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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 189/23·20.02.2023

Beschwerde gegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung an das Amtsgericht; das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, da keine Vertretung durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vorliegt. Ein Begehren auf Prozesskostenhilfe wurde nicht als solcher ausgelegt, weil kein Mandatswille für einen Anwalt erkennbar war. Kostenentscheidung nach §154 Abs.2 VwGO, Nichtzulassung der Beschwerde an das BVerwG.

Ausgang: Beschwerde gegen Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs mangels zulässiger Vertretung verworfen; Kostenentscheidung getroffen; Beschwerde an BVerwG nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs ist unzulässig, wenn die Partei nicht durch einen hierfür vorgeschriebenen und zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten wird.

2

Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem Ziel, nachträglich einen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen, ist nur dann als solcher anzusehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Absicht vorliegen, einen Anwalt zu mandatieren.

3

Die bloße Berufung auf frühere Tätigkeit als ehrenamtliche Richterin oder subjektive Behauptungen (z. B. Urheberschaft, besondere Rechtskenntnis) rechtfertigt keine Ausnahme von der Vertretungspflicht; es bedarf einer gesetzlichen Grundlage für Selbstvertretung.

4

Die Entscheidung über die Kostentragung im Beschwerdeverfahren nach §154 Abs.2 VwGO ist auch bei gegebenenfalls fehlender Prozessfähigkeit der Partei möglich.

5

Die Zulassung einer Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Voraussetzungen des §173 VwGO i.V.m. §17a GVG und kann versagt werden, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 147 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 67 Abs. 4 und Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 5088/22

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Charlottenburg durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 7.2.2023 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 7.2.2023 ist unzulässig. Die Klägerin ist entgegen § 147 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 67 Abs. 4 und Abs. 2 VwGO nicht durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten. Darauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses sowie in den von ihr geführten Verfahren 4 E 385/22, 4 E 480/22, 4 E 541/22, 4 E 639/22, 4 E 653/22, 4 A 1830/22 und 4 AR 36/22 kürzlich mehrfach hingewiesen worden.

2

Von einer Auslegung des Begehrens als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde hat der Senat abgesehen, weil nichts dafür spricht, dass die Klägerin die Absicht hat, für das Beschwerdeverfahren einen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung zu mandatieren. Vielmehr beharrt sie durchgehend darauf, dass sie sich als (ehemalige) ehrenamtliche Richterin selbst vertreten könne. Eine Rechtsgrundlage für ihr in diesem Zusammenhang gestelltes Begehren, sich jedenfalls selbst vertreten zu können, weil sie als Urheberin das Recht auf ein Urteil habe, keines Anwalts bedürfe sowie auch keinen vertretungswilligen und -fähigen Rechtsanwalt finde, ist nicht gegeben. Unerheblich ist insoweit ihr jeden Realitätsbezug verlassendes Vorbringen, niemand außer ihr auf der Welt habe eine Schöpfung, nur sie habe die Weltordnung in ihrer Hand, sie habe das Richterrecht entdeckt und die privaten Rechtsanwälte hätten den von ihr berechtigten Richtern nicht vorzuschreiben, was sie zu tun hätten.

3

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2.2.2023 ‒ 4 AR 36/22 ‒, juris, Rn. 3 f., m. w. N., und – 4 A 1830/22 –, S. 4 f. des Beschlussabdrucks, demnächst veröffentlicht bei juris.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die etwaige mangelnde Prozessfähigkeit der Klägerin hindert nicht daran, die Kostenfolge der vorgenannten Regelung auszusprechen.

5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.2.2023 ‒ 4 AR 36/22 ‒, juris, Rn. 11 f., m. w. N.

6

Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.

7

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.

8

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.