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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 2568/19·24.09.2020

Einstellung des Verfahrens nach Erledigung; Kosten- und Streitwertentscheidung bei Spielhallen-Erlaubnis

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGewerberecht/OrdungsrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt; das Verfahren wurde gemäß §§125, 87a und 92 VwGO eingestellt und das erstinstanzliche Urteil für wirkungslos erklärt. Das Gericht verteilte die Kosten nach §161 Abs.2 VwGO: die Beklagte trägt die Kosten der ersten Instanz, die Klägerin die Berufungskosten. Der Streitwert für die Anfechtung einer Konkurrentenerlaubnis wurde auf 7.500 € festgesetzt.

Ausgang: Verfahren nach beidseitiger Erledigungserklärung eingestellt; erstinstanzliches Urteil für wirkungslos erklärt

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Beteiligten die Hauptsache für erledigt, ist das Verfahren entsprechend §§125, 87a und 92 VwGO einzustellen.

2

Ein bereits ergangenes erstinstanzliches Urteil ist bei Erledigung der Hauptsache für wirkungslos zu erklären (§173 VwGO i.V.m. §269 Abs.3 ZPO).

3

Bei Erledigung der Hauptsache entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten (§161 Abs.2 VwGO) und kann dabei nach §155 Abs.4 VwGO Kosten, die durch Verschulden entstanden sind, einem Beteiligten auferlegen.

4

Kosten des Beigeladenen sind nur insoweit erstattungsfähig, als er im betreffenden Verfahrensabschnitt einen eigenen Antrag gestellt hat (§162 Abs.3, §154 Abs.3 VwGO).

5

Der Streitwert für die Anfechtung der Erlaubnis eines Konkurrenten kann zur Abgrenzung des Interesses unter Zugrundelegung des Mindestbetrags für den Jahresgewinn angesetzt und bei Sicherungsverlangen auf die Hälfte dieses Betrags reduziert werden.

Zitiert von (16)

15 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 87a Abs. 1 und 3 VwGO§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 173 Satz 1 VwGO§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 18608/17

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das auf die mündliche Verhandlung vom 21.5.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist wirkungslos.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens erster Instanz, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen im Berufungsverfahren werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung). Der bereits geladene Termin zur mündlichen Verhandlung findet nicht statt.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. In diesem Rahmen ist auch der Rechtsgedanke der besonderen Kostenregelung des § 155 Abs. 4 VwGO zu berücksichtigen. Danach können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Ausgehend davon entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens erster Instanz der Beklagten aufzuerlegen. Zwar hat sie der Klägerin die angegriffene Erlaubnis in dem an sie gerichteten Versagungsbescheid nicht entgegengehalten; gleichwohl hat sie die Klägerin am Erlaubnisverfahren des Beigeladenen mit der Begründung beteiligt, dass die Entscheidung ihre rechtlichen Interessen berühren könnte, ihr den Bescheid bekanntgegeben und auf die Möglichkeit der Klage hingewiesen. Dies hat der Klägerin zur vorsorglichen Wahrung ihrer Rechte erst die Veranlassung gegeben, die unter Befreiung vom Mindestabstandsgebot erteilte Erlaubnis des Beigeladenen anzufechten.

4

Die Kosten des Berufungsverfahrens waren hingegen der Klägerin aufzuerlegen, weil die Beklagte bereits im erstinstanzlichen Klageverfahren mit Schriftsatz vom 4.12.2018 klargestellt hatte, dass die Erteilung der Erlaubnis für den Beigeladenen keinen Einfluss auf die Nichterteilung der Erlaubnis für den Spielhallenstandort der Klägerin in der X.     str. 00 hatte. Durch eine Ausnahme vom Mindestabstandsgebot bestehe zwischen diesen Spielhallenstandorten keine Konkurrenzsituation hinsichtlich eines Auswahlverfahrens. Dadurch war der für die Klageerhebung gegebene Anlass entfallen.

5

Die Kosten des Beigeladenen waren nur hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens für erstattungsfähig zu erklären, weil er dort einen Antrag gestellt hatte und sich dadurch einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO. Im Berufungsverfahren hat er einen Antrag hingegen nicht angekündigt.

6

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

7

Der Senat zieht für die auf den Betrieb einer Spielhalle gerichteten Klagen in Orientierung an dem Vorschlag unter Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [NVwZ-Beilage 2013, 58 (68)] den dort genannten Mindestbetrag für den Jahresgewinn von 15.000,00 Euro als Grundlage der Wertfestsetzung heran.

8

Vgl. zum Streitwert für ein solches BegehrenOVG NRW, Beschluss vom 8.6.2017 – 4 B 307/17 –, NWVBl. 2017, 431 = juris, Rn. 96.

9

Da Gegenstand der vorliegenden Klage aber nur die Anfechtung einer Erlaubnis ist, die einem Konkurrenten der Klägerin erteilt worden ist, und die Klägerin nur ihren in einem anderen Verfahren verfolgten Verpflichtungsanspruch sichern möchte, hält der Senat das Begehren der Klägerin mit der Hälfte des vorgenannten Betrages für angemessen bewertet.

10

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.10.2019 – 4  A 665/19 –, Urteilsabdruck, Seite 21 f. (insoweit nicht veröffentlicht).

11

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.