Beschwerde gegen Widerruf der Gaststättenerlaubnis wegen Drogenumschlagplatzes zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wendet sich gegen den Widerruf seiner Gaststättenerlaubnis und die gleichzeitige Schließung/Versiegelung des Lokals. Zentrale Frage ist, ob er die für den Betrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und geeignete Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch ergriffen hat. Das OVG bestätigt die Feststellungen der Vorinstanz und weist die Beschwerde als unbegründet zurück, weil der Antragsteller weder die Auflagen noch ein Verantwortungsbewusstsein nachgewiesen hat.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im Widerrufsverfahren der Gaststättenerlaubnis als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 15 Abs. 2 GastG ist eine Gaststättenerlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis wegen fehlender Zuverlässigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden.
Der Gaststättenbetreiber muss im Gesamteindruck seines Verhaltens die Gewähr dafür bieten, sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß zu führen; fehlende Bereitschaft oder Unfähigkeit zur Gewährleistung begründet Unzuverlässigkeit.
Betreibt jemand ein Lokal in einer drogenbelasteten Umgebung, muss er geeignete, der Gefahr angepasste Maßnahmen treffen, um den Missbrauch seiner Räumlichkeiten durch die Drogenszene zu verhindern; Unterlassen oder Überlassen der Betriebsführung an Unbefugte rechtfertigt einen Widerruf.
Beschäftigungsauflagen in einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis erfassen sowohl entgeltliche als auch unentgeltliche Tätigkeiten; die Behauptung, Angehörige hätten nur aus Gefälligkeit ausgeholfen, entbindet nicht von der Auflagewirkung, wenn gegenteilige Anhaltspunkte bestehen.
Bei Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz genügt pauschales Vorbringen ohne substantiierte Darlegung entscheidungserheblicher Umstände nicht, um die Prognoseentscheidung der Behörde zu erschüttern (Prüfung beschränkt nach § 146 Abs. 4 VwGO).
Zitiert von (5)
5 zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW4 B 555/2503.07.2025Zustimmendjuris Rn. 15 f.
- Oberverwaltungsgericht NRW4 B 558/2503.07.2025Zustimmendjuris Rn. 15 f.
- Verwaltungsgericht Köln1 L 481/2519.05.2025Zustimmend2 Zitationen
- Verwaltungsgericht Köln1 L 465/2514.05.2025Zustimmend2 Zitationen
- Oberverwaltungsgericht NRW4 B 1117/2323.03.2025Zustimmendjuris Rn. 15
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 3363/23
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19.3.2024 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO sowohl den Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft vom 9.2.2022 als auch die Schließung und Versiegelung der Gaststätte am 24.11.2023 in der Gestalt der schriftlichen Bestätigungsverfügung vom 5.12.2023 unter Bezugnahme auf die Begründung der Ordnungsverfügung vom 5.12.2023 für rechtmäßig erachtet. Der Antragsteller habe sich als unzuverlässig erwiesen. Er habe sich – wie die Vorkommnisse am 24.11.2023 zeigten – gar nicht um den Gaststättenbetrieb gekümmert und die einzuhaltenden Rechtsvorschriften völlig außer Acht gelassen. Zusätzlich habe er die Betriebsführung einer dazu nicht befugten Person überlassen und sogar den Handel von Rauschgift zugelassen und toleriert. Ausgehend hiervon spreche auch nichts gegen die Rechtmäßigkeit der Schließung und Versiegelung der Gaststätte am 24.11.2023.
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, sein Schwiegersohn sei in seinem Betrieb nicht beschäftigt, sondern nur aus familiären Gründen und aus Gefälligkeit im Lokal gewesen, ohne die Betriebsleitung oder Geschäftsführung innezuhaben bzw. ohne dort gearbeitet oder Entscheidungen getroffen zu haben; nicht dieser, der lediglich im Ausschank tätig sei, sondern Herr C., der ab 22.00 Uhr anwesend gewesen sei, habe an diesem Tag die Schlüsselgewalt innegehabt; die Gaststätte werde nicht für den illegalen Drogenmarkt genutzt; soweit in der Gaststätte Rauschmittel gefunden worden seien, seien diese von Gästen ohne sein Wissen deponiert worden.
Nach § 15 Abs. 2 GastG ist die Gaststättenerlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Nach dieser Vorschrift ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Ein Gastwirt muss wie jeder Gewerbetreibende nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens die Gewähr dafür bieten, er werde sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben. Nicht ordnungsgemäß ist eine Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Geschäftes zu gewährleisten.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.2.2022 – 4 B 1642/20 –, juris, Rn. 17 f., m. w. N.
Derjenige, der ein Lokal in einer Umgebung betreibt, in der bekanntermaßen häufig Handel oder sonstiger unzulässiger Umgang mit Betäubungsmitteln stattfindet, muss die Gewähr dafür bieten, dass er in der Lage und willens ist, den Missbrauch seiner Räumlichkeiten durch die Drogenszene zu verhindern. Wer das nicht leisten kann oder will, hat nicht die für die Gewerbeausübung erforderliche Zuverlässigkeit. Art und Umfang der zu treffenden Maßnahmen bestimmen sich nach der jeweiligen Gefahrenlage und hängen daher auch von dem Betriebskonzept und der Gestaltung der Betriebsräume ab, die erforderlichenfalls verändert werden müssen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.11.2023 – 4 B 620/23 –, juris, Rn. 7 f., m. w. N.
Ausgehend davon rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Ausweislich des Vermerks der Antragsgegnerin vom 15.1.2024 wird nach Ermittlungen der dortigen Polizeiinspektion die Örtlichkeit rund um die Gaststätte und auch diese selbst als Drogenumschlagplatz genutzt. Dies stellt der Antragsteller für die Umgebung der Gaststätte nicht in Frage und bestreitet es in Bezug auf die Gaststätte selbst lediglich pauschal. Der Einwand, die Gaststätte werde nicht für den illegalen Drogenmarkt genutzt, wird schon durch die Feststellungen anlässlich der gaststättenrechtlichen Kontrolle vom 24.11.2023 entkräftet, wonach die Räumlichkeiten der Gaststätte mehrere Ablagerungen und Verstecke von Rauschgiftmitteln aufwiesen. Das Auffinden von Rauschgift in der Gaststätte haben im Übrigen sowohl der Schwiegersohn als auch die Tochter des Antragstellers in ihren jeweiligen Versicherungen an Eides statt vom 21.12.2023 bestätigt. Auch der Antragsteller trägt hierzu lediglich vor, soweit in der Gaststätte Rauschmittel gefunden worden seien, seien diese von Gästen ohne sein Wissen deponiert worden. Angesichts der bereits für Gäste eigentlich nicht zugänglichen Fundorte der aufgefundenen Rauschmittel (abgeschlossener Personalraum und Personaltoilette; Sicherungskasten, aus dem sein Schwiegersohn selbst unaufgefordert eine Tablettendose mit Rauschgift hervorgeholt habe) ist allerdings nicht ansatzweise erkennbar, was der Antragsteller unternommen hat, um den Missbrauch seiner Räumlichkeiten für den Drogenhandel zu unterbinden, und wie dies künftig sichergestellt werden soll.
Das Verwaltungsgericht hat die Prognose der Antragsgegnerin zu Recht als zutreffend angesehen, dass der Antragsteller angesichts der besonderen Lage seines Lokals den oben genannten Anforderungen an seine Zuverlässigkeit nicht gerecht werde.
Der Antragsteller hat gezeigt, dass er nicht in der Lage oder nicht willens ist, den Missbrauch seiner Räumlichkeiten durch die Drogenszene zu verhindern. Er trägt selbst nichts dafür vor, das ihm Zumutbare und Mögliche getan zu haben, um die dokumentierten Missstände, namentlich insbesondere die Deponierung von Drogen in unzugänglichen Bereichen seiner Gaststätte sowie die ihm bereits in der Gaststättenerlaubnis untersagte Betätigung seines Schwiegersohns zu verhindern. Vielmehr meint er, ohne hierbei das erforderliche Verantwortungsbewusstsein für seinen Gaststättenbetrieb zu zeigen, dieser könne – wie auch hier – „mal kurze Zeit ohne Aufsichtspersonal und nur mit einfachem Personal geöffnet“ sein. Er negiert zudem einen Verstoß gegen das in der gaststättenrechtlichen Erlaubnis vom 9.2.2022 ihm gegenüber ausgesprochene Beschäftigungsverbot, obgleich dieses bereits nach dem Wortlaut und dem erkennbaren Sinn und Zweck der Auflage jegliche, sowohl entgeltliche als auch unentgeltliche, Beschäftigung erfasst und daher auch für Tätigkeiten aus Gefälligkeit gilt, wie sie hier selbst vom Antragsteller und seinem Schwiegersohn in ihren Versicherungen an Eides statt vom 21.12.2023 eingeräumt werden.
Vgl. zur Reichweite des Beschäftigungsverbots Metzner/Thiel, Gaststättengesetz, Kommentar, 7. Aufl. 2023, § 21 Rn. 7.
Dem Antragsteller war die schwierige örtliche Situation der Gaststätte im Drogenmilieu bekannt. Er hätte zudem zumindest wissen müssen, dass sein Schwiegersohn, der die eigene gaststättenrechtliche Konzession für die Gaststätte wegen Unzuverlässigkeit verloren hatte, nach dem umfassenden Beschäftigungsverbot überhaupt nicht in seinem Gaststättenbetrieb tätig werden durfte. Mit der bloßen Behauptung, dass die Schlüsselgewalt an diesem Abend bei dem bis 22.00 Uhr nicht einmal anwesenden Herrn C. gelegen haben soll, ist nicht einmal im Ansatz vorgetragen, der Antragsteller habe geeignete Maßnahmen ergriffen, um seiner eigenen Verantwortung zur Einhaltung seiner Berufspflichten als Gastwirt im Umfeld des Drogenmilieus verlässlich gerecht werden zu können.
Der weitere Einwand des Antragstellers, es handele sich um einen extrem starken Grundrechtseingriff, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Ist der Widerruf der Gaststättenkonzession zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 15 Abs. 2 GastG Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können.
Vgl. zu § 35 GewO OVG NRW, Beschluss vom 28.3.2019 – 4 B 1/19 –, juris, Rn. 8, m. w. N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Beim Widerruf einer Gewerbeerlaubnis (wie hier einer Gaststättenkonzession) entspricht der Streitwert dem Jahresbetrag des regelmäßig in den letzten drei Jahren durchschnittlich erzielten oder des erwarteten Gewinns, jedoch ohne Abzug der Einkommensteuer; mindestens sind 15.000,00 Euro zu Grunde zu legen (Jahresgewinn). Regelungen zur Verhinderung der Fortsetzung des Betriebes (§ 15 Abs. 2 GewO) werden bei der Bemessung des Streitwertes nicht berücksichtigt, wenn sie – wie hier – mit dem Widerruf verbunden sind. In Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert regelmäßig die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Wertes.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.7.2022 – 4 B 115/21 –, juris, Rn. 32 f., m. w. N., und vom 1.10.2004 – 4 B 1637/04 –, juris, Rn. 3 f. und 12.
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.