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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 1592/24·21.10.2024

Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme des Zulassungsantrags; Streitwert 15.000 €

Öffentliches RechtGewerberechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin nahm ihren Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Das Oberverwaltungsgericht stellte das Verfahren gemäß einschlägiger Vorschriften der VwGO ein, ordnete die Klägerin zu den Kosten an und setzte den Streitwert in beiden Instanzen auf je 15.000,00 € fest. Begründend verwies das Gericht auf die ständige Rechtsprechung zur Bemessung des Jahresgewinns bei Gewerbeerlaubnissen.

Ausgang: Verfahren auf Zulassung der Berufung nach Rücknahme des Zulassungsantrags eingestellt; Klägerin trägt die Kosten; Streitwert je Instanz 15.000 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird der Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der einschlägigen Vorschriften der VwGO einzustellen.

2

Die Kostenentscheidung folgt den allgemeinen Vorschriften der VwGO; bei Einstellung nach Rücknahme trägt regelmäßig die zurücknehmende Partei die Verfahrenskosten.

3

Bei Erteilung oder Widerruf einer Gewerbeerlaubnis bemisst sich der Streitwert nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Erlaubnis durch den Jahresgewinn (durchschnittlich der letzten drei Jahre oder erwarteter Gewinn) ohne Abzug der Einkommensteuer, mindestens jedoch 15.000,00 €.

4

Regelungen zur Verhinderung der Fortsetzung des Betriebes (§ 15 Abs. 2 GewO) sind bei der Streitwertbemessung nicht zu berücksichtigen, wenn sie mit der Ablehnung einer Gewerbeerlaubnis verbunden sind.

Relevante Normen
§ 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3, 125 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG§ 15 Abs. 2 GewO§ 152 Abs. 1 VwGO§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 3009/22

Tenor

Das Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 18.6.2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird eingestellt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen jeweils auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Nachdem die Klägerin den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen hat, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3, 125 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO einzustellen.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.

4

Die Festsetzung und Änderung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

5

In ständiger Rechtsprechung hält der Senat es unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der Erlaubniserteilung für angemessen, bei der Erteilung sowie dem Widerruf einer Gewerbeerlaubnis den Streitwert entsprechend dem Jahresbetrag des regelmäßig in den letzten drei Jahren durchschnittlich erzielten oder des erwarteten Gewinns, jedoch ohne Abzug der Einkommensteuer, mindestens aber auf 15.000 Euro festzusetzen (Jahresgewinn). Regelungen zur Verhinderung der Fortsetzung des Betriebes (§ 15 Abs. 2 GewO) werden bei der Bemessung des Streitwertes nicht berücksichtigt, wenn sie mit der Ablehnung einer Gewerbeerlaubnis verbunden sind.

6

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1.10.2004 – 4 B 1637/04 –, juris, Rn. 3 f.

7

Hiervon ausgehend beträgt der Streitwert in beiden Instanzen jeweils 15.000,00 Euro, ohne dass dem hinsichtlich der Untersagung des Bewachungsgewerbes erledigten Verfahrensteils streitwerterhöhende Wirkung beizumessen wäre.

8

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.