Zulassung der Berufung wegen Divergenz nach §78 AsylG abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts unter Berufung auf Divergenz nach §78 Abs.3 Nr.2 AsylG. Das OVG lehnt den Antrag ab, weil der Divergenzvortrag keinen inhaltlich bestimmten, verallgemeinerungsfähigen Rechts- oder Tatsachensatz benennt und keine Gegenüberstellung der abweichenden Rechtssätze enthält. Die Vorinstanz steht im Ergebnis mit der BVerwG-Rechtsprechung im Einklang. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Beschluss ist nach §80 AsylG unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen nicht substantiiert dargelegter Divergenz nach §78 AsylG als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung wegen Divergenz (§78 Abs.3 Nr.2 AsylG) setzt voraus, dass der Antragsteller einen inhaltlich bestimmten, verallgemeinerungsfähigen Rechts- oder Tatsachensatz der Vorinstanz und den entgegenstehenden Rechts- oder Tatsachensatz einer entgegenstehenden Entscheidung substantiiert gegenüberstellt.
Die bloße Angabe, ein Urteil weiche von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab, ohne die jeweils streitentscheidenden abstrakten Rechts- oder Tatsachensätze zu benennen, genügt den Anforderungen des §78 Abs.4 Satz4 AsylG nicht.
Liegt in der konkreten Entscheidung der Vorinstanz eine Feststellung, die mit der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung in Einklang steht, begründet dies keine Divergenz i.S.v. §78 Abs.3 Nr.2 AsylG.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO in Verbindung mit §83b AsylG; der Antragsteller kann die Kosten des Verfahrens zu tragen haben.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 6638/18.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 29.10.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die allein geltend gemachte Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) ist nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Der Kläger behauptet lediglich, das angegriffene Urteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.5.2018 ‒ 10 C 11.07 ‒, BVerwGE 131, 186 = juris, Rn. 30 ff., ab. Er benennt jedoch nicht ‒ wie erforderlich ‒ einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21.2.2019 – 4 A 564/19.A –, juris, Rn. 2 ff., und vom 8.6.2015 – 4 A 361/15.A –, juris, Rn. 2 ff.
Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Er entnimmt der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bereits zu weitgehend die allgemeine Aussage, dass der wirtschaftliche und soziale Standard am Ort der inländischen Fluchtalternative oberhalb der Schwelle des Existenzminimums liegen müsse und es nicht genüge, dass der Betreffende dort seine Existenz irgendwie sichern könne. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der zitierten Entscheidung festgestellt, dass am Ort der inländischen Fluchtalternative jedenfalls das Existenzminimum gewährleistet sein müsse, und offen gelassen, welche darüber hinausgehenden wirtschaftlichen und sozialen Standards erfüllt sein müssten.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.5.2018 ‒ 10 C 11.07 ‒, BVerwGE 131, 186 = juris, Rn. 35.
Einen diesem Rechtssatz widersprechenden Rechtssatz hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt. Vielmehr hat es in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im konkreten Einzelfall festgestellt, dass der Kläger in der Lage wäre, sich auch in einem anderen Landesteil Pakistans eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen und seinen Lebensunterhalt sicherzustellen (vgl. Urteilsabdruck, Seite 4, dritter Absatz).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.