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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 804/19.A·08.07.2020

Zulassung der Berufung wegen Divergenz nach §78 AsylG abgelehnt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerfahrensrecht (Zulassung der Berufung)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen mit der Rüge einer Divergenz nach §78 Abs.3 Nr.2 AsylG. Das Oberverwaltungsgericht lehnte ab, weil die Klägerin keine inhaltlich bestimmte, abstrakte Gegenüberstellung widersprechender Rechtssätze vorgelegt hatte. Auch eine grundsätzliche Bedeutung oder Entscheidungserheblichkeit wurde nicht ausreichend dargetan.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiierten Darlegens einer Divergenz nach §78 Abs.3 Nr.2 AsylG verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zulassung der Berufung wegen Divergenz nach §78 Abs.3 Nr.2 AsylG ist darzulegen, welcher inhaltlich bestimmte, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachensatz der übergeordneten Rechtsprechung von der angegriffenen Entscheidung abweicht.

2

Die bloße Behauptung einer Abweichung von einer höchstrichterlichen Entscheidung ohne konkrete Gegenüberstellung der jeweiligen abstrakten Rechts- oder Tatsachensätze genügt den Anforderungen des §78 Abs.4 Satz 4 AsylG nicht.

3

Eine nur fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall begründet keine Divergenzzulassung; erforderlich ist die Abweichung in Bezug auf tragende, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachensätze.

4

Für die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§78 Abs.3 Nr.1 AsylG) muss ein offenstehendes, höchstrichterlich klärungsbedürftiges Rechtsproblem substantiiert und die Entscheidungserheblichkeit dargelegt werden.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 3 AsylVfG§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83 b AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 3117/18.A

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 30.1.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die geltend gemachte Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) ist nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Die Klägerin behauptet lediglich, das angegriffene Urteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.2.2013 – 10 C 20.12 –, Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 15 = juris, Rn. 18, ab. Sie benennt jedoch nicht ‒ wie erforderlich ‒ einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar.

3

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21.2.2019 ‒ 4 A 564/19.A ‒, juris, Rn. 2 ff., und vom 8.6.2015 ‒ 4 A 361/15.A ‒, juris, Rn. 2 ff.

4

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht. Soweit sie der angeführten Passage aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die dort schon nicht zu findende allgemeine Aussage entnimmt, eine Vorverfolgung sei nicht notwendig, um bei einem Ahmadi die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ist das Verwaltungsgericht hiervon nicht einmal abgewichen. Trotz seiner Annahme, die Klägerin sei nicht vorverfolgt ausgereist, ist das Verwaltungsgericht unabhängig von erlittenen Verfolgungsmaßnahmen für jeden bekennenden Ahmadi in Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgungsgefahr ausgegangen (Vgl. Urteilsabdruck, Seite 11, letzter Absatz, bis Seite 13, vorletzter Absatz). Allerdings war es nicht davon überzeugt, dass die Klägerin zu den in dem Sinne bekennenden Ahmadis gehört, als für sie die öffentliche Glaubensbetätigung ein zentraler, innerlich verpflichtender und daher unverzichtbarer Bestandteil ihrer religiösen Identität ist (Vgl. Urteilsabdruck, Seite 13, letzter Absatz, bis Seite 15, erster Absatz).

5

Eine Abweichung in dem oben bezeichneten Sinn von den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 20.2.2013 – 10 C 20.12 –, Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 15 = juris, Rn. 20, 35, liegt auch nicht darin, dass das Verwaltungsgericht zu der Überzeugung gelangt ist, der Klägerin drohe bei einer Rückkehr nach Pakistan keine politische Verfolgung. Insoweit greift die Rüge nicht durch, das Verwaltungsgericht habe an keiner Stelle, wie vom Bundesverwaltungsgericht gefordert, die Zahl der Ahmadis ermittelt, die ihren Glauben in strafrechtlich verbotener Weise praktizierten. Diese war für das Verwaltungsgericht bereits nicht entscheidungserheblich, weil es die Klägerin nicht zu dieser Gruppe von Ahmadis gezählt hat. Damit fehlt es jedenfalls an einer Abweichung von einem die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz des Bundesverwaltungsgerichts, ohne dass es noch darauf ankommt, dass allein eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall den Zulassungsgrund der Divergenz ohnehin nicht zu begründen vermag.

6

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.8.2013 ‒ 8 B 36.13 ‒, juris, Rn. 8.

7

Die Berufung ist schon mangels Entscheidungserheblichkeit etwaiger als klärungsbedürftig angesehener Fragen im Zusammenhang mit der Feststellung einer Gruppenverfolgung auch nicht wegen der insoweit weiter geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Eine höchstrichterlich noch ungeklärte Frage, für die ein allgemeiner Klärungsbedarf besteht, ist aus dem Vorbringen der Klägerin im Übrigen nicht einmal sinngemäß ersichtlich.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83 b AsylG.

9

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.