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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 558/25·03.07.2025

Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes beim Widerruf der Gaststättenerlaubnis

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGaststätten- und GewerberechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den Widerruf seiner Gaststättenerlaubnis wegen glücksspielrechtlicher Verstöße. Das OVG prüft, ob Unzuverlässigkeit und besonderes Vollziehungsinteresse die Wiederherstellung rechtfertigen. Es bestätigt die Feststellungen des VG zur Unzuverlässigkeit aufgrund wiederholter Verstöße und die Erforderlichkeit des Widerrufs. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes beim Widerruf der Gaststättenerlaubnis zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Widerruf einer Gaststättenerlaubnis ist zulässig, wenn die Unzuverlässigkeit des Betreibers aufgrund wiederholter Verstöße gegen glücksspielrechtliche Vorschriften feststellbar ist.

2

Mehrere einzelne, jeweils geringe Verstöße können kumulativ Unzuverlässigkeit begründen, wenn ihre Häufung einen Hang zur Nichtbeachtung rechtlicher Vorgaben oder eine erhebliche Ordnungsstörung erkennen lässt.

3

Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung ordnungsrechtlicher Vorgaben kann das wirtschaftliche Existenzinteresse des Betroffenen überwiegen, wenn der Widerruf zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

4

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist gerechtfertigt, wenn die angeordnete Verfügung offensichtlich rechtmäßig erscheint und bei wiederholten Verstößen mit einer Fortsetzung ähnlichen Fehlverhaltens zu rechnen ist.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 6a SpielV§ 15 Abs. 2 GastG§ 35 GewO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 1 L 481/25

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 20.5.2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag des Antragstellers,

3

die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 1608/25 (VG Köln) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.1.2025 bezogen auf den Widerruf der Gaststättenerlaubnis wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,

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mit der Begründung abgelehnt, der Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft vom 20.2.2019 unter Ziffer 1. der Ordnungsverfügung vom 28.1.2025 sei rechtmäßig. Der Antragsteller sei unzuverlässig. Die Prognose, er werde die Gaststätte künftig nicht ordnungsgemäß betreiben, ergebe sich aus den wiederholten glücksspielrechtlichen Verstößen in der Gaststätte, die er selbst begangen habe oder die entgegen seiner Aufsichtspflicht zugelassen worden seien. Die Vielzahl der seit 2022 festgestellten glückspielrechtlichen Verstöße rechtfertige die Annahme, dass er auch in Zukunft einen Hang zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften zeigen sowie gegenüber anderen Personen weder willens noch in der Lage sein werde, seiner Aufsichtspflicht nachzukommen. Die Antragsgegnerin sei verpflichtet, die Erlaubnis zu widerrufen, ohne dass ihr insoweit Ermessen zustehe.

5

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

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Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, dass es seit dem Vorfall vom 25.9.2024 in seinem Café zu keinerlei weiteren Beanstandungen oder ordnungsrechtlich relevanten Vorkommnissen gekommen sei und die im Abstellraum vorgefundenen Geräte nur im nicht öffentlich zugänglichen Bereich der Gaststätte zum Testen in Betrieb genommen worden seien, weil diese hätten verkauft werden sollen.

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Der Antragsteller bestreitet damit nicht die übrigen vom Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung zur Begründung seiner den Widerruf tragenden Unzuverlässigkeit herangezogenen wiederholten glücksspielrechtlichen Verstöße und stellt auch die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, die Einwände, der Antragsteller habe die Geräte am 25.9.2024 nur zum Testen aufgestellt und hieran hätten keine Kunden gespielt, seien rechtlich unbeachtlich, weil § 6a SpielV bereits das „Aufstellen“ des Geräts verbiete.

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Auch eine Vielzahl kleinerer Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben, die jeweils für sich allein betrachtet noch keine ausreichende Grundlage für die Annahme der Unzuverlässigkeit bieten würden, können in ihrer Häufung erheblich sein und die Unzuverlässigkeit begründen, wenn sie einen Hang zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften erkennen lassen oder in der Häufung eine erhebliche Ordnungsstörung liegt.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.12.2023 – 4 B 1090/22 –, juris, Rn. 9 f., m. w. N.

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Danach ist angesichts der Vielzahl und vom Verwaltungsgericht zutreffend bewerteten Bedeutung der im Café des Antragstellers beobachteten Verstöße unerheblich, dass seit dem 25.9.2024 keine erheblichen glücksspielrechtlichen Verstöße festgestellt wurden.

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Der weitere Einwand des Antragstellers, seine wirtschaftliche Existenz stehe auf dem Spiel, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Ist der Widerruf der Gaststättenkonzession zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 15 Abs. 2 GastG Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können.

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Vgl. zu § 35 GewO OVG NRW, Beschluss vom 29.10.2024 – 4 B 299/24 –, juris, Rn. 15 f., m. w. N.

13

Schließlich verfängt der Einwand nicht, es fehle ein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der streitgegenständlichen Widerrufsverfügung, weil zwischen dem letzten Vorfall am 25.9.2024 und deren Erlass mehr als vier Monate vergangen seien und seitdem nicht vollzogen worden sei. Erweist sich die Widerrufsverfügung als offensichtlich rechtmäßig und ist angesichts der wiederholten Verstöße gegen glücksspielrechtliche Bestimmungen auch in Zukunft mit solchen zu rechnen, besteht kein Anlass, mit der Vollziehung noch weiter zuzuwarten, bis das Verfahren in der Hauptsache entschieden ist. Damit ist auch ein besonderes Vollziehungsinteresse zu bejahen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

15

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, GKG.

16

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.