Antrag auf PKH und Zulassung der Berufung in Asylverfahren verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für die zweite Instanz und die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Düsseldorf. Das OVG NRW lehnte die PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab. Die Zulassungsbegründung nach §78 AsylG erfüllte nicht die Substantiierungspflichten; die Frist zur Nachreichung war verstrichen. Der Kläger trägt die Kosten; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen; Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt; Kläger trägt die Kosten; Beschluss nach § 80 AsylG unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).
Die Zulassung der Berufung nach § 78 AsylG ist unzulässig, wenn die in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt werden; die bloße Behauptung grundsätzlicher Bedeutung genügt nicht.
Ist die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nach § 78 Abs. 4 AsylG abgelaufen, muss das Gericht weiteren nach Ablauf vorgebrachten Vortrag nicht mehr abwarten.
Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung von Anträgen richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG; Beschlüsse nach § 80 AsylG sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 7033/19.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. aus L. wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19.2.2021 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil der Kläger trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung zu der angefochtenen Entscheidung keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt hat. Die bloße Behauptung, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, reicht hierzu nicht aus.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2018 – 4 A 4035/18.A –, juris, Rn. 2 f.
Die Frist für die Begründung des Antrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Satz 1 AsylG) ist zwischenzeitlich verstrichen. Sie endete nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 9.3.2021 mit Ablauf des 9.4.2021, weshalb der Senat den vorbehaltenen weiteren Vortrag nicht abwarten muss.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.