Verwerfung des Zulassungsantrags zur Berufung mangels substantiierter Begründung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln. Entscheidungsfrage war, ob er die in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe substantiiert und fristgerecht gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt hat. Das OVG verwirft den Antrag als unzulässig, weil keine den Anforderungen entsprechende Darlegung erfolgte; die bloße Behauptung grundsätzlicher Bedeutung reicht nicht aus. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen wegen fehlender substantiierter und fristgerechter Darlegung der Zulassungsgründe
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 AsylG ist unzulässig, wenn die in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend substantiiert dargelegt werden.
Die bloße Behauptung, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, genügt nicht zur Erfüllung der Darlegungspflichten für die Zulassung der Berufung.
Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nach § 78 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Satz 1 AsylG ist maßgeblich; das Fristablaufen führt zur Unzulässigkeit des Antrags, wenn keine rechtzeitige und ausreichende Begründung vorliegt.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG; der Antragsteller hat die Verfahrenskosten zu tragen, Gerichtskosten können entfallen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 K 7560/17.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 21.7.2021 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil der Kläger trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung zu der angefochtenen Entscheidung keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt hat. Die bloße Behauptung, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, reicht hierzu nicht aus.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.11.2017 – 4 A 2573/17.A –, juris, Rn. 2 f.
Die Frist für die Begründung des Antrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Satz 1 AsylG) ist zwischenzeitlich verstrichen. Sie endete nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 29.7.2021 mit Ablauf des 30.8.2021 (Montag).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.