Streitwertfestsetzung in Gewerberechtssachen (GewO) – Festsetzung auf 10.000 €
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW legt den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro fest. Die Festsetzung stützt sich auf §§ 72 Nr.1, 53 Abs.3 Nr.2, 52 Abs.1 GKG und folgt in Anlehnung an den Streitwertkatalog 2004 besonderen Bewertungsgrundsätzen. Maßgeblich ist grundsätzlich der Jahresgewinn; für Zwangsmittel, Untersagungen und vorläufigen Rechtsschutz gelten jeweils abweichende Mindest- und Staffelbeträge.
Ausgang: Festsetzung des Streitwerts im Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verfahren, auf die das GKG in der durch das KostRMoG geänderten Fassung Anwendung findet, wird der Streitwert bei Erteilung oder Widerruf einer Gewerbeerlaubnis grundsätzlich nach dem Jahresgewinn bemessen; mindestens sind 15.000 Euro anzusetzen.
Maßnahmen zur Verhinderung der Fortsetzung des Betriebs bleiben bei der Streitwertbemessung außer Ansatz, wenn sie mit Widerruf oder Ablehnung verbunden sind; ohne Verbindung ist bei sachlichem Zusammenhang die Hälfte des Jahresgewinns, mindestens 7.500 Euro, anzusetzen.
Die Untersagung der ausgeübten Gewerbeausübung und die Wiedergestattung richten den Streitwert ebenfalls nach dem Jahresgewinn; die Untersagung von Leitungs- oder Vertretungstätigkeiten ist nach dem wirtschaftlichen Interesse zu bemessen, mindestens jedoch mit festgelegten Mindestwerten (z.B. 8.000 Euro).
Zwangsmittelandrohungen, die unselbstständig mit dem Verwaltungsakt verbunden sind, bleiben bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht; bei Festsetzung eines Zwangsgeldes entspricht der Streitwert dem Zwangsgeldbetrag, bei selbstständiger Androhung ist die Hälfte zugrunde zu legen.
In Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert regelmäßig die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Streitwerts.
Zitiert von (103)
95 zustimmend · 8 neutral
- Verwaltungsgericht Düsseldorf16 L 1497/2510.07.2025Zustimmendjuris Rn. 2 ff.
- Verwaltungsgericht Düsseldorf3 L 11/2519.01.2025Zustimmendjuris Rn. 2 ff.
- Oberverwaltungsgericht NRW4 A 1007/2404.12.2024Zustimmendjuris Rn. 9 f.
- Oberverwaltungsgericht NRW4 A 1592/2421.10.2024Zustimmendjuris Rn. 3 f.
- Verwaltungsgericht Düsseldorf3 L 2843/2410.10.2024Zustimmendjuris Rn. 2 ff.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 1868/04
Tenor
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 72 Nr. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Ab 1. Oktober 2004 verfährt der Senat bei Verfahren, auf die das GKG in der durch das KostRMoG geänderten Fassung Anwendung findet, in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2004 - nach den folgenden Grundsätzen:
1. Bei der Erteilung sowie dem Widerruf einer Gewerbeerlaubnis (z.B. Gaststättenkonzession) entspricht der Streitwert dem Jahresbetrag des regelmäßig in den letzten drei Jahren durchschnittlich erzielten oder des erwarteten Gewinns, jedoch ohne Abzug der Einkommensteuer; mindestens sind 15.000 Euro zu Grunde zu legen (Jahresgewinn).
Regelungen zur Verhinderung der Fortsetzung des Betriebes (§ 15 Abs. 2 GewO) werden bei der Bemessung des Streitwertes nicht berücksichtigt, wenn sie mit dem Widerruf oder der Ablehnung einer Gewerbeerlaubnis verbunden sind. Liegt keine Verbindung vor, stehen die Maßnahmen aber im sachlichen Zusammenhang mit einem Widerruf oder einer Ablehnung, ist die Hälfte des Jahresgewinns, mindestens also 7.500 Euro, in Ansatz zu bringen. In allen anderen Fällen ist der Streitwert in Höhe des Jahresgewinns zu veranschlagen.
2. Bei der Untersagung des ausgeübten Gewerbes (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO) und der Wiedergestattung der Gewerbeausübung (§ 35 Abs. 6 GewO) entspricht der Streitwert ebenfalls dem Jahresgewinn.
Die Untersagung der ausgeübten Tätigkeit als Vertretungsberechtigter oder als mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Person (vgl. § 35 Abs. 7 a GewO) ist entsprechend dem wirtschaftlichen Interesse an der Fortführung dieser Tätigkeiten, mindestens aber mit 8.000 Euro, zu bewerten. Bei der erweiterten Gewerbeuntersagung (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO) ist das Interesse an der Aufhebung der auf nicht ausgeübte Gewerbe bezogenen Gewerbeuntersagung zusätzlich mit 5.000 Euro zu veranschlagen. Werden daneben nicht ausgeübte Tätigkeiten als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und/oder als mit der Leitung eines Betriebes beauftragte Person untersagt, bleibt dies bei der Wertfestsetzung außer Ansatz.
3. Zwangsmittelandrohungen, die mit dem zu vollziehenden Verwaltungsakt oder mit der Festsetzung eines Zwangsmittels verbunden sind (unselbstständige Androhungen), bleiben für die Streitwertfestsetzung außer Betracht.
Bei der Festsetzung eines Zwangsgeldes entspricht der Streitwert der Höhe des Zwangsgeldes. Die selbstständige Androhung eines Zwangsgeldes ist mit der Hälfte dieses Betrages zu berücksichtigen.
Bei der Festsetzung unmittelbaren Zwanges beträgt der Streitwert ein Viertel des Jahresgewinns, mindestens also 3.750 Euro, bzw. ein Viertel des wirtschaftlichen Interesses an der Fortführung der Leitungs-/Vertretungstätigkeiten, mindestens also 2.000 Euro. Für die selbstständige Androhung unmittelbaren Zwanges ist jeweils die Hälfte dieser Beträge, mindestens also 1.875 Euro bzw. 1.000 Euro, zu Grunde zu legen.
4. Die sich danach ergebenden einzelnen Streitwerte sind für die Festsetzung zu addieren (vgl. § 39 Abs. 1 GKG, § 5 ZPO).
5. In Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert regelmäßig die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Wertes.