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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 3296/06·22.10.2007

Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Hinweispflichten abgewiesen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung und rügte Verletzungen von Hinweispflichten (§ 86 Abs. 3 VwGO) sowie eine unzureichende Würdigung seines Antrags auf Änderung der Bienenseuchen-Verordnung. Das OVG wies den Zulassungsantrag als unbegründet zurück, weil die Klage eindeutig auf eine Verordnungsänderung gerichtet war und das VG das Rechtsschutzziel ermittelt sowie seine Hinweispflichten erfüllt hatte. Es fehlten ferner die Voraussetzungen für grundsätzliche Bedeutung oder besondere Schwierigkeiten.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung eines Zulassungsantrags nach § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO sind die geltend gemachten Zulassungsgründe nur im Rahmen der fristgerecht und substantiiert vorgetragenen Ausführungen zu prüfen; fehlende Darlegungen führen zur Verneinung des Zulassungsgrundes.

2

§ 86 Abs. 3 VwGO verpflichtet das Gericht, unerfahrene, nicht anwaltlich vertretene Beteiligte auf sachdienliche Anträge und unvollständige tatsächliche Angaben hinzuweisen, begründet aber keine allgemeine Rechtsberatungs- oder Antragsersetzungsverpflichtung und erstreckt sich nicht auf die Einführung neuen Streitstoffs.

3

Nach § 88 VwGO hat das Gericht das im Klageantrag und im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln; es ist an die Fassung der Anträge nicht gebunden, darf aber nicht über das tatsächliche Begehren hinausgehen.

4

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO) sind nicht bereits dann erfüllt, wenn der Kläger Zweifel an der Geeignetheit oder Effektivität einer bundesrechtlichen Regelung äußert, insoweit insbesondere wenn die Beklagte nicht zur Regelungskompetenz berufen ist.

5

Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert ist für das Berufungszulassungsverfahren nach §§ 52 Abs. 2, 47 GKG zu bestimmen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 86 Abs. 3 VwGO§ 88 VwGO§ 6 Bienenseuchen-Verordnung§ Bienenseesen-Verordnung

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 K 5553/04

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. Juli 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur im rechtlichen Rahmen der fristgerechten Darlegungen des Klägers zu prüfen sind, liegen nicht vor.

3

Die Berufung ist nicht wegen des Vorliegens eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Der Kläger rügt zu Unrecht die Verletzung der §§ 86 Abs. 3 und 88 VwGO, weil das Verwaltungsgericht das Klagebegehren unzureichend gewürdigt bzw. nicht auf eine sachdienliche Antragstellung hingewirkt habe.

4

Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Es hat vielmehr das im Klageantrag und im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln. Dem hieraus folgenden Auftrag, den wirklichen Sinn des Klagebegehrens zu erforschen, ist das Verwaltungsgericht gerecht geworden. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass streitgegenständlich (allein) eine vom Kläger begehrte Änderung der Bienenseuchen-Verordnung war.

5

Die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Schriftsätze lassen keinen anderen Schluss zu. So hat der Kläger ausweislich der Klageschrift vom 31. August 2003 allein die Änderung dieser Vorschriften begehrt. Dies hat er sowohl mit dem "Betr.: ... Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen auf Änderung der Bienenseuchenverordnung vom 24.11.1995 geändert vom 18.04.2000" als auch mit der Formulierung "Gegen das Land Nordrhein-Westfalen erhebe ich Klage auf Änderung der Bienenseuchenverordnung ..." ausdrücklich und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Auch in dem an das Verwaltungsgericht Minden adressierten Schreiben vom 25. Juli 2004 spricht der Kläger von seiner Klage auf "Änderung der Bienenseuchenverordnung". Dass sein Begehren allein auf eine Änderung der Bienenseuchen-Verordnung gerichtet war, zeigen überdies die Darlegungen über die - nach Ansicht des Klägers - verbessungswürdige Regelung des § 6 der Bienenseuchen-Verordnung in der Klageschrift vom 31. August 2003 und die Ausführungen in seinem an das Verwaltungsgericht Düsseldorf gerichteten Schreiben vom 15. September 2004 über den "Murks (Widersprüche)" in dieser Verordnung.

6

Der Kläger hat letztlich auch in der mündlichen Verhandlung, trotz des erfolgten gerichtlichen Hinweises, dass es sich bei der Bienenseuchen-Verordnung um Bundesrecht handele und die Klage daher gegen den falschen Beklagten gerichtet sei, auf sein in der Klageschrift vom 31. August 2003 formuliertes Begehren Bezug genommen.

7

Ebenfalls zu Unrecht rügt der Kläger eine Verletzung der dem Gericht nach § 86 Abs. 3 VwGO obliegenden Pflicht, auf die Stellung sachdienlicher Anträge und Ergänzung ungenügender tatsächlicher Angaben hinzuwirken. Durch § 86 Abs. 3 VwGO soll verhindert werden, dass die Durchsetzung von Rechten an der Unerfahrenheit, Unbeholfenheit oder mangelnden Rechtskenntnis eines Beteiligten scheitert. Hinweise sind vor allem dann geboten, wenn ein anwaltlich nicht vertretener Beteiligter erkennbar von falschen Tatsachen ausgeht und es deshalb unterlässt, das vorzutragen, was für seine Rechtsverfolgung notwendig wäre.

8

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. Juli 2001 - 4 B 50.01 -, juris, und vom 5. Juni 1998 - 4 BN 20.98 -, NVwZ-RR 1998, 783; OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2005 - 8 A 993/03 -.

9

§ 86 Abs. 3 VwGO begründet hingegen - anders als der Kläger offensichtlich meint - keine allgemeine Rechtsberatungsverpflichtung des Gerichts. So hat ein Beteiligter insbesondere keinen Anspruch darauf, ohne Rücksicht auf den Streitgegenstand vom Gericht in allen möglichen oder denkbaren materiellen Richtungen beraten zu werden.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2001 - 4 B 50.01 -, a.a.O.; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 86 Rdnr. 4.

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Ausgehend hiervon war das Gericht angesichts des eindeutig auf eine Änderung der Bienenseuchen-Verordnung beschränkten Klagebegehrens nicht verpflichtet, durch den Hinweis auf landesrechtliche Verwaltungsvorschriften neuen Streitstoff in das Verfahren einzuführen oder dem Kläger einen hierauf bezogenen Klageantrag anzudienen. Abgesehen davon wäre ein auf die Verwaltungsvorschriften bezogener Klageantrag nicht sachdienlich gewesen. Es ist nicht ersichtlich und wurde vom Kläger auch nicht dargelegt, dass bzw. wie eine Änderung verwaltungsintern wirkender Hinweise (vgl. Nr. 1.1 der Verwaltungsvorschriften zur Bienenseuchen- Verordnung, Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - II C 2 - 2290-296 vom 28. März 2000) zur Realisierung des verfolgten Ziels, der Faulbruterkrankung erfolgreicher und effizienter zu begegnen, hätte beitragen können. Durch die Änderung von Verwaltungsvorschriften hätten die vom Kläger für erforderlich gehaltenen für den Imker verbindlichen Vorsorgeuntersuchungen und Sanktionsvorschriften jedenfalls nicht eingeführt werden können.

12

Der Rechtssache kommt ferner nicht die vom Kläger angenommene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass es sich bei der (allein) streitgegenständlichen Bienenseuchen-Verordnung um Bundesrecht handelt und dem beklagten Land diesbezüglich keine Regelungskompetenz zusteht. Ausgehend hiervon kam es auf die vom Kläger für erheblich gehaltenen Fragen über die Geeignetheit und Effektivität der vorhandenen Regelungen ebenso wenig an, wie auf die Frage, ob die behauptete fehlende Sanktionierungsmöglichkeit bei einer Nichtmeldung von Verdachts- und Ausbruchsfällen gegen den Tierschutz oder den Eigentumsschutz verstößt.

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Die Rechtssache weist überdies nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Klärung der rechtlich erheblichen Fragen verursacht keine überdurchschnittlichen, das normale Maß erheblich überschreitenden Schwierigkeiten. Auf die von der Klägerseite angeführte Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung durch Einschaltung eines Sachverständigen zwecks Klärung der Frage, ob die Verwaltungsvorschriften objektiv sachwidrig sind und den gesetzlichen Regelungsauftrag des Tierschutzes und der Tierseuchenbekämpfung verfehlen, kam es - wie dargelegt - nicht an. Vor diesem Hintergrund geht auch der unter Bezugnahme auf den Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 28. März 2000 erfolgte Hinweis des Klägers auf die ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fehl.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungszulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1und 3 GKG.

15

Der Beschluss ist unanfechtbar.