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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 4296/19·25.05.2023

Einstellung des Berufungsverfahrens nach Erledigungserklärung bei Spielhallenerlaubnis

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGewerberecht (Spielhallenerlaubnis)Eingestellt

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW stellte das Berufungsverfahren ein, nachdem die Hauptbeteiligten die von der Beigeladenen geführte Berufung übereinstimmend für erledigt erklärt hatten. Die Beigeladene hatte die Berufung zudem verspätet eingelegt; eine Wiedereinsetzung kam nicht in Betracht. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden der Beigeladenen auferlegt. Der Streitwert wurde für beide Instanzen auf jeweils 7.500 € festgesetzt.

Ausgang: Berufungsverfahren wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt; Kosten dem Beigeladenen auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, ist das Berufungsverfahren einzustellen; eine Erledigungserklärung kann auch auf das Berufungsverfahren bezogen ausgelegt werden, wenn das erstinstanzliche Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist.

2

Bei Erledigung entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten (§161 Abs.2 VwGO); regelmäßig sind die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der ohne die Erledigung voraussichtlich unterlegen wäre (§154 Abs.1 VwGO).

3

Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegende Berufung (§124a Abs.2 VwGO) ist bei Fristversäumnis unzulässig (§125 Abs.2 Satz1 VwGO).

4

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§60 Abs.1 VwGO) setzt voraus, dass die Fristversäumnis ohne Verschulden erfolgt ist; eine fehlerhafte Erfolgseinschätzung oder das Vertrauen darauf, dass eine andere Partei Rechtsmittel einlegt, rechtfertigt in der Regel keine Wiedereinsetzung.

Relevante Normen
§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO§ 161 Abs. 2 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 18386/17

Tenor

Das Berufungsverfahren wird eingestellt.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Hauptbeteiligten das von der Beigeladenen geführte Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Dabei legt das Gericht die Erklärung der Klägerin, sie erkläre das Verfahren für erledigt, als eine ebenfalls auf das Berufungsverfahren bezogene Erledigungserklärung aus, weil das erstinstanzliche Verfahren aus den nachfolgenden Gründen bereits rechtskräftig abgeschlossen und damit einer verfahrensbeendenden Erledigungserklärung nicht mehr zugänglich ist (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).

2

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 161 Abs. 2 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO.

3

Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, entscheidet das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung voraussichtlich unterlegen wäre. Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen nach § 154 Abs. 2 VwGO demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Dem Beigeladenen können gemäß § 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtmittel eingelegt hat.

4

Danach entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beigeladenen aufzuerlegen. Dieser hat die Berufung eingelegt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Er wäre ohne das erledigende Ereignis im Berufungsverfahren unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes voraussichtlich auch unterlegen. Die Berufung wäre zu verwerfen gewesen, weil sie unzulässig war (§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Beigeladene hat die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Berufung nicht fristgerecht eingelegt (hierzu unter 1.). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre voraussichtlich nicht in Betracht gekommen (hierzu unter 2.).

5

1. Gemäß § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Berufung, wenn sie – wie hier – von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.9.2019 ergangene und eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung beinhaltende Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist dem Beigeladenen ausweislich der Postzustellungsurkunde am 20.9.2019 zugestellt worden. Die Einlegungsfrist lief danach am 21.10.2019 (Montag) ab. Die am 11.11.2019 bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf eingegangene Berufung des Beigeladenen war somit verfristet.

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2. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO waren nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht gegeben.

7

Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist einem Verfahrensbeteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist „Verschulden“ im Sinne von § 60 VwGO gegeben, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist.

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Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 23.2.2021 ‒ 2 C 11.19 ‒, BVerwGE 171, 325 = juris, Rn. 6, und vom 6.6.1995 ‒ 6 C 13.93 ‒, juris, Rn. 5.

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Die unrichtige Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels aus tatsächlichen Gründen ist für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist ebenso wenig ein Hinderungsgrund im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO wie die häufig bestehende Ungewissheit der Erfolgschancen wegen ungeklärter Rechtsfragen. Sinn der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, denjenigen von den Folgen der Fristversäumnis zu verschonen, der die Rechtsmittelfrist nicht einhalten konnte, nicht aber denjenigen, der ein Rechtsmittel nicht einlegen wollte.

10

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.3.1989 – 7 B 40.89 –, juris, Rn. 5.

11

Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, war der Beigeladene nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Berufung einzuhalten. In der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung des Urteils des Verwaltungsgerichts ist dieser darüber belehrt worden, dass die Berufung binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt werden muss. Dass der nach eigenem Vortrag befragte Rechtsanwalt die Einlegung einer Berufung durch den Beigeladenen mit Blick auf die in einem anderen Verfahren erfolgte Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung und seine Erwartung, die Beklagte werde Berufung einlegen, als nicht erforderlich angesehen hatte, entschuldigt – unabhängig von der rechtlichen Vertretbarkeit dieser Einschätzung – das Fristversäumnis nicht. Es geht zu Lasten des Beigeladenen, dass er trotz der eindeutigen Formulierung in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils auf die nur fristgebunden mögliche Einlegung der Berufung verzichtet hat. Die hierfür maßgeblichen Motive des Beigeladenen, die möglicherweise auch in der auf anwaltlicher Beratung beruhenden Hoffnung gelegen haben mögen, dass die ebenfalls unterlegene Beklagte Berufung einlegt, ändert an einer verschuldeten Fristversäumnis nichts. Es drängte sich auf, dass der Beigeladene, sofern er seine Rechte in diesem Verfahren sicher selbst wahren und nicht darauf angewiesen sein wollte, ob die Beklagte Rechtsmittel einlegt, fristgemäß anwaltlich vertreten Berufung einlegen musste und hierzu einen Anwalt hätte beauftragen müssen. Dass der Beigeladene über den maßgeblichen Zeitraum im Irrtum war, in dem ihm die Möglichkeit zur Rechtsmitteleinlegung eröffnet war, oder sonst objektiv an der Rechtsmitteleinlegung durch einen Prozessbevollmächtigten gehindert war, trägt er nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. Er hat insbesondere nicht vorgetragen, seinen früheren Anwalt hierzu beauftragt und bevollmächtigt zu haben.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat bewertet die Bedeutung der Sache bei einer Klage des Betreibers einer Spielhalle gegen eine Spielhallenerlaubnis, die einem Konkurrenten erteilt worden ist, mit der der Betreiber nur seinen in einem anderen Verfahren verfolgten Verpflichtungsanspruch sichern möchte, mit 7.500,00 Euro.

13

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.9.2020 – 4 A 2568/19 –, juris, Rn. 5 ff.

14

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.