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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 3890/18.A·10.12.2018

Zulassung der Berufung wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung nach §78 Abs.3 AsylG abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Minden mit Hinweis auf Gefährdung durch Familienstreit und mögliche Gruppenverfolgung von Schiiten in Pakistan. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag mangels Darlegung einer grundsätzlichen Rechts- oder Tatsachenfrage ab. Konkrete Anhaltspunkte für abweichende Erkenntnisse oder eine erforderliche Verfolgungsdichte werden nicht vorgetragen. Zweifel an der Beweiswürdigung genügen nicht als Zulassungsgrund.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung vorliegt.

2

Der Zulassungsantrag muss konkret darlegen, dass die gestellte Frage klärungsbedürftig und -fähig ist und die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf.

3

Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Benennung konkreter Anhaltspunkte (z. B. begründete Informationen, gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Erkenntnisquellen), die plausibel machen, dass die Feststellungen der Vorinstanz überprüfungsbedürftig sind.

4

Allein pauschale oder wiederholte Zweifel an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung stellen keinen Zulassungsgrund dar; die sachliche Kritik an der Tatsachenfeststellung rechtfertigt regelmäßig keine Berufungszulassung.

5

Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist eine solche Verfolgungsdichte erforderlich, dass Eingriffshandlungen sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausdehnen, wiederholen und um sich greifen, dass für jeden Gruppenangehörigen die gegenwärtige Gefahr eigener Betroffenheit besteht.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 78 Abs. 3 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 8 K 1827/17.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 27.8.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

3

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.7.2018 – 4 A 2573/18.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.

4

Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

5

Vgl. OVG NRW, Beschuss vom 26.4.2018 – 4 A 869/16.A –, juris, Rn. 6 f., m. w. N.

6

Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht.

7

Der Kläger formuliert schon keine Rechts- oder Tatsachenfrage. Seinem Vorbringen zur Gefährdung durch einen Streit mit der Familie seines Onkels väterlicherseits ist auch sinngemäß keine fallübergreifende Frage zu entnehmen. Wenn man seinem Vorbringen zur von Mitgliedern der sunnitischen Mehrheit ausgehenden Gefährdung sinngemäß die Frage entnimmt, ob Schiiten in Pakistan einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, legt er deren grundsätzliche Bedeutung ebenfalls nicht dar. Es fehlt bereits an der fallbezogenen Auseinandersetzung mit den von Verwaltungsgericht Minden hierzu ausgewerteten Erkenntnisquellen. Der Kläger zeigt hinsichtlich dieser Frage auch sonst keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Es fehlt an einer Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen, unter denen eine Gruppenverfolgung in Betracht kommt. Der Kläger legt auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür dar, dass diese Voraussetzungen in Bezug auf Schiiten in Pakistan erfüllt sein könnten. Für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht.

8

Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.7.2006 – 1 C 15.05 –, BVerwGE 126, 243 = juris, Rn. 20, und vom 21.4.2009 – 10 C 11.08 –, NVwZ 2009, 1237 = juris, Rn. 13.

9

Für das Vorliegen einer solchen Verfolgungsdichte von Schiiten in Pakistan ergeben sich weder aus dem Vortrag des Klägers Anhaltspunkte, noch liegt eine solche nach den Erkenntnissen des Senats vor.

10

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.4.2018 – 4 A 869/16.A –, juris, Rn. 14 ff.

11

Die vom Kläger der Sache nach geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind kein Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 AsylG. Andere Zulassungsgründe, insbesondere Verfahrensmängel, sind auch sinngemäß nicht geltend gemacht. Dies gilt auch insoweit, als der Kläger die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zieht. Diese ist dem sachlichen Recht zuzuordnen und rechtfertigt von vornherein nicht die Zulassung der Berufung.

12

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 – 10 B 21.09 u. a. –, juris, Rn. 13, m. w. N., und vom 2.11.1995 – 9 B 710.94 –, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

14

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.