Zulassung der Berufung wegen Divergenz (§ 78 AsylG) verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung mit der Rüge einer Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG und beruft sich auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Das OVG stellt fest, dass der Kläger keinen konkret bestimmten, verallgemeinerungsfähigen Rechts- oder Tatsachensatz benannt und die erforderliche Gegenüberstellung abweichender Rechtssätze unterlassen hat. Die Berufungszulassung wird deshalb abgelehnt; die zitierte BVerwG-Entscheidung begründet keine allgemeine Prüfungsregel zur Berücksichtigung der Flucht.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiierter Divergenzrüge nach § 78 AsylG verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung wegen behaupteter Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG muss der Antragsteller einen inhaltlich bestimmten, abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz der obergerichtlichen Rechtsprechung benennen und darlegen, inwiefern die angegriffene Entscheidung diesem widerspricht.
Die bloße Zitierung einer abweichenden Entscheidung ohne konkrete Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze genügt den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht und führt zur Unzulässigkeit der Divergenzrüge.
Eine Entscheidung, die aus der Tatsache der Flucht ein Indiz für politischen Gegensatz ableitet, begründet nicht ohne weiteres eine allgemeine Regel; die Berücksichtigung der Flucht ist fallbezogen und anhand der konkreten Umstände vorzunehmen.
Fehlt die erforderliche Substantiierung der Divergenzrüge, ist der Antrag auf Zulassung der Berufung zu verwerfen.
Zitiert von (3)
1 zustimmend · 2 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 3334/17.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 13.12.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Rubrum
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die allein geltend gemachte Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) ist, wie der Senat bereits mehrfach in anderen von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit gleicher Begründung betriebenen Zulassungsverfahren ausgeführt hat, nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Der Kläger behauptet lediglich, das angegriffene Urteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.1960 – 1 C 235.58 – (Buchholz 402.22 Art. 1 GK Nr. 8) ab. Er benennt jedoch nicht – wie erforderlich – einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar.
Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Er entnimmt der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bereits zu Unrecht die allgemeine Aussage, die Tatsache der Flucht müsse bei der Beurteilung der Verfolgungsfurcht im Rahmen eines Asylbegehrens besonders berücksichtigt und bewertet werden, und zwar speziell die Einzelumstände und Beweggründe derselben. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich betont (vgl. a. a. O., S. 17), eine allgemeine Regel lasse sich für die Berücksichtigung der Flucht bei der Beurteilung der Verfolgungsgefahr nicht aufstellen, auch wenn es ausgeführt hat, aus der Tatsache der Flucht könne sich ein starkes Indiz dafür ergeben, dass ein Ausländer in politischem Gegensatz zu dem Regime seines Heimatlandes stehe. Die in diesem Zusammenhang verwendete Formulierung, den Gründen der Flucht werde daher in jedem Falle nachzugehen sein, sollte angesichts der entsprechenden Klarstellung erkennbar nicht als allgemeine Regel zur Sachverhalts- und Beweiswürdigung verstanden werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.