PKH für Zulassungsantrag zur Berufung wegen unbestimmter Klage abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte PKH für einen noch zu stellenden Zulassungsantrag zur Berufung gegen das Urteil des VG Gelsenkirchen. Das OVG lehnte den PKH-Antrag ab, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO) und kein Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 VwGO in groben Zügen dargelegt wurde. Die Klage sei zudem unbestimmt (§82 VwGO) und urheberrechtliche Behauptungen unspezifisch, sodass ein Erfolgsaussicht fehlt.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Zulassungsantrag zur Berufung wegen fehlender Erfolgsaussicht und unbestimmter Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren zur Zulassung der Berufung setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO).
In einem PKH-Verfahren für ein Berufungszulassungsverfahren muss innerhalb der Frist des §124 Abs.4 Satz 4 VwGO zumindest in groben Zügen ein Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 VwGO dargelegt werden.
Die Klage erfüllt die Anforderungen des §82 Abs.1 Satz 1 VwGO nur, wenn Kläger, Beklagter und der Gegenstand des Klagebegehrens hinreichend bestimmt bezeichnet sind; die Angabe des zur Entscheidung stehenden Sachverhalts kann hierfür ausreichend sein.
Pausschale, abstrakte Behauptungen zu vermeintlichen urheberrechtlichen Rechten oder Titelschutzanzeigen ohne Nennung konkreter, veröffentlichter und schutzfähiger Werke sowie ohne nachvollziehbare Verknüpfung zum Verhalten der Gegenpartei begründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Zulassungsanträge beim Oberverwaltungsgericht sind aufgrund des Vertretungserfordernisses (§67 Abs.4 i.V.m. Abs.2 VwGO) durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten einzureichen; selbstgestellte Anträge wären unzulässig.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 2522/22
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 5.9.2022 wird abgelehnt.
Gründe
Der Senat versteht das auf den 3.9.2022 (gemeint war der 8.9.2022) datierte Schreiben der Klägerin, mit welchem sie sich, wie sich aus der ergänzenden Klarstellung mit Schreiben vom 14.9.2022 ergibt, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 5.9.2022 wendet, als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegenden Antrag auf Zulassung der Berufung. Dies liegt im Kosteninteresse der Klägerin. Ein von ihr selbst gestellter Zulassungsantrag müsste wegen des bei dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungserfordernisses (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO) auf ihre Kosten als unzulässig verworfen werden. Hierauf ist die Klägerin unter anderem in der Rechtsmittelbelehrung zu dem streitgegenständlichen Urteil sowie mit Eingangsverfügung des Senats vom 13.9.2022 hingewiesen worden. Das Vertretungserfordernis ist ihr zudem aus den von ihr geführten Verfahren 4 E 385/22, 4 E 480/22, 4 E 541/22 und 4 E 639/22 bekannt. Die Klägerin ist auf die beabsichtigte Auslegung ihres Begehrens im Rahmen eines Telefonats mit dem Vorsitzenden des zur Entscheidung berufenen Senats hingewiesen worden und hat hierauf lediglich vorsorglich eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege übersandt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung eines Antrags auf Zulassung der Berufung durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Nichts spricht dafür, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt. Auch in einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren muss – selbst bei anwaltlich nicht vertretenen Klägern – innerhalb der Frist des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO die Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO zumindest in groben Zügen erfolgen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.2.2015 – 5 PKH 12.15.D –, juris, Rn. 2 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 29.5.2019 – 4 A 1422/19 –, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
Die Ausführungen der Klägerin genügen diesen Anforderungen nicht. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage entspreche schon nicht den zwingenden Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil die Klägerin den Klagegegenstand nicht hinreichend bestimmt bezeichnet habe, wird von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen.
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Der Gegenstand des Klagebegehrens ist schon dann hinreichend bezeichnet, wenn der Sachverhalt, über den das Gericht entscheiden soll, angegeben wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.9.2016 – 2 C 16.15 –, juris, Rn. 12.
Schon diese Mindestanforderungen sind hier nicht erfüllt. Trotz gerichtlicher Aufforderung, den Klagegegenstand zu konkretisieren, bleibt unklar, über welchen Sachverhalt die Klägerin eine gerichtliche Entscheidung begehrt. Der mit Klageerhebung gestellte Antrag, belastende Verwaltungsakte, die der Beklagte in Form von Konzessionen im Bereich von Sportwetten und Glücksspielen erlassen hat, aufzuheben, erweist sich in seiner Pauschalität schon deshalb als zu unbestimmt, weil sich auch unter Berücksichtigung des weiteren Klagevorbringens nicht näher eingrenzen lässt, auf welche Verwaltungsakte im Einzelnen sich das Klagebegehren bezieht.
Das Vorbringen der Klägerin ist auch sonst keiner Auslegung zugänglich, die zu einem sinnvollen, hinreichend bestimmten Klagebegehren führen würde (§ 88 VwGO). Soweit die Klägerin sinngemäß geltend macht, durch den Erlass von glücksspielrechtlichen Konzessionen sei sie in ihren Rechten als Urheberin verletzt, und den Schutz ihrer Werke im Bereich Sportwetten und Glücksspiele sowie die Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung dieser Werke verlangt (vgl. § 11 UrhG), bleibt unklar, ob es ihr tatsächlich um die zunächst mit der Klage verfolgte Aufhebung von nicht näher bezeichneten Verwaltungsakten geht oder um eine im Verwaltungsprozess nicht erstreitbare Vergütung. Abgesehen davon lässt ihr Klagevorbringen nicht erkennen, auf welche Werke im Sinne des § 2 UrhG sie ihr inhaltlich unklares Begehren stützt. Begriffe wie „Spielhalle“, „Sportwetten“ und „Glücksspiele“ als solche stellen keine Werke dar, auch wenn die Klägerin für ihre Tätigkeit auf diesen Gebieten eine Steuernummer erhalten haben will. Diese Begriffe entstammen dem allgemeinen Wortschatz und sind offenkundig nicht das Ergebnis persönlicher geistiger Schöpfung der Klägerin (vgl. § 2 UrhG). Auch sonst lässt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht ansatzweise entnehmen, auf welche urheberrechtlich geschützten Werke sich ihr Begehren bezieht und inwiefern eine widerrechtliche Nutzung durch den Beklagten vorliegen soll, die eine Aufhebung von Konzessionen zur Folge haben soll. Die Grundlage eines sachlich nachvollziehbaren Vortrags wird mit der Behauptung verlassen, die Klägerin habe Sportwetten und Glücksspiele erschaffen, wobei sie selbst hinzusetzt, diese seien nicht neu und existierten seit über 3000 Jahren, eine Dauer, die die Lebenszeit der Klägerin weit überschreitet. Dasselbe gilt für die ohne jeden Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beklagten im Glücksspielbereich aufgestellte Behauptung der Klägerin, sie habe selbst „die Zollsysteme, Gebührensysteme, Ärzte/Lokalvergütungssysteme und länderübergreifenden Systeme, Gegenstände, personalisierte Anmeldung ID CODE, Computerprogramm/Automaten, Arzneimittel Zahnbürstenbaum, Zahlungssysteme usw. geschöpft“. Überhaupt betrachtet sich die Klägerin ausdrücklich als „Erstschöpferin von allem“, woraus sie letztlich all ihre unverständlichen Forderungen nicht nur im Glücksspielbereich ableitet. Ebensowenig aussichtsreich kann sich die Klägerin für ihr unklares Begehren auf im Prozesskostenhilfeverfahren vorgelegte Unterlagen berufen, wonach sie im Februar 2020 unter anderem für den Werktitel „Sportwetten und Glücksspiele“ über die Homepage www.titelschutz.ch Titelschutz angezeigt hatte. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin später Werke mit den von ihr angezeigten Titeln veröffentlicht hat, liegen nicht vor. § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG gewährt keinen abstrakten Schutz für einen Werktitel als solchen, sondern stets nur in Verbindung mit einem bestimmten Werk.
Vgl. bereits zu § 16 Abs. 1 UWG a. F.: BGH, Urteil vom 22.6.1989 – I ZR 39/87 –, juris, Rn. 21.
Eine urheberrechtswidrige Nutzung derartiger Werke der Klägerin durch den Beklagten ist ihrem Vorbringen ebenfalls nicht zu entnehmen. Sie wird ohne jegliche tatsächliche Anhaltspunkte oder Nachweise lediglich behauptet. Erst recht ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass der Beklagte etwa bei Erteilung einer glücksspielrechtlichen Konzession widerrechtlich tatsächlich auf irgendwelche urheberrechtlich geschützten Werke der Klägerin zurückgreift. Sämtliche Werke, auf die sich die Klägerin beispielhaft berufen hat, lassen es als gänzlich spekulativ erscheinen, dass es zwischen irgendwelchen von ihren Werken und der Tätigkeit der Beklagten irgendeinen Zusammenhang geben könnte, dem das Gericht in einem Berufungsverfahren mit Aussicht auf Erfolg nachgehen müsste. Anlass zur Beiziehung weiterer umfangreicher Zusammenstellungen ihrer Werke einschließlich all ihrer Klageschriften, die sie anderen Gerichten vorgelegt hat, besteht schon wegen des gänzlich unklaren Klagebegehrens unter keinem denkbaren Gesichtspunkt. Dass sich die Klägerin für ihre Werke jeweils „alle Rechte vorbehalten“ hat, berechtigt sie nach geltendem Recht nicht, beliebige Forderungen jedweden Inhalts geltend zu machen, nur weil jemand anderes auch von der Klägerin in ihren Werken genutzte Begriffe aus dem allgemeinen Wortschatz verwendet hat. Gerichte sind nur dazu berufen, Rechtsstreitigkeiten auf der Grundlage des geltenden Rechts zu entscheiden und nicht auf der Grundlage dessen, was die Klägerin dafür hält und deshalb auch – anders als die gesamte Anwaltschaft – allein zu überblicken meint.
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.