Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes mangels anwaltlicher Vertretung verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin legte Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ein. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Partei nicht durch einen nach § 67 VwGO zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Eine Auslegung als Antrag auf Prozesskostenhilfe erfolgte nicht, da kein Mandatierungswille erkennbar war. Wiederholte gleichgelagerte Eingaben sollen künftig nur noch zu den Akten genommen werden.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes als unzulässig verworfen wegen fehlender anwaltlicher Vertretung
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig, wenn die einschlägigen Vorschriften eine Vertretung durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten verlangen und die Partei ohne solche Vertretung auftritt.
Ein Gericht kann wiederholte, inhaltlich gleichgelagerte und unzulässige Eingaben einer nicht anwaltlich vertretenen Partei künftig nur noch zu den Akten nehmen und nicht mehr bescheiden, wenn die Voraussetzungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorliegen.
Eine Eingabe ist nur dann als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auszulegen, wenn erkennbar ist, dass die Partei die Absicht hat, zur Durchführung des Rechtsbehelfs einen Prozessbevollmächtigten zu mandatieren.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Nichterhebung von Gerichtskosten kann nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG angeordnet werden, und eine etwaige mangelnde Prozessfähigkeit steht der Verurteilung zur Kostentragung nicht zwingend entgegen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 500/23
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11.5.2023 wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11.5.2023 ist unzulässig. Die Antragstellerin ist entgegen § 147 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 67 Abs. 4 und Abs. 2 VwGO nicht durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten. Darauf ist die Antragstellerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses sowie in den von ihr geführten Verfahren 4 E 385/22, 4 E 480/22, 4 E 541/22, 4 E 639/22, 4 E 653/22, 4 A 1830/22, 4 AR 36/22 und 4 E 189/23 kürzlich mehrfach hingewiesen worden. Von einer Auslegung des Begehrens als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde hat der Senat abgesehen, weil vor diesem Hintergrund nichts dafür spricht, dass die Antragstellerin die Absicht hat, für das Beschwerdeverfahren einen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung zu mandatieren.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.2.2023 – 4 E 189/23 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Da die Antragstellerin – mit einer Ausnahme im Verfahren 4 A 1830/22 – trotz der vorgenannten gerichtlichen Entscheidungen und Hinweise beharrlich weiterhin ohne anwaltliche Vertretung und ohne Prozesskostenhilfe zu beantragen unzulässige Rechtsmittel nach immer demselben Muster einlegt – wie das hiesige und das parallel von der Antragstellerin angestrengte Verfahren 4 E 434/23 zeigen –, wird der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 19.4.2021 – 1 BvR 2552/18 –, Rn. 7, abrufbar unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/04/rk20210419_1bvr255218.html),
weitere Eingaben der Antragstellerin ohne eine erforderliche anwaltliche Vertretung nicht mehr bescheiden, sondern nur noch zu den Akten nehmen, sofern es sich nicht um einen im Anwaltsprozess ohne anwaltliche Vertretung allein statthaften Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe handelt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.2.2023 – 4 AR 36/22 –, juris, Rn. 8 ff.
Zudem hat sich der Senat im Verfahren 4 A 1830/22 ausführlich mit dem Vorbringen der Antragstellerin befasst und hierzu ausgeführt, dass die von der Antragstellerin wegen ihrer angeblich urheberrechtlich geschützten Werke geltend gemachten Rechtsschutzbegehren keiner Auslegung zugänglich sind, die zu einem sinnvollen, hinreichend bestimmten Klagebegehren führen würde. Auch ist sie nach geltendem Recht nicht berechtigt, beliebige Forderungen jedweden Inhalts geltend zu machen, nur weil jemand anderes auch von der Antragstellerin in ihren Werken genutzte Begriffe aus dem allgemeinen Wortschatz verwendet hat. Gerichte sind nur dazu berufen, Rechtsstreitigkeiten auf der Grundlage des geltenden Rechts zu entscheiden und nicht auf der Grundlage dessen, was die Antragstellerin dafür hält und deshalb auch – anders als die gesamte Anwaltschaft – allein zu überblicken meint.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.2.2023 – 4 A 1830/22 –, juris, insbes. Rn. 9 ff., m. w. N.
Dennoch legt die Antragstellerin – wie das hiesige Verfahren zeigt – fortwährend weitere Klagen und Rechtsmittel nach immer demselben Muster ein. Der Senat behält sich deshalb vor, der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgend, bei Vorliegen der dort bezeichneten Voraussetzungen in Zukunft weitere inhaltlich gleichgelagerte Eingaben der Antragstellerin nicht mehr zu bescheiden, sondern nur noch zu den Akten nehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die etwaige mangelnde Prozessfähigkeit der Antragstellerin hindert nicht daran, die Kostenfolge der vorgenannten Regelung auszusprechen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.2.2023 – 4 E 189/23 –, juris, Rn. 4 f., m. w. N.
Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.