Asylverfahren: PKH abgelehnt und Berufungszulassung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für die Berufung im Asylverfahren und zugleich die Zulassung der Berufung nach §78 AsylG. Das OVG lehnte die PKH ab, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe, und verwies die Zulassungsanträge als unzulässig/verworfen, weil die gesetzlich geforderten Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt wurden. Ferner war die Frist zur Begründung abgelaufen; die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt; Antrag auf Zulassung der Berufung wegen unzureichender Darlegung der Zulassungsgründe verworfen (Entscheidung unanfechtbar).
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung voraus; fehlt diese, ist die PKH zu versagen (vgl. § 166 Abs.1 VwGO i.V.m. § 114 Abs.1 ZPO).
Die Zulassung der Berufung nach § 78 AsylG ist unzulässig, wenn der Antragsteller die in § 78 Abs.3 AsylG genannten Zulassungsgründe nicht substantiiert darlegt.
Die bloße Behauptung grundsätzlicher Bedeutung erfüllt die Darlegungspflicht des § 78 Abs.4 AsylG nicht; es bedarf konkreter, den Anforderungen des § 78 Abs.4 Satz 4 AsylG entsprechender Ausführungen.
Fristen zur Begründung eines Zulassungsantrags sind nach den maßgeblichen Vorschriften (u.a. §§ 57 Abs.2 VwGO, 222 Abs.1 ZPO sowie §§ 187, 188 BGB) zu berechnen; nach Ablauf der Frist kann die Begründung nicht mehr nachgereicht werden.
Entscheidungen über die Zulassung der Berufung im Asylverfahren können nach § 80 AsylG unanfechtbar sein, sodass kein weiteres Rechtsbehelf besteht.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 K 2889/17.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. H. aus Köln wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 31.8.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Rubrum
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil der Kläger trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung zu der angefochtenen Entscheidung keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt hat. Die bloße Behauptung, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, reicht hierzu nicht aus.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26.10.2017 ‒ 4 A 2149/17.A ‒, juris, Rn. 1 f., und vom 17.7.2014 ‒ 11 A 1935/12.A ‒, juris, Rn. 3 ff.
Die Frist für die Begründung des Antrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 AsylG) ist zwischenzeitlich verstrichen. Sie endete nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 13.9.2017 gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 13.10.2017.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.