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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 3985/19·24.05.2023

Einstellung des Verfahrens nach Erledigung; Kostenverteilung bei Anfechtung einer Spielhallenerlaubnis

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGlücksspiel-/ErlaubnisrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Hauptbeteiligten erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt; das OVG NRW stellte das Verfahren ein und erklärte das Urteil des VG Düsseldorf für wirkungslos. Das Gericht regelte die Kosten nach billigem Ermessen (§161 VwGO) und legte erstinstanzliche Kosten der Beklagten sowie die Berufungskosten der Beigeladenen auf. Die Verteilung gründet auf der voraussichtlichen Unterliegensprognose und den prozessualen Risiken; die Sache betraf die Anfechtung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis.

Ausgang: Verfahren wegen Erledigung durch die Parteien eingestellt; erstinstanzliches Urteil für wirkungslos erklärt

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, ist das Verfahren einzustellen; ein vorher ergangenes Urteil kann für wirkungslos erklärt werden.

2

Bei Erledigung des Rechtsstreits entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen (§161 Abs.2 VwGO) und berücksichtigt dabei den bisherigen Sach‑ und Streitstand.

3

Grundsätzlich sind die Verfahrenskosten demjenigen aufzuerlegen, der ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich unterlegen wäre (§154 Abs.1 VwGO).

4

Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels trägt derjenige, der es eingelegt hat; Beigeladene können nur bei Stellung eigener Anträge oder Einlegung von Rechtsmitteln zur Kostenzahlung herangezogen werden (§154 Abs.2–3 VwGO).

5

Eine Anfechtungsklage gegen die Erteilung einer öffentlich‑rechtlichen Erlaubnis ist begründet, wenn die erteilende Behörde ermessensfehlerhaft zugunsten des Begünstigten entschieden hat und dadurch Rechte Dritter verletzt wurden (§113 Abs.1 VwGO).

Relevante Normen
§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 87a Abs. 1 VwGO§ 87a Abs. 3 VwGO§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 19108/17

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.9.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt die Beklagte. Hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beigeladene.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).

2

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 161 Abs. 2 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO.

3

Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, entscheidet das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung voraussichtlich unterlegen wäre. Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen nach § 154 Abs. 2 VwGO demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Dem Beigeladenen können gemäß § 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtmittel eingelegt hat.

4

Danach entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Kosten des Verfahrens erster Instanz der Beklagten aufzuerlegen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die der Beigeladenen erteilte streitgegenständliche glücksspielrechtliche Erlaubnis aufzuheben, hätte sich ohne das erledigende Ereignis im Berufungsverfahren aus den nachstehenden Gründen voraussichtlich als richtig erwiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Verfahren erster Instanz sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie erstinstanzlich keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

5

Die Kosten des Berufungsverfahrens wiederum sind der Beigeladenen aufzuerlegen. Diese hat die Berufung eingelegt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Sie wäre ohne das erledigende Ereignis im Berufungsverfahren unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes voraussichtlich auch unterlegen. Die Anfechtungsklage wäre voraussichtlich begründet gewesen. Die der Beigeladenen erteilte Erlaubnis vom 3.11.2017 war rechtswidrig und verletzte die Klägerin in ihren subjektiven Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die der Erlaubnis vorangegangene Auswahlentscheidung hat die Beklagte ermessensfehlerhaft zulasten der Klägerin und zugunsten der Beigeladenen getroffen. Insofern wird zur weiteren Begründung auf die Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren 4 A 3986/19 Bezug genommen, in welchem die Beteiligten ebenfalls Verfahrensbeteiligte waren.

6

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat bewertet die Bedeutung der Sache bei einer Klage des Betreibers einer Spielhalle gegen eine Spielhallenerlaubnis, die einem Konkurrenten erteilt worden ist, mit der der Betreiber nur seinen in einem anderen Verfahren verfolgten Verpflichtungsanspruch sichern möchte, mit 7.500,00 Euro.

7

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.9.2020 – 4 A 2568/19 –, juris, Rn. 5 ff.

8

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.