu ermitteln oder zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit reicht es aus, dass sowohl der Antragsteller als auch seine Ehefrau jeweils vertretungsberechtigte und persönlich haftende Gesellschafter der OHG und damit gemeinsam für deren Verbindlichkeiten verantwortlich sind.

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Ebenso wenig verfängt der Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe Steuerrückstände berücksichtigt, die so der Höhe nach nicht bestünden.

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Die materielle Rechtmäßigkeit der festgesetzten Steuerforderungen ‒ auch soweit diese Forderungen nur auf Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen beruhen ‒ ist für die Beurteilung, ob dem Antragsteller die gewerberechtliche Zuverlässigkeit fehlt, unerheblich. Die Berechtigung der Steuerforderungen hatten weder die Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren der Gewerbeuntersagung noch das Verwaltungsgericht zu prüfen. Maßgeblich ist allein, in welcher Höhe der Antragsteller Steuern nicht gezahlt hat, die er bereits deshalb von Rechts wegen hätte zahlen müssen, weil die ergangenen Steuerbescheide vollziehbar waren.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.3.1997 ‒ 1 B 72.97 ‒, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 14.4.2021 – 4 B 399/21 –, juris, Rn. 10 f., jeweils m. w. N.

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Dass die Vollziehung von Steuerforderungen ausgesetzt worden sei, trägt der Antragsteller, der eine erhebliche Fehlschätzung der Gewinne der OHG im Jahr 2020 bemängelt, nicht vor.

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Gleiches gilt für seine Einwände, er habe nicht nur ein Konzept für die Sanierung des Unternehmens erarbeitet, sondern arbeite auch daran, was sich anhand des hohen Warenwerts sowie der Schließung des Outlets in M. zeige. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats hat bereits das Verwaltungsgericht das vom Antragsteller eingereichte Unternehmenskonzept nicht als ein im Rahmen des Gewerbeuntersagungsverfahrens berücksichtigungsfähiges Sanierungskonzept angesehen.

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Ein derartiges Sanierungskonzept liegt nach anerkannter Rechtsprechung etwa dann vor, wenn ein verbindlicher und von den Gläubigern akzeptierter Tilgungsplan existiert, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der gesamten Rückstände zu entnehmen sind, der Schuldner vereinbarten Ratenzahlungen nachkommt und währenddessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden können.

15

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.4.2020 – 4 B 21/20 –, juris, Rn. 10 f., m. w. N.

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Dass der Antragsteller nach einem derartigen Sanierungskonzept bereits vorgegangen ist oder vorgehen könnte, ist nicht vorgetragen. Vielmehr zielen seine Planungen und Maßnahmen auf die Fortführung des Unternehmens, nicht auf die Begleichung seiner öffentlichen und sonstigen Verbindlichkeiten. Jedenfalls war von einem von den Gläubigern akzeptierten Tilgungsplan nicht die Rede.

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Dass der Antragsteller ‒ im Gegensatz zu seinem eigenen Bekunden ‒ schon länger nicht tilgungswillig ist, zeigte sich schon an dem Strafbefehl des Amtsgerichts K. vom 11.1.2022 im Verfahren N01 Cs N02 Js N03 ‒ N04, in dem gegen ihn aufgrund der Nichtabgabe u. a. der Umsatz- und Gewerbesteuererklärungen von 2012 bis 2016 wegen Steuerhinterziehung eine Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 20,00 Euro festgesetzt worden war. Entsprechend verhält sich der Antragsteller auch derzeit, indem er seinen angeblichen Tilgungswillen von der seiner Ansicht nach noch zu leistenden korrekten Ermittlung der Steuerrückstände abhängig macht. Dass die Steuerrückstände bereits fällig und vollziehbar sind, berücksichtigt er dabei nicht. Zudem steht seiner Tilgungsfähigkeit entgegen, dass er bereits im März 2022 die Vermögensauskunft abgegeben hat, wonach er vermögenslos ist. Seine Behauptung, er habe freiwillig Zahlungen auf seine Rückstände geleistet, bleibt ohne entsprechenden Nachweis.

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Der Antragsteller trägt auch nichts Durchgreifendes dafür vor, dass das Verwaltungsgericht den Einfluss der durch die Corona-Pandemie bedingten Betriebsschließung im Jahr 2020 auf seine Einkünfte fehlerhaft bewertet haben könnte. Ein Großteil der im Rahmen des Gewerbeuntersagungsverfahrens berücksichtigten Rückstände bezieht sich auf Forderungen, die erst ab Mitte 2022 fällig wurden.

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Schließlich ist für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers und der Rechtmäßigkeit der Untersagung des ausgeübten Gewerbes sowie der erweiterten Gewerbeuntersagung ohne Bedeutung, dass nach dem Wirksamwerden des angefochtenen Untersagungsbescheids am 20.6.2023 der Antragsteller sowie seine Ehefrau unter dem 11.9.2023 einen Insolvenzantrag bei dem Amtsgericht K. über das Vermögen der Firma H. OHG gestellt haben.

20

Ein Insolvenzverfahren, das – wie hier – erst nach Abschluss des Gewerbeuntersagungsverfahrens eröffnet wurde, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Untersagung des Gewerbes wegen einer auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführenden Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden.

21

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 ‒ 8 C 6.14 ‒, BVerwGE 152, 39 = juris, Rn. 15, 21 ff.

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Es besteht kein Anhalt dafür, dass die Antragsgegnerin die erweiterte Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ermessensfehlerhaft ausgesprochen haben könnte. Vielmehr hat sie das ihr insofern eingeräumte Ermessen erkannt und ordnungsgemäß darauf abgestellt, nur durch die Erweiterung sei umfassend sichergestellt, dass der gewerbeübergreifend unzuverlässige Antragsteller nicht nach Einstellung seines bisherigen Gewerbes auf andere Gewerbezweige ausweiche oder in leitender Funktion für andere Gewerbebetriebe tätig werde. Dem tritt der Antragsteller in der Sache nicht mit schlüssigen Einwänden entgegen. Insbesondere verfängt sein Hinweis auf die Übertragung der alleinigen Geschäftsführung auf seine Ehefrau als milderes Mittel zur erweiterten Gewerbeuntersagung nicht, weil auch gegen seine Ehefrau eine offensichtlich rechtmäßig Gewerbeuntersagung ausgesprochen wurde, die Gegenstand des Senatsbeschlusses vom gleichen Tag im Verfahren 4 B 1042/23 ist.

23

Sofern es dem Antragsteller künftig doch noch gelingen sollte, die Gründe, die die Unzuverlässigkeit begründen, wegfallen zu lassen, kommt eine Wiedergestattung gerade unter Berücksichtigung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit nach § 35 Abs. 6 Satz 2 GewO auf Antrag in einem gesonderten Wiederaufnahmeverfahren in Betracht.

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Vgl. mit Blick auf das Insolvenzverfahren: BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 ‒ 8 C 6.14 ‒, BVerwGE 152, 39 = juris, Rn. 26 f.; OVG NRW, Beschluss vom 26.5.2020 – 4 B 402/20 –, juris, Rn. 18 f., m. w. N.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

26

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG.

27

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).