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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 555/25·03.07.2025

Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei Widerruf der Gaststättenerlaubnis

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGewerberecht/GaststättenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf der Gaststättenerlaubnis. Das VG Köln lehnte ab, weil wiederholte glücksspielrechtliche Verstöße und mangelnde Aufsicht Unzuverlässigkeit begründen; das OVG bestätigt diese Bewertung. Wirtschaftliche Härte und Zeitablauf rechtfertigen keinen Aufschub des Sofortvollzugs.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes (Wiederherstellung aufschiebender Wirkung) wird abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Widerruf einer Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit ist gerechtfertigt, wenn der Betreiber in seinem Betrieb wiederholt glücksspielrechtliche Verstöße zugelassen hat und seine Aufsichtspflichten verletzt.

2

Bei der Zuverlässigkeitsprüfung steht Gefahrenabwehr im Vordergrund; strafrechtliche Verfolgung oder Bußgelder sowie die Unschuldsvermutung sind insoweit unbeachtlich.

3

Die Häufung auch geringfügiger Verstöße kann in ihrer Gesamtschau eine Unzuverlässigkeit begründen, wenn sie einen Hang zur Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften erkennen lässt.

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Wirtschaftliche Interessen des Betroffenen treten zurück, wenn der Widerruf zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist; in solchen Fällen kann die Behörde den Sofortvollzug anordnen.

5

Ist eine Widerrufsverfügung offensichtlich rechtmäßig und besteht die Aussicht auf Wiederholungen, rechtfertigt das besondere Vollziehungsinteresse die sofortige Vollziehung trotz Zeitabstand zum letzten Vorfall.

Relevante Normen
§ 6a SpielV§ 15 Abs. 2 GastG§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 35 GewO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 1 L 465/25

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15.5.2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 1607/25 (VG Köln) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.1.2025 bezogen auf den Widerruf der Gaststättenerlaubnis wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,

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mit der Begründung abgelehnt, der Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft vom 15.2.2017 unter Ziffer 1. der Ordnungsverfügung vom 28.1.2025 sei rechtmäßig. Der Antragsteller sei unzuverlässig. Die Prognose, er werde die Gaststätte künftig nicht ordnungsgemäß betreiben, ergebe sich aus den wiederholten glücksspielrechtlichen Verstößen in der Gaststätte und den darin zum Ausdruck kommenden Aufsichtspflichtverletzungen des Antragstellers. Der Antragsteller habe die glückspielrechtlichen Verstöße zwar nicht selbst begangen. Er habe diese aber in seinem Betrieb zugelassen und sei seiner Aufsichtspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Dass die Verstöße – soweit ersichtlich – weder strafrechtlich verfolgt noch mit Bußgeldern geahndet worden seien, sei unbeachtlich. Bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit gehe es nicht um die Feststellung eines strafwürdigen bzw. ordnungswidrigen Verhaltens, sondern es handele sich um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr, für die die Unschuldsvermutung nicht eingreife. Aus den gleichen Gründen verfange auch der Einwand nicht, die Vorfälle aus dem Jahr 2019 seien verjährt und dürften nicht berücksichtigt werden. Die festgestellten Verstöße gegen § 6a SpielV seien nicht als geringfügig zu bewerten. Die Antragsgegnerin sei verpflichtet, die Erlaubnis zu widerrufen, ohne dass der Behörde insoweit Ermessen zustehe.

5

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

6

Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, dass es seit dem Vorfall vom 25.9.2024 in seinem Café zu keinerlei weiteren Beanstandungen oder ordnungsrechtlich relevanten Vorkommnissen gekommen sei, nach einer erheblichen beanstandungsfreien Zeit zwischen dem 17.2.2020 und dem 13.8.2024 nicht ohne weiteres bei einem erneuten Verstoß auf seine gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit geschlossen werden könne und es sich bei dem glückspielrechtlichen Verstoß vom 13.8.2024 nur um das für ihn nicht erkennbare Versäumnis des Aufspielens eines Updates gehandelt habe.

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Der Antragsteller bestreitet damit nicht die vom Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung zur Begründung seiner den Widerruf tragenden Unzuverlässigkeit herangezogenen wiederholten glücksspielrechtlichen Verstöße.

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Auch eine Vielzahl kleinerer Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben, die jeweils für sich allein betrachtet noch keine ausreichende Grundlage für die Annahme der Unzuverlässigkeit bieten würden, können in ihrer Häufung erheblich sein und die Unzuverlässigkeit begründen, wenn sie einen Hang zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften erkennen lassen oder in der Häufung eine erhebliche Ordnungsstörung liegt.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.12.2023 – 4 B 1090/22 –, juris, Rn. 9 f., m. w. N.

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Danach ist angesichts der Vielzahl und vom Verwaltungsgericht zutreffend bewerteten Bedeutung der im Café des Antragstellers beobachteten Verstöße unerheblich, dass in den im Zeitraum zwischen dem 17.2.2020 und dem 13.8.2024 erfolgten Außendienstterminen keine erheblichen glücksspielrechtlichen Verstöße festgestellt wurden.

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Der weitere Einwand des Antragstellers, seine wirtschaftliche Existenz stehe auf dem Spiel, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Ist der Widerruf der Gaststättenkonzession zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 15 Abs. 2 GastG Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können.

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Vgl. zu § 35 GewO OVG NRW, Beschluss vom 29.10.2024 – 4 B 299/24 –, juris, Rn. 15 f., m. w. N.

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Schließlich verfängt der Einwand nicht, es fehle ein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der streitgegenständlichen Widerrufsverfügung, weil zwischen dem letzten Vorfall am 25.9.2024 und deren Erlass mehr als vier Monate vergangen seien und seitdem nicht vollzogen worden sei. Diese Zeitspanne bis zum Erlass des angegriffenen Bescheids ist dadurch zu erklären, dass sich der Antragsteller nach erfolgter Anhörung im Oktober 2024 und Gewährung von Akteneinsicht im November 2024 erst verspätet am 10.1.2025 zur Sache eingelassen und die Antragsgegnerin dies zur Führung eines fairen Verfahrens abgewartet hat. Erweist sich die Widerrufsverfügung als offensichtlich rechtmäßig und ist angesichts der wiederholten Verstöße gegen glücksspielrechtliche Bestimmungen auch in Zukunft mit solchen zu rechnen, besteht kein Anlass, mit der Vollziehung noch weiter zuzuwarten, bis das Verfahren in der Hauptsache entschieden ist. Damit ist auch ein besonderes Vollziehungsinteresse zu bejahen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, GKG.

16

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.