Zulassungsantrag: Keine grundsätzliche Bedeutung für analoge Anwendung zivilrechtlicher Minderungsrechte auf Rundfunkbeitrag
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung und machte geltend, §§ 280 ff., 441 ff. BGB seien analog auf die gesetzliche Rundfunkbeitragspflicht anwendbar wegen angeblicher Nichterfüllung des Programmauftrags. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab. Es sah keine dargelegte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und keine tragfähige Grundlage für eine Analogie auf die gesetzliche Beitragspflicht. Programmkritik rechtfertige keine Beitragsminderung; aufsichtsrechtliche Wege stünden offen.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erfordert die Formulierung einer klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfrage und eine substantiiert darlegte Begründung, weshalb diese Frage über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat.
Die analoge Anwendung schuldrechtlicher Minderungs- oder Leistungsverweigerungsrechte (z. B. §§ 280 ff., 441 ff. BGB) auf eine durch Gesetz begründete öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitragspflicht ist nur dann zulässig, wenn eine erkennbare Regelungslücke besteht und die Vertragsähnlichkeit überzeugend dargelegt wird.
Bloße Bedenken oder Kritik an der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Programmauftrags durch Rundfunkanstalten begründen nicht ohne Weiteres ein Leistungsverweigerungs- oder Minderungsrecht gegenüber der gesetzlichen Rundfunkbeitragspflicht.
Bei behaupteten Versäumnissen der Rundfunkanstalten sind vorrangig aufsichtsrechtliche Verfahren und gegebenenfalls der Rechtsweg zu den Verfassungsgerichten zu nutzen; dies schließt regelmäßig unmittelbare zivilrechtliche Ersatz- oder Minderungsansprüche gegen die Beitragspflicht aus.
Zitiert von (7)
5 zustimmend · 2 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 K 4896/21
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen ergibt sich der allein geltend gemachten Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. März 2023 – 2 A 2186/21 –, juris Rn. 39, und vom 6. April 2023 – 10 A 638/21.A –, juris Rn. 4.
Daran fehlt es hier.
Die Zulassungsbegründung fasst den Kern der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung vorab zusammen:
„Die Klägerin führt ein neues Argument in die bekannte Diskussion um die Rechtmäßigkeit des sogenannten "Rundfunkbeitrags" ein, und macht einen öffentlich-rechtlichen Minderungsanspruch gemäß § 280 ff, § 441 ff BGB analog wegen Schlecht-/Nichtleistung der Beklagten geltend. Die Beklagte wird ihrer gesetzlichen Verpflichtung zu "neutraler und ausgewogener Berichterstattung" in keinster Weise gerecht wird, so dass der Klägerin ein auf Null reduziertes Minderungsrecht wegen Schlechtleistung der Beklagten gemäß § 280 ff, § 441 ff BGB analog zusteht."
Ungeachtet dessen, ob hierin eine (sinngemäß) ausformulierte Frage im vorstehend dargelegten Sinne zu erkennen ist, fehlt es jedenfalls an der Darlegung einer Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit. Der Zulassungsantrag zeigt nicht einmal ansatzweise Gründe auf, die eine analoge Anwendung der genannten schuldrechtlichen Vorschriften auf die öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitragspflicht, die kraft Gesetz entsteht und auch im Übrigen nicht ansatzweise vertragsähnlich ausgestaltet ist, rechtfertigen könnten. Die Vorstellung einer Regelungslücke liegt jedenfalls fern. Auch sonst zeigt der Zulassungsantrag weder einen Bezug zur streitgegenständlichen Rundfunkbeitragspflicht der Klägerin aus § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1 RBStV für ihre Wohnung auf, noch legt sie dar, weshalb durch ihre Behauptung, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten würden ihrem gesetzlichen Programmauftrag in „keinster“ Weise gerecht, eine (neuerliche) Klärung der Rechtsgültigkeit dieser Regelungen, des Anwendungsbereichs der Härtefallregelung aus § 4 Abs. 6 RBStV oder gar einer analogen Anwendung zivilrechtlicher Regelungen über Minderungs- oder Leistungsverweigerungsrechte in einem Vertragsverhältnis veranlasst sein sollte.
Im Übrigen hat der beschließenden Senat bereits mehrfach entschieden,
vgl. etwa Beschluss vom 7. Februar 2022 - 2 A 2949/21 -, juris Rn. 3 ff. m. w. N.,
dass Bedenken, ob die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihrer besonderen Aufgabenstellung im Rahmen der dualen Rundfunkordnung im Einzelnen tatsächlich gerecht werden, es von vornherein nicht rechtfertigten, die Zahlung des Rundfunkbeitrages zu verweigern oder zu mindern, ohne dass es zu dieser Feststellung einer Vertiefung in einem Berufungsverfahren bedürfte.
Das folgt schon daraus, dass die Rundfunkbeitragserhebung nicht zum Zwecke der Programmlenkung oder der Medienpolitik des – pluralistisch angelegten – öffentlich-rechtlichen Rundfunks eingesetzt werden darf. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in seiner besonderen Ausprägung der Programmfreiheit. Die Kontrolle der für die Programmgestaltung maßgeblichen Personen und Gremien obliegt den in den Rundfunkstaatsverträgen hierfür eingerichteten Aufsichtsgremien, deren Zusammensetzung am Gebot der Vielfaltsicherung auszurichten ist und dem Gebot der Staatsferne genügen muss.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2017 ‑ 6 B 70.17 -, juris Rn. 7 und 10, m. w. N. zur einschlägigen Rechtsprechung auch des Bundesverfassungsgerichts; vgl. zudem: BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. -, juris Rn. 77 ff.; OVG NRW, Urteile vom 21. September 2018 - 2 A 1821/15 -, juris Rn. 41 ff., und vom 12. März 2015 ‑ 2 A 2423/14 -, juris Rn. 71; Bay. VGH, Beschluss vom 30. März 2017 - 7 ZB 17.60 -, juris Rn. 9, jeweils m. w. N.
Sollten diese Gremien ihre Kontrollpflichten nicht oder ungenügend erfüllen, kann der Einzelne sich mit Eingaben, Beschwerden und Anregungen an den Beklagten und seine Organe, insbesondere an den Rundfunkrat (§ 10 WDR-Gesetz) oder an die aufsichtführende Landesregierung (§ 54 WDR-Gesetz) wenden und steht ggfs. der Weg zu den Verfassungsgerichten offen.
Vgl. nur: BVerfG, Urteile vom 25. März 2014 - 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 -, und vom 11. September 2007 ‑ 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, jeweils juris.
Im Verfahren über die Festsetzung von rückständigen Rundfunkbeiträgen oder die Gewährung von Befreiungen kommt es darauf nicht an.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2021 ‑ 2 A 3107/20 -, juris Rn. 21; Bay. VGH, Beschluss vom 30. März 2017 - 7 ZB 17.60 -, juris Rn. 9, m. w. N.
Abgesehen davon entbehrt auch die Annahme der Grundsatzrüge, der Beklagte werde seiner gesetzlichen Verpflichtung zu "neutraler und ausgewogener Berichterstattung" in „keinster“ Weise gerecht, jeglicher Grundlage.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG (streitige Geldleistung: 121,00 Euro).
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angegriffene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.