Berufung unzulässig verworfen wegen versäumten Zulassungsantrags (§124a VwGO)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen ein Urteil des VG ein. Das OVG verwarf die Berufung als unzulässig, weil kein fristgerecht gestellter Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124a Abs.4 VwGO beim Verwaltungsgericht eingegangen war. Ein später gestellter Zulassungsantrag war verspätet, eine Wiedereinsetzung wurde mangels glaubhaft gemachten Nichtverschuldens abgelehnt. Das Gericht betont, dass die Hinweispflicht nach §86 Abs.3 VwGO keine Rechtsberatung gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien ersetzt.
Ausgang: Berufung als unzulässig verworfen; Zulassungsantrag wegen Fristversäumnis abgelehnt und Wiedereinsetzung verneint.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist zu verwerfen, wenn die Zulassung der Berufung nach §124a Abs.4 VwGO erforderlich war und kein fristgerechter Antrag auf Zulassung gestellt wurde.
Eine als "Berufung" bezeichnete Rechtsmittelschrift begründet nicht konkludent einen Antrag auf Zulassung der Berufung; Berufung und Zulassungsantrag sind selbstständige, verschiedene Rechtsbehelfe.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §60 Abs.1 VwGO setzt glaubhaftes und unverschuldetes Versäumnis voraus; das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist dem Kläger zuzurechnen.
Die gerichtliche Hinweispflicht nach §86 Abs.3 VwGO umfasst keine Rechtsberatung gegenüber anwaltlich vertretenen Beteiligten; Gerichte dürfen i.d.R. davon ausgehen, dass Rechtsanwälte die Sach‑ und Rechtslage kennen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 1794/21
Tenor
1. Die Berufung wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
3. Der Streitwert wird sowohl für das Berufungsverfahren als auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Verwerfung der Berufung, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entscheidet (§ 125 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwGO), beruht auf § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach ist die Berufung zu verwerfen, wenn sie - wie hier - unzulässig ist.
Das statthafte Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, das die Berufung nicht zugelassen hat, war ein Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Einen solchen Antrag hat der Kläger, dem das mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil am 11. Januar 2024 zugestellt worden ist, innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht nicht gestellt (§ 124a Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO).
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht fristgerecht gestellt worden.
1. Die am 9. Februar 2024 bei dem Verwaltungsgericht eingegangene Rechtsmittelschrift des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist kein Antrag auf Zulassung der Berufung. Sie trägt die Überschrift „Berufung“. Weiter heißt es darin: „Namens und im Auftrag des Berufungsklägers legen wir gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. Januar 2024, zugestellt am 11. Januar 2024, Az. 9 K 1794/21, hiermit fristgerecht Berufung ein.“ Der Inhalt dieser anwaltlichen Prozesserklärung ist unmissverständlich und bietet keinerlei Anhalt für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung.
Die Rechtsmittelschrift enthält auch nicht konkludent einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Berufung und Antrag auf Zulassung der Berufung sind verschiedene Rechtsbehelfe, die unterschiedliche Gegenstände und Voraussetzungen haben. Sie stehen selbstständig nebeneinander.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2016 - 9 B 12.16 -, juris Rn. 7.
Die unzulässige Berufung kann nach Ablauf der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht in einen Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. April 2010 - 9 B 4.10 -, juris Rn. 6, vom 12. August 2008 - 6 B 50.08 ‑, juris Rn. 7, und vom 12. März 1998 - 2 B 20.98 -, juris Rn. 4.
2. Soweit der Kläger mit dem an das Oberverwaltungsgericht adressierten Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 5. März 2024 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat, ist dieser wegen Versäumung der Antragsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) unzulässig.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) kommt im Hinblick auf die versäumte Antragsfrist nicht in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier nicht erfüllt.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat nicht glaubhaft gemacht, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, die Antragsfrist einzuhalten. Das Verschulden seines Bevollmächtigten muss sich der Kläger zurechnen lassen.
Das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten, das Verwaltungsgericht bzw. das Oberverwaltungsgericht hätten gegen die Pflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO verstoßen, indem sie ihn nicht nach Eingang der Berufungsschrift auf das richtige Rechtsmittel hingewiesen hätten, mit der Folge, dass er gehindert gewesen sei, fristgemäß einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen, trägt nicht.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers missversteht die Verpflichtung, u. a. darauf hinzuwirken, dass ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt und alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden, wenn er der Vorschrift entnimmt, dass ein Beteiligter Anspruch darauf hat, vom Gericht zu seinem Prozessziel geleitet zu werden. Durch § 86 Abs. 3 VwGO soll verhindert werden, dass die Durchsetzung von Rechten an der Unerfahrenheit, Unbeholfenheit oder mangelnden Rechtskenntnis eines Beteiligten scheitert. Hinweise sind vor allem dann geboten, wenn ein Beteiligter erkennbar von falschen Tatsachen ausgeht und es deshalb unterlässt, das vorzutragen, was für seine Rechtsverfolgung notwendig wäre. Die Pflicht, die § 86 Abs. 3 VwGO begründet, darf indes nicht mit Rechtsberatung verwechselt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Beteiligter anwaltlich vertreten wird. Das Gericht darf grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Rechtsanwalt mit der Sach- und Rechtslage hinreichend vertraut ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2001 - 4 B 50.01 ‑, juris Rn. 11.
Dies gilt umso mehr, wenn er bereits durch die der streitigen Entscheidung beigefügte Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß über den Umstand, auf den sich die Hinweispflicht erstrecken soll, aufgeklärt ist. Übernimmt der Rechtsanwalt eine Prozessvertretung, so ist die Wahl des richtigen Rechtsmittels und die Wahrung der Rechtsmittelfristen eine seiner wesentlichen Aufgaben, der er seine besondere Sorgfalt widmen muss.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2015 - 6 A 882/15 -, juris Rn. 10.
Aus den vom Kläger benannten Gerichtsentscheidungen (BAG, Beschlüsse vom 14. September 2020 - 5 AZB 23/20 -, juris, und vom 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 -, juris, sowie BGH, Beschluss vom 29. August 2017 - VI ZB 49/16 -, juris) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Diese betreffen allesamt andere Fallkonstellationen.
Die Kostenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die zu Ziffer 1. des Beschlusses ergangene Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO und die §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Streitwertfestsetzungen folgen aus den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Die Revision gegen Ziffer 1. des Beschlusses ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.