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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 786/15.A·20.01.2016

Zulassung der Berufung wegen angeblicher Gehörsverletzung im Asylverfahren abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln und rügte eine Versagung des rechtlichen Gehörs mit Blick auf eine behauptete Gruppenverfolgung praktizierender Ahmadis. Das OVG stellt fest, dass keine Gehörsverletzung vorliegt, weil das VG den relevanten Vortrag geprüft und unter höchstrichterlichen Maßstäben subsumiert hat. Eine Gerichtsverletzung erfordert besondere Umstände, die ein Übersehen oder Nicht-Erwägen des Vortrags deutlich machen. Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen angeblicher Gehörsverletzung abgelehnt; keine Versagung des rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Rüge einer Versagung des rechtlichen Gehörs erfordert substantiiert darzutun, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat.

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Ein Gericht ist nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich auseinanderzusetzen; die Unterlassung der ausdrücklichen Erwähnung lässt nur bei besonderen Umständen auf Nichtberücksichtigung schließen.

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Bei der Prüfung einer behaupteten Gruppenverfolgung ist zu berücksichtigen, dass eine objektive Einschränkung der Religionsausübung nur dann flüchtlingsschutzrechtlich die erforderliche subjektive Schwere erreicht, wenn die öffentliche Ausübung einer bestimmten religiösen Praxis für die religiöse Identität des Betroffenen besondere Bedeutung hat.

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Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung rechtfertigt allein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG; entsprechende Einwendungen müssen über bloße Meinungsverschiedenheiten zur Tatsachenwürdigung hinaus nachweisen, dass Gehörsrechte verletzt wurden.

Zitiert von (31)

30 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 3 AsylVfG§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 23 K 5640/13.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos.

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Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.

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Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Teil eines Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 – 4 C 35.13 –, NVwZ 2015, 656 = juris, Rn. 42.

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Der Kläger beanstandet, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und gewürdigt, dass eine Gruppenverfolgung der „gläubigen Ahmadis“, die ihren Glauben praktizierten, vorliege. In der älteren Rechtsprechung sei damit argumentiert worden, dass die sogenannten „Verfolgungsschläge“ in Form „klassischer“ Verfolgungsmaßnahmen wie diverser Anfeindungen, Körperverletzungen und Übergriffe verschiedenster Art nicht dicht genug gesät seien, um auf eine Gruppenverfolgung zu schließen. Es sei aber noch keine Entscheidung zu der Frage getroffen worden, ob nach dem gewandelten und erweiterten Verfolgungsbegriff, der sich aus Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts,

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EuGH, Urteil vom 5.9.2012 – C-71/11 und C-99/11 –, NVwZ 2012, 1612 = juris; BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67 = juris,

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ergebe, eine andere Folgerung zu ziehen sei.

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Mit diesen Darlegungen ist eine Versagung des rechtlichen Gehörs nicht aufgezeigt.

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Den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils liegt die entscheidungstragende Annahme zugrunde, dass die objektive Einschränkung der Religionsausübung nur dann die flüchtlingsschutzrechtlich erforderliche subjektive Schwere aufweist, wenn für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist, selbst wenn sie keinen zentralen Bestandteil für die betreffende Glaubensgemeinschaft darstellt (vgl. Urteilsabdruck, Seite 7, letzter Absatz, bis Seite 8, letzter Absatz). Von diesem Rechtsstandpunkt ausgehend, hat das Verwaltungsgericht den Vortrag einer Gruppenverfolgung der „gläubigen Ahmadis“, die ihren Glauben praktizierten, genügend gewürdigt. Denn es hat die höchstrichterlich bereits in Abweichung von diesem Vortrag geklärten Voraussetzungen, unter denen eine Verfolgungsgefahr wegen eines hinreichend schweren Eingriffs in die Religionsfreiheit für Ahmadis aus Pakistan nicht gegeben ist, zur Grundlage seiner Prüfung gemacht und hierunter subsumiert. Es hat angenommen, dem Kläger könne wegen eines nicht stimmigen, widerspruchsfreien und lebensnahen Vortrags nicht geglaubt werden, dass er aus religiösen Gründen vorverfolgt sei. Darüber hinaus begründe die Unglaubwürdigkeit des Klägers hinsichtlich der Frage der Vorverfolgung Zweifel an seiner religiösen Identität, die im Laufe der mündlichen Verhandlung bestätigt worden seien. Damit hat das Verwaltungsgericht Umstände verneint, die für die Annahme einer individuellen Betroffenheit gerade des Klägers von einer Gruppenverfolgung hinzutreten müssten. Die abweichende Rechtsauffassung des Klägers zu den Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung war dagegen höchstrichterlich bereits verworfen worden.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 – 10 C 22.12 –, Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 17 = juris, Rn. 20 ff. und 24 ff.

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Sie war danach rechtlich unerheblich und musste nach dem Gebot rechtlichen Gehörs nicht mehr ausdrücklich gesondert gewürdigt werden.

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Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, es liege keine ernsthafte Würdigung des Sachvortrags vor, sondern eine erkennbar von Misstrauensbereitschaft, schon fest vorgegebenem Nichtglauben und Voreingenommenheit gekennzeichnete, negativ eingefärbte Teil- und Fehlwürdigung. Dass das Verwaltungsgericht tatsächliches Vorbringen des Klägers übersehen, übergangen oder willkürlich gewürdigt hätte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Insoweit erschöpfen sich seine Einwände in Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die dem sachlichen Recht zuzurechnen ist und von vornherein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG rechtfertigt.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 – 10 B 21.09 –, juris, Rn. 13, und vom 2.11.1995 – 9 B 710.94 –, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5.

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Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

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Die als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage,

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ob nunmehr, bei Beachtung der neuen Rechtsmaßstäbe zur Verfolgungshandlung durch die Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts im Gegensatz zu vorher durchaus eine Gruppenverfolgung der Untergruppe der Ahmadis vorliegt, die ihrem Glauben verbunden sind und diesen ausüben,

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rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Sie ist ausgehend von der Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts schon nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht nicht die Überzeugungsgewissheit von der religiösen Identität des Klägers gewonnen hat, also nicht davon überzeugt war, dass er seinem Glauben verbunden ist. Danach fehlt es an Feststellungen, wonach der Kläger zu den Ahmadis gehört, die nach der bezeichneten höchstrichterlichen Rechtsprechung für eine Gruppenverfolgung in Betracht kommen, weil für sie die öffentliche Ausübung ihrer Religion zentraler Bestandteil ihrer religiösen Identität ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO und 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).