Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Verwerfung der Berufungszulassung im Asylverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz und die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Köln. Zentral war, ob die Berufung zulassungsfähig und die Rechtsverfolgung erfolgversprechend ist. Das OVG lehnte PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab und verworf die Zulassungsanträge wegen unzureichender Darlegung der Zulassungsgründe und Fristversäumnis. Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt; Antrag auf Zulassung der Berufung wegen unzureichender Darlegung der Zulassungsgründe und Fristversäumnis verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Zulassung der Berufung im Asylverfahren nach § 78 Abs. 3 AsylG erfordert die substantielle Darlegung mindestens eines dort genannten Zulassungsgrundes in der Form, die § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG verlangt.
Die bloße Behauptung, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, genügt nicht zur Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 78 Abs. 3 AsylG.
Hat der Antragsteller die gesetzte Frist zur Begründung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Satz 1 AsylG) verstreichen lassen, braucht das Gericht vorläufig angekündigte weitere Ausführungen nicht abzuwarten.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 K 2610/17.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. H. aus L. wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 13.9.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Rubrum
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil der Kläger trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung zu der angefochtenen Entscheidung keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt hat. Die bloße Behauptung, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, reicht hierzu nicht aus.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.11.2017 – 4 A 2573/17.A –, juris, Rn. 2 f.
Die Frist für die Begründung des Antrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Satz 1 AsylG) ist zwischenzeitlich verstrichen. Sie endete nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 19.9.2018 mit Ablauf des 19.10.2018, weshalb der Senat die angekündigte weitere Begründung nicht abwarten muss.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.