Notanwaltsbeiordnung für Entschädigungsklage (§ 198 GVG): unzureichende Anwaltssuche
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Beiordnung eines Notanwalts für eine beabsichtigte Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer. Das OVG NRW lehnte den Antrag ab, weil nicht hinreichend substantiiert und glaubhaft gemacht wurde, dass trotz zumutbarer Bemühungen kein vertretungsbereiter Anwalt gefunden werden konnte. Zehn weitgehend gleichlautende E-Mail-Anfragen kurz vor Fristablauf genügten angesichts der Zeitspanne und Anwaltsdichte in Düsseldorf nicht. Ein Anspruch auf gerichtliche „Leitung“ oder Hinweise zur Nachbesserung folgt aus § 86 Abs. 3 VwGO nicht; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts mangels ausreichender Darlegung erfolgloser Anwaltssuche abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 173 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass der Beteiligte substantiiert darlegt und glaubhaft macht, trotz aller zumutbaren Anstrengungen keinen zur Vertretung bereiten postulationsfähigen Rechtsanwalt gefunden zu haben.
Zumutbare Bemühungen um anwaltliche Vertretung erfordern regelmäßig die vergebliche Anfrage bei einer angemessenen Zahl geeigneter Prozessvertreter; die erforderliche Anzahl bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Eilbedürftigkeit und den örtlichen Gegebenheiten.
Anfragen genügen den Anforderungen an erfolglose Bemühungen um Mandatsübernahme nur, wenn das Scheitern nicht auf vom Beteiligten zu verantwortenden Gründen beruht und die Bemühungen innerhalb der maßgeblichen Rechtsbehelfsfrist dargelegt werden.
§ 86 Abs. 3 VwGO begründet keinen Anspruch darauf, vom Gericht zu einem Prozessziel geführt oder durch allgemeine Rechtsberatung zu Nachbesserungen im Vortrag angeleitet zu werden.
Bei einer Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer ist für die Beurteilung der rechtzeitigen Darlegung von Notanwaltsbemühungen die Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG maßgeblich zu berücksichtigen.
Tenor
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für eine beabsichtigte Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer des Anlassverfahrens OVG NRW 13 A 995/23 wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers auf Beiordnung eines Notanwalts für eine beabsichtigte Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer des Anlassverfahrens OVG NRW 13 A 995/23 hat keinen Erfolg.
Nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO ist einem Verfahrensbeteiligten auf dessen Antrag hin, soweit eine Vertretung durch Anwälte - wie hier gemäß § 67 Abs. 4 VwGO - geboten ist, durch Beschluss für den Rechtszug ein Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Hiernach scheidet die Beiordnung eines Rechtsanwalts jedenfalls deshalb aus, weil der Antragsteller nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden zu haben.
Dies setzt voraus, dass der Beteiligte alle ihm zumutbaren Anstrengungen zur Beauftragung eines Rechtsanwalts ergriffen hat. Dazu gehört, dass er eine angemessene Zahl von postulationsfähigen Prozessvertretern vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat, wobei die Anfragen nicht etwa wegen der Nichtzahlung eines Gebührenvorschusses oder wegen einer unzulässigen Vorbedingung des Beteiligten, sondern aus von ihm nicht zu verantwortenden Gründen erfolglos geblieben sein müssen. Seine diesbezüglichen Bemühungen hat er innerhalb der Rechtsbehelfsfrist substanziiert darzulegen und glaubhaft zu machen.
Vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 2022 - 2 B 28.22 -, juris Rn. 5, und vom 28. März 2017 - 2 B 4.17 -, NVwZ 2017, 1550 = juris Rn. 9; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. April 2020 - 13 B 539/20.NE -, NWVBl. 2020, 300 = juris Rn. 60, und vom 18. Februar 2015 - 6 A 2174/14 -, juris Rn. 3, jeweils m. w. N.
Hieran fehlt es. Der Antragsteller hat innerhalb der frühestens mit dem 15. November 2024 abgelaufenen Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG,
vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2022 - 5 AV 2.22 -, juris Rn. 5,
nicht substanziiert dargelegt, dass er alle ihm zumutbaren Anstrengungen zur Beauftragung eines Rechtsanwalts ergriffen hat.
Sein Vorbringen lässt bereits nicht erkennen, dass er eine ausreichende Anzahl von postulationsfähigen Prozessvertretern im vorstehenden Sinne vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat.
Der Antragsteller nennt zwar in seinem am 23. Oktober 2024 gestellten Antrag zehn Rechtsanwaltskanzleien, bei denen er um eine Vertretung in dem beabsichtigten Klageverfahren nachgesucht hat. Dies führt aber nach den Umständen des Einzelfalls nicht auf einen Umfang der erfolglosen Bemühungen, der den Anforderungen des § 78b Abs. 1 ZPO genügt.
1. Für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof müssen nach ständiger Rechtsprechung mehr als vier der dort zugelassenen Rechtsanwälte (derzeit: 38) erfolglos um die Mandatsübernahme ersucht worden sein. Hieran orientiert sich auch das Bundesverwaltungsgericht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2013 - 4 AV 3.12 u. a. -, juris Rn. 5, wonach das in der dort zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angenommene Erfordernis einer Mandatsanfrage an mehr als vier dort vertretungsberechtigte Rechtsanwälte für das Bundesverwaltungsgericht angesichts des hier um ein Vielfaches größeren Kreises der zur Vertretung berechtigten Personen erst recht gilt; ebenso BFH, Beschluss vom 11. Oktober 2012 ‑ VIII S 21/12 ‑, BFH/NV 2013, 734 = juris Rn. 4; BSG, Beschluss vom 7. April 2022 ‑ B 2 U 1/22 BH ‑, juris Rn. 4.
Für Verfahren vor den Instanzgerichten gelten vorbehaltlich der Umstände des Einzelfalls regelmäßig jedenfalls keine geringeren Anforderungen.
Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 29. September 2021 ‑ 5 A 396/21 ‑, juris Rn. 5; Nds. OVG, Beschluss vom 22. August 2005 ‑ 2 LA 383/05 ‑, NJW 2005, 3303 = juris Rn. 3; siehe ferner etwa OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. Januar 2023 ‑ 8 W 3449/22 ‑, NJW-RR 2023, 495 = juris Leitsatz 2 und Rn. 11 („konkrete Anzahl der zu kontaktierenden Anwälte richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls“); Toussaint, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 78b Rn. 5 („Geht es um die Vertretung in einer Sache ohne besondere Schwierigkeiten vor den Instanzgerichten, ist jedenfalls in größeren Städten auch eine Nachfrage bei erheblich mehr Rechtsanwälten zuzumuten.“).
Welche Anzahl angemessen ist, bemisst sich auch nach der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Mai 2024 ‑ 2 B 17.24 -, juris Rn. 8, und vom 28. März 2017 ‑ 2 B 4.17 -, NVwZ 2017, 1550 = juris Rn. 9; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. Januar 2023 ‑ 8 W 3449/22 ‑, NJW-RR 2023, 495 = juris Leitsatz 2 und Rn. 11; Bendtsen, in: Saenger, ZPO, 10. Aufl. 2023, § 78b Rn. 5.
2. Nach diesen Maßgaben entspricht der Umfang der erfolglosen Bemühungen des Antragstellers um einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht den Anforderungen des § 78b Abs. 1 ZPO.
In diesem Zusammenhang ist zunächst hervorzuheben, dass die Klagefrist gemäß § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG nach dem Beschluss des 13. Senats des Gerichts vom 14. Mai 2024 in dem Verfahren 13 A 995/23 sechs Monate betrug. Damit verblieb ihm bis zu deren Ablauf frühestens mit dem 15. November 2024 ausreichend Zeit, um sich um eine entsprechende anwaltliche Mandatierung zu bemühen. Soweit der Antragsteller im Rahmen seines Antrags an das Gericht (dort Seiten 4 und 12) näher darauf eingeht, dass er bei seinem seinerzeitigen Rechtsschutzversicherer, der T. SE, rechtzeitig Deckungszusage und Unterstützung bei der Rechtsanwaltssuche beantragt habe, ergibt sich nichts anderes. Denn jedenfalls mit der Ablehnung des Rechtsschutzes durch seine Versicherung mit Schreiben vom 6. Juni 2024 durfte er nicht mehr darauf vertrauen, dass diese ihm einen zur Mandatsübernahme bereiten Rechtsanwalt benennt. Entsprechend den Ausführungen des 13. Senats im vorausgegangenen und ebenfalls den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts betreffenden Verfahren 13 A 995/23 (Beschlussausfertigung Seite 5) bestand für die Versicherung hierfür kein Anlass mehr, weil sie mit dem Schreiben ihre Leistungspflicht ausdrücklich abgelehnt hatte („In dieser Angelegenheit kann insgesamt keine weitere Kostenübernahme mehr erfolgen.“). Daran ändert auch der am 24. Juni 2024 beim X. e. V. eingegangene Schlichtungsantrag des Antragstellers sowie die damit begehrte Erteilung einer Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers nichts. Denn für den Antragsteller war - gerade auch aufgrund seiner Vorbefassung mit dieser Angelegenheit - ohne Weiteres erkennbar, dass hierdurch keine Pflicht der Versicherung zur Benennung eines zur Verfahrensübernahme bereiten Rechtsanwalts ausgelöst wird, vgl. dazu bereits die gerichtlichen Ausführungen im Verfahren 13 A 995/23 - auch unter Bezugnahme auf § 17 Abs. 3 ARB - (Beschlussausfertigung Seiten 5 f.). War danach spätestens ab dem 6. Juni 2024 das Vertrauen des Antragstellers auf seine Rechtsschutzversicherung nicht mehr schutzwürdig, verblieben ihm bis zum Ablauf der Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG Mitte November 2024 noch mehr als fünf Monate für seine Bemühungen um die Mandatierung eines Rechtsanwalts. Der Antragsteller begann diese ausweislich der von ihm übermittelten Anlage und tabellarischen Übersicht „Mandatsersuchen“ jedoch erst am „10.10.2024 per Email“ mit einer Anfrage an eine Rechtsanwaltssozietät, wobei weitere neun und im Wesentlichen gleichlautende E‑Mails an andere Anwälte am 14. Oktober 2024 folgten und sein hiesiger Antrag an das Gericht bereits am 23. Oktober 2024 einging. Damit hat der Antragsteller schon mehr als drei Wochen vor Ablauf der Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG seine Bemühungen, weitere Rechtsanwälte um die Übernahme des Mandats zu ersuchen, vollständig eingestellt, obwohl er selbst davon ausgeht, diese Frist könne „durch einen anwaltlichen ‚3-Zeiler‘ gewahrt werden“. In diesem Zusammenhang erschließt sich auch nicht ansatzweise, aus welchen Gründen er berechtigterweise darauf vertrauen durfte, das Prozessgericht werde ihm „aus eigener Praxiserfahrung […] auch jenseits der förmlichen Entscheidung über die Beiordnung noch Rechtsanwälte benenn[en], die [er] innerhalb der laufenden Klagefrist noch um Mandatsübernahme ersuchen könnte“.
Ferner hat der 13. Senat im Verfahren 13 A 995/23 bereits zutreffend ausgeführt, dass - was hier ebenfalls zutrifft - es dem Antragsteller angesichts der von ihm geschilderten systematischen Vorgehensweise bei der Ermittlung von für eine Mandatsübernahme in Frage kommenden Rechtsanwälten sowie der effizienten Kontaktaufnahme mittels einer nicht weiter individualisierten E-Mail ohne größeren Zeitaufwand möglich und zumutbar war, sogar eine Vielzahl weiterer Rechtsanwälte um anwaltlichen Beistand zu bitten (Beschlussausfertigung Seite 7). Auch angesichts dessen entsprachen die zehn vom Antragsteller am 10. und 14. Oktober 2024 verfassten E-Mails (zuzüglich Erinnerungen vom 18. Oktober 2024 in drei Fällen) nicht den Anforderungen an ein erfolgloses Bemühen um einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt gemäß § 78b Abs. 1 ZPO. Auf die Frage, ob der Antragsteller auch deswegen nicht im Sinne der genannten Norm handelte, weil er mit den Kanzleien V. Rechtsanwälte N. Rechtsanwälte C. zwei Sozietäten angeschrieben hatte, zu denen die Kontaktaufnahme zwecks Mandatsübernahme bereits im Vorfeld seines Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts im Verfahren 13 A 995/23 erfolglos verlaufen war, kommt es dabei nicht - geschweige denn entscheidend - an. Entsprechendes gilt für die hier durch den Antragsteller allein erfolgte Nutzung des Onlineservices „T. Anwaltssuche“, die - wovon sich der Senat selbst überzeugt hat - nicht annähernd die Anzahl der namentlich im Verwaltungsrecht tätigen Rechtsanwaltskanzleien, geschweige denn Einzelanwälte, am Wohnort des Antragstellers bzw. Sitz des beschließenden Gerichts abbildet. Dabei ist nach vorstehend aufgeführten allgemeinen Grundsätzen auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller in der Landeshauptstadt Düsseldorf mit ihrer relativ hohen Anwaltsdichte wohnt.
Schließlich war für den Antragsteller in Kenntnis des Beschlusses des 13. Senats vom 14. Mai 2024 im Verfahren 13 A 995/23 auch ersichtlich, dass seine in der Anlage „Mandatsersuchen“ zusammengefassten Bemühungen um die Mandatsübernahme durch einen Rechtsanwalt den gesetzlichen Anforderungen nach § 78b Abs. 1 ZPO nicht genügen konnten. Eines Hinweises des vormals für dieses Verfahren zuständigen 13. Senats bis Mitte November 2024, wie ihn der Antragsteller im Rahmen seiner Antragsschrift vom 23. Oktober 2024 (dort Seite 2; „rechtzeitig einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis zu erteilen, falls nach Ansicht des Gerichtes mit der hiesigen Antragsschrift die Darlegungs- und Nachweisobliegenheiten aus 173 VwGO i.V.m. § 78b ZPO nicht hinreichend erfüllt werden, damit der Kläger ggf. rechtzeitig noch nachbessern kann“) erbeten hatte, bedurfte es nicht. Nichts anderes ergibt sich aus § 86 Abs. 3 VwGO. Der Vorschrift ist nicht zu entnehmen, dass ein Beteiligter Anspruch darauf hat, vom Gericht zu seinem Prozessziel geleitet zu werden. Durch § 86 Abs. 3 VwGO soll verhindert werden, dass die Durchsetzung von Rechten an der Unerfahrenheit, Unbeholfenheit oder mangelnden Rechtskenntnis eines Beteiligten scheitert. Hinweise sind vor allem dann geboten, wenn ein anwaltlich nicht vertretener Beteiligter erkennbar von falschen Tatsachen ausgeht und es deshalb unterlässt, das vorzutragen, was für seine Rechtsverfolgung notwendig wäre. Die Pflicht, die § 86 Abs. 3 VwGO begründet, darf - nicht nur bei bestehender anwaltlicher Vertretung - indes nicht mit (allgemeiner) Rechtsberatung verwechselt werden.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juni 2019 ‑ 7 B 26.18 -, juris Rn. 11, vom 23. Oktober 2008 ‑ 4 B 30.08 -, BauR 2009, 233 = juris Rn. 14, und vom 6. Juli 2001 - 4 B 50.01 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. März 2024 - 10 A 299/24 -, juris Rn. 13, und vom 23. Oktober 2007 ‑ 13 A 3296/06 -, juris Rn. 4 ff.; Bay. VGH, Beschlüsse vom 30. November 2021 ‑ 3 ZB 21.2189 -, juris Rn. 16, vom 19. August 2019 - 8 ZB 19.377 -, juris Rn. 35, und vom 27. Februar 2007 - 4 ZB 06.707 -, juris Rn. 24.
In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass der Antragsteller unmittelbar nach Antragseingang durch einen erfolglosen Befangenheitsantrag u. a. gegen den zuständigen Berichterstatter eine zeitnahe inhaltliche Befassung mit seinem Antrag selbst verhindert hat.
Die weitere Bitte des Antragstellers um einen etwaigen Hinweis mit Schriftsatz vom 15. Januar 2025 („wird das Gericht höflichst um Mitteilung ersucht, ob der Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes nach vorläufiger Einschätzung des Gerichtes zu seiner Zulässigkeit und Begründetheit weiterer Darlegungen oder weiterer Nachweisführung seitens des Antragstellers bedarf“) erfolgte ohnehin bereits nach Ablauf der Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG und war schon deshalb unerheblich. Ungeachtet dessen gilt auch hier das Vorstehende entsprechend.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.