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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 893/21.A·02.05.2021

Zulassung der Berufung wegen geltend gemachter Gehörsverletzung im Asylverfahren abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung mit der Rüge einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das OVG Nordrhein-Westfalen lehnt den Zulassungsantrag ab, da das Verwaltungsgericht die vorgelegten Unterlagen und Vorträge zur Kenntnis genommen und in der Beweis- und Sachwürdigung behandelt hat. Bloße Einwände gegen die Würdigung des Gerichts begründen keine Gehörsverletzung und rechtfertigen daher die Zulassung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG nicht.

Ausgang: Zulassungsantrag der Klägerin zur Berufung wegen angeblicher Gehörsverletzung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; es besteht jedoch keine Pflicht, jedes Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu behandeln.

2

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nur anzunehmen, wenn besondere Umstände erkennen lassen, dass entscheidungserheblicher Vortrag tatsächlich nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen worden ist.

3

Das Zurückweisen von Einwendungen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung stellt grundsätzlich keine Gehörsverletzung dar; solche Rügen sind dem sachlichen Recht zuzuordnen und rechtfertigen nicht ohne Weiteres die Zulassung der Berufung.

4

Zur Begründung der Zulassung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG reicht es nicht, wenn der Zulassungsantrag lediglich die kritisierte Beweis- und Tatsachenwürdigung wiederholt; es müssen substantielle Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung vorgelegt werden.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 108 Abs. 2 VwGO§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG§ 3e AsylG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 6939/19.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung.

4

Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das jeweilige Gericht diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Deshalb müssen, soll ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf einen wesentlichen Teil des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war.

5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 2 ff., und vom 21. Januar 2016 – 4 A 715/15.A –, juris, Rn. 3 f., jeweils mit weiteren Nachweisen.

6

Die Klägerin rügt zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe die von ihr im Folgeverfahren vorgelegten Dokumente und ihren Sachvortrag ignoriert. Das Verwaltungsgericht hat die in Rede stehenden Unterlagen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, ist jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass ungeachtet dessen, ob es sich hierbei um neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG handele, diese jedenfalls nicht zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung im Erstverfahren geführt hätten. Es bleibe dabei, dass die Klägerin sich auf internen Schutz im Sinne des § 3e AsylG verweisen lassen müsse. Das Verwaltungsgericht hat hierzu insbesondere ausgeführt, dass, selbst wenn in Pakistan tatsächlich eine Zeitungsanzeige erschienen wäre, mit der ihre Eltern nach ihr gesucht hätten, nicht damit zu rechnen sei, dass die im Übrigen in keiner Weise exponierte Klägerin in Pakistan unter mehr als 200 Millionen Einwohnern von etwaigen privaten Verfolgern gefunden werden könnte. Auch mit ihrem Vortrag, im Fall einer Rückkehr nach Pakistan ohne ihren Ehemann sei sie dort auf sich allein gestellt, hat sich das Verwaltungsgericht befasst. Es hat jedoch angenommen, dass die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann nach Pakistan zurückkehren werde. Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem Vorbringen der Klägerin, sie sei schwer erkrankt und werde in Pakistan nicht auf demselben Niveau wie in Deutschland ärztlich behandelt werden können, ebenfalls auseinandergesetzt. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat es jedoch in diesem Zusammenhang nicht als gegeben angesehen. Inwieweit es darüber hinaus zur Wahrung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs einer ausdrücklichen Befassung mit ihrem Vortrag einschließlich der von ihr vorgelegten Unterlagen in der angefochtenen Entscheidung bedurft hätte, zeigt die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag nicht auf. Der Sache nach erhebt sie lediglich Einwände gegen die entsprechende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die jeweils dem sachlichen Recht zuzuordnen ist. Ihre diesbezügliche Kritik ist nicht geeignet, die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG zu rechtfertigen.

7

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2016 – 4 A 786/15.A – juris, Rn. 12 f.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

9

Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.