Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung im Asylverfahren mangels grundsätzlicher Bedeutung
KI-Zusammenfassung
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Köln wird abgelehnt. Das OVG stellt fest, dass der Kläger keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage von grundsätzlicher Bedeutung nach §78 Abs.3 AsylG darlegt. Insbesondere fehlen hinreichende Anhaltspunkte oder Quellen, die gegenteilige Tatsachenbewertungen stützen; Zweifel an der Urteilskorrektheit genügen nicht.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung und substantiierter Tatsachenrügen abgelehnt; Kläger trägt Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG setzt voraus, dass der Antrag eine bisher obergerichtlich nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung konkret darlegt und deren Klärungsbedürftigkeit sowie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung erläutert.
Eine auf tatsächlichen Verhältnissen gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte (z. B. gegensätzliche Auskünfte, abweichende Rechtsprechung, Presseberichte, sonstige Erkenntnisquellen), die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit begründen, dass die Feststellungen der Vorinstanz unrichtig sein könnten.
Bloße Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidungswürdigung oder pauschale Kritik an der Beweiswürdigung begründen für sich genommen keinen Zulassungsgrund nach §78 Abs.3 AsylG; Verfahrensmängel müssen konkret und substantiiert vorgetragen werden.
Der Kostenanspruch für das Zulassungsverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO und §83b AsylG: Der Antragsteller kann zur Tragung der Kosten des Zulassungsverfahrens verpflichtet werden, während Gerichtskosten ggf. nicht erhoben werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 K 3173/17.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7.11.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.7.2018 – 4 A 2573/18.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.4.2018 – 4 A 869/16.A –, juris, Rn. 6 f., m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht.
Der Kläger formuliert schon keine Rechts- oder Tatsachenfrage. Seinem Vorbringen zur Gefährdung durch die eine Vermählung ablehnende Familie seiner Freundin und jetzigen Ehefrau ist auch sinngemäß keine fallübergreifende Frage zu entnehmen. Wenn man seinem Vorbringen zu einer befürchteten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch die Familie seiner Ehefrau sinngemäß die Frage entnimmt, ob § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG auch vor Gefährdungen durch angeheiratete Familienangehörige schützt, legt er die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage nicht dar. Das Verwaltungsgericht ist unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Bescheides vom 2.3.2017 gemäß § 77 Abs. 2 AsylG davon ausgegangen, dass der Kläger internen Schutz in der Anonymität einer pakistanischen Großstadt finden kann. Dem ist der Kläger nicht mit durchgreifenden Zulassungsgründen entgegen getreten. Auch wenn man seinem Vorbringen zu den sozioökonomischen Verhältnissen in Pakistan die Frage entnehmen könnte, ob dem Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und/oder 7 Satz 1 AufenthG zustehen, ist ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung nicht dargelegt. Im Übrigen setzt sich das Zulassungsvorbringen weder mit den durch Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnissen auseinander, noch werden Erkenntnisquellen benannt, die die von ihm vorgetragene Gefahr der Verelendung bei Rückkehr nach Pakistan belegen.
Die vom Kläger der Sache nach geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind kein Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 AsylG. Andere Zulassungsgründe, insbesondere Verfahrensmängel, sind auch sinngemäß nicht geltend gemacht. Dies gilt auch insoweit, als der Kläger die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zieht. Diese ist dem sachlichen Recht zuzuordnen und rechtfertigt von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.12.2018 ‒ 4 A 3890/18.A ‒, juris, Rn. 11 f., m. w. N.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.