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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 1007/24·04.12.2024

Zulassung der Berufung gegen Zwangsgeldfestsetzung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtOrdnungsrecht (Gewerberecht)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage gegen Zwangsgeldfestsetzung und Androhung unmittelbaren Zwangs wegen Fortführung eines Gewerbebetriebs. Strittig war, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen vorliegen. Das OVG verneint dies und hält die Feststellungen zur Fortführung (Außenauftritt, Internet, Werbung) für nicht mit schlüssigen Gegenargumenten widerlegt. Kosten und Streitwert werden festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Zwangsgeldfestsetzung als unbegründet abgelehnt (verworfen) und Kosten bzw. Streitwert festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nur dann anzunehmen, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung durch schlüssige Gegenargumente in Frage gestellt wird.

2

Eine Zwangsgeldfestsetzung nach § 55 Abs. 1 i.V.m. § 64 Satz 1 VwVG ist gerechtfertigt, wenn die Fortführung eines untersagten Gewerbebetriebs sich aus äußeren Anhaltspunkten (z. B. Werbung, Außenauftritt, Internetpräsenz, tatsächliche Geschäftstätigkeit in Räumlichkeiten) ergibt.

3

Die behauptete Übertragung von Geschäfts- und Kundenverbindungen auf eine andere Gesellschaft schließt eine Annahme unzulässiger Geschäftsfortführung nicht aus, wenn der bisherige Betreiber weiterhin nach außen unter seiner Firma in Erscheinung tritt.

4

Eine formale Gewerbeabmeldung beweist allein nicht die Aufgabe des Gewerbebetriebs; für die Beurteilung der Fortführung sind die tatsächlichen Umstände maßgeblich.

5

Die Androhung unmittelbaren Zwangs (insb. Schließung von Geschäftsräumen) ist zulässig, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und die konkrete Androhung hinreichend bestimmt ist.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 55 Abs. 1 i. V. m. § 64 Satz 1 VwVG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 39 Abs. 1 GKG§ 47 Abs. 1 GKG§ 47 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 10 K 2879/22

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 15.3.2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren auf 4.375,00 Euro und für das erstinstanzliche Verfahren auf 4.589,50 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

2

Das Zulassungsvorbringen weckt nicht die ausschließlich geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.

3

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 ‒ 2 BvR 2426/17 ‒, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 ‒ 7 AV 4.03 ‒, juris, Rn. 9.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzung und die Androhung unmittelbaren Zwangs als unbegründet abgewiesen. Rechtsgrundlage für die Zwangsgeldfestsetzung sei § 55 Abs. 1 i. V. m. § 64 Satz 1 VwVG. Die Zwangsgeldandrohung in der zugrundeliegenden Ordnungsverfügung vom 1.12.2021 sei wirksam und vollziehbar. Die Klägerin habe ihre selbständige Tätigkeit im Bereich „Vermittlung von Versicherungen und Finanzdienstleistungen, Betrieb eines Internetportals“ entgegen der Ordnungsverfügung vom 1.12.2021 nicht mit Eintritt der Bestandskraft der Verfügung am 29.7.2022 eingestellt. Die Fortführung ihrer gewerblichen Tätigkeit ergebe sich aus den von der Beklagten ermittelten Umständen. Die Beklagte habe bei einer Außendienstkontrolle am 31.8.2022 eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs in den Räumlichkeiten der Klägerin festgestellt; in der Werbung am Ladenlokal seien potentielle Kunden auf die Geschäftstätigkeit der Klägerin hingewiesen worden. Zum Zeitpunkt der Zwangsgeldfestsetzung habe die Klägerin zudem über einen Internetauftritt verfügt, über den sie potentielle Kunden auf ihre gewerbliche Betätigung als Versicherungsmaklerin hingewiesen habe. Dass die Klägerin ihre geschäftliche Tätigkeit nach ihrem Vorbringen bereits im Zeitpunkt der Zwangsgeldandrohung mit der gewerblichen Tätigkeit der Z. Immobilien GmbH verknüpft und diese die Geschäfts- und Kundenverbindungen der Klägerin zum 1.4.2021 übernommen habe, stehe der Annahme einer unzulässigen Geschäftsfortführung durch die Klägerin nicht entgegen. Eine nach einer Gewerbeuntersagung unzulässige Geschäftsfortführung liege namentlich bereits dann vor, wenn der Gewerbetreibende – wie hier – mit seiner Firma nach außen weiterhin in Erscheinung trete. Auch aus der Gewerbeabmeldung vom 16.9.2022 ergebe sich nichts Anderes. Die Abmeldung schließe eine Fortführung des Gewerbebetriebs gerade nicht aus. Die Androhung unmittelbaren Zwangs sei ebenfalls nicht zu beanstanden.

5

Diese Einschätzungen des Verwaltungsgerichts werden durch das Zulassungsvorbringen nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Die Einwände der Klägerin, sie habe ihre Geschäfts- und Kundenverbindungen bereits zum 1.4.2021 auf die Z. Immobilien GmbH übertragen, sei seit dem 1.4.2021 nicht mehr operativ tätig und es fänden seither keine Vermittlungen, Verkäufe, Beratungen etc. mehr statt, greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend tragend darauf abgestellt, dass die Klägerin ungeachtet der geltend gemachten Übertragung der Geschäfts- und Kundenverbindungen unter ihrer Firma nach außen weiter in Erscheinung getreten ist. Dies zieht die Klägerin mit ihren Einwänden, die sich hierzu gar nicht verhalten, nicht schlüssig in Zweifel.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

7

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Nach der Streitwertpraxis des Senats in Orientierung an der Empfehlung in Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abrufbar unter: https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf) beträgt der Streitwert in Verfahren gegen eine Zwangsgeldfestsetzung der Höhe des festgesetzten Betrags. Für die Androhung unmittelbaren Zwangs in Form der Schließung von Geschäftsräumen beträgt der Streitwert ein Achtel des Jahresgewinns, mindestens also 1.875,00 Euro.

8

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29.8.2022 – 4 B 920/22 –, juris, Rn. 13, und vom 1.10.2004 – 4 B 1637/04 –, juris, Rn. 9 f.

9

Erstinstanzlich standen zusätzlich noch Auslagen und Verwaltungsgebühren in Höhe von insgesamt 214,50 Euro im Streit.

10

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m.§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.